Nach dem Urteil kann der Angeklagte dieses mit der Berufung gemäß §§ 312 ff. StPO und mit der Revision gemäß § 333 ff. StPO überprüfen lassen.
Nach dem Urteil kann der Angeklagte dieses mit der Berufung gemäß §§ 312 ff. StPO und mit der Revision gemäß § 333 ff. StPO überprüfen lassen.