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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung zu zwei wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung bei Schenkung und Erbfall Stellung genommen.
Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist die Entscheidung des BFH zwar noch nicht abschließend, sie verdeutlicht jedoch die Rechtsauffassung des Gerichts zu den folgenden Punkten:

Der BFH tendiert dazu, dass falsche Angaben des Erben gegenüber dem zivilrechtlichen Nachlassgericht auf dem amtlichen Vordruck „Nachlassverzeichnis“ als Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft gewertet werden können. Ausschlaggebend sei, dass in den amtlichen Ausfüllhinweisen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese Angaben auch dem Finanzamt bzw. der Erbschaftsteuerstelle zur Verfügung gestellt werden (können).

Noch bedeutsamer ist die Stellungnahme des BFH zur Frage der „verschwiegenen Vorschenkung“: Wurde eine Vorschenkung – die häufig viele Jahre zurückliegt – damals dem Finanzamt nicht angezeigt und wird auch im späteren Erbfall nicht offengelegt, führt dies regelmäßig zu einer fehlerhaften Berechnung der Erbschaftsteuer. Nach verbreiteter Ansicht von Erben sei dies unerheblich, da die Schenkung bereits „verjährt“ sei.

Der BFH widerspricht hier jedoch: Maßgeblich für die Frage einer Steuerhinterziehung im Erbfall sei objektiv, ob die damalige Schenkung im Rahmen des Erbfalls jetzt offengelegt wird oder nicht. Subjektiv müsse dem Erben aber sowohl zum Zeitpunkt der Vorschenkung als auch beim Erbfall bewusst sein, dass die Nichtangabe steuerliche Vorteile verschafft. Zwischen den Zeilen deutet der BFH aber an, dass bei erheblichen Vorschenkungen einem (Allein-)Erben bereits damals zumindest laienhaft klar gewesen sein dürfte, welche Bedeutung die Nichtmitteilung für eine spätere Erbschaft haben kann.

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