Der Bundesgerichtshof hält sich bei der Thematik Steuerschulden aus Steuerstraftaten versus Restschuldbefreiung streng an die Linie des Gesetzgebers: Nach § 302 Nr. 1 Fall 3 Insolvenzordnung sind (Steuer)Schulden, welche mit Steuerstraftaten in Verbindung stehen, von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Nach BGH gilt dies auch, wenn die Steuerstraftaten nach einer gewisser Zeit aus dem Bundeszentralregister (BZR) gelöscht werden oder gelöscht werden müssen. Nach Ansicht des BGH ist die Löschung unerheblich für die insolvenzrechtlichen Tatsache, dass die Schulden aus einer Steuerhinterziehung herrühren. Dies gilt nicht nur für die Steuerforderung selbst, sondern auch für steuerliche Nebenfolgen (Zinsen und Säumniszuschlägen). Der BGH hält dies auch mit höherrangigem EU-Recht für vereinbart, da die entsprechende EU-Richtlinie solche Ausnahmen zulässt.