Korts

Das Finanzgericht Köln hat sich in einem aktuell veröffentlichten Urteil zu einem oftmals vernachlässigten Punkt bei der (steuerlichen) Beratung von GmbHs geäußert: Das sogenannte Gesellschafterverrechnungskonto. Dieses hat insbesondere dann eine Bedeutung, wenn der (Haupt)Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer ist. In dem Fall vor dem FG Köln hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer zwar eine schriftliche Kontokorrentvereinbarung mit der GmbH über die Führung „seines“ Kontokorrents/Gesellschafterverrechnungskontos geführt, allerdings stimmte die tatsächliche Handhabung nicht mit dem Vertrag überein. Ferner war zweifelhaft, ob der Vertrag einem Fremdvergleich standhalten würde. Zusätzlich ließ sich der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Gehalt auszahlen und bestritt seinen Lebensunterhalt wohl mit den „Darlehensauszahlungen“ der GmbH. Das FG Köln urteilte, dass es sich bei den Darlehen um (verdeckte) Gewinnausschüttungen handelt, die vom Geschäftsführer entsprechend versteuert werden mussten.