Die ausdrückliche Anordnung der Geltung von drei benannten Gesetzen in § 385 Abs. 1 AO ist schon vom Wortlaut nicht als eine abschließende Aufzählung zu verstehen. In der Literatur finden sich Listen, die weitere Gesetze bezeichnen.
Die ausdrückliche Anordnung der Geltung von drei benannten Gesetzen in § 385 Abs. 1 AO ist schon vom Wortlaut nicht als eine abschließende Aufzählung zu verstehen. In der Literatur finden sich Listen, die weitere Gesetze bezeichnen.