1. Grundprobleme des internationalen Auskunftsverkehrs

§ 117 AO ist die deutsche Generalklausel des internationalen Auskunftsverkehrs. §§ 117a und b AO regeln den internationalen Informationsaustausch als Unterfall der internationalen Rechts- und Amtshilfe. Neben dem Informationsaustausch gehören die Amtshilfe bei der Beitreibung bzw. Steuererhebung (Vollstreckungshilfe) sowie die Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken im Ausland dazu. Unter den Begriff der zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe im Sinne des § 117 AO fällt nicht die Rechtshilfe in Steuerstrafsachen.

Da deutsche Finanzbehörden keine Ermittlungen im Ausland durchführen können (Territorialitätsprinzip), werden zur Vermeidung von Steuerausfällen ausländische Finanzbehörden um Auskunft ersucht, welche die Ermittlungen im Ausland vornehmen und ihre Ergebnisse der deutschen Finanzbehörde mitteilen (et vice versa).

Das BMF hat hierzu ein Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen herausgegeben.[1] Der internationale Informationsaustausch[2] umfasst die Ermittlung steuerrelevanter Informationen, die Übermittlung steuerrelevanter Informationen (Auskunftsverkehr) und die Hinzuziehung ausländischer Behördenmitarbeiter zu inländischen Ermittlungshandlungen. Die Leistung int. Amtshilfe dient nicht der Erhebung inländischer Steuern; es ist daher immer eine Rechtsgrundlage notwendig, die die deutsche Finanzbehörde zu Maßnahmen im Interesse des Steueraufkommens anderer Staaten ermächtigt. Sowohl Leistung als auch Inanspruchnahme der Amtshilfe anderer Staaten sind Ermessensentscheidungen (§ 5 AO) und unterliegen daher den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit. Spontanauskünfte, also Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen, bedürfen ebenfalls einer Ermächtigungsgrundlage. Es bedarf eindeutiger Regelungen, welche Maßnahmen eine Behörde bei Inanspruchnahme durch einen anderen Staat ergreifen darf, ob z. B. auch Maßnahmen zulässig sind, die der ersuchenden ausländischen Behörde nach der für sie geltenden Rechtsordnung nicht gestattet sind. Die Wahrung des Steuergeheimnisses sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen muss gewährleistet sein.

[1] BMF vom 23.11.2015, IV B 6 – S 1320/07/10004, BStBl. I S. 928: Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen.

[2] Einen aktuellen Überblick über die vielfältigen Regelungen des internationalen Informationsaustausches geben van der Ham/Tomson/Chwalek, Grenzüberschreitender Informationsaustausch in Steuersachen – ein Überblick, IST 2018 S. 26; sowie Talaska/Esteves Gomes, Aktueller Überblick zum Internationalen Informationsaustausch in Steuersachen, Stbg 2017 S. 167.

[2] Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 117 AO Tz. 23 f. (Juli 2016). Vgl. auch BMF vom 23.11.2015, IV B 6 – S 1320/07/10004, BStBl. I S. 928: Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen, Ziffer 4.1.1; Stand: 1. Januar 2013.