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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch notariell beurkundete Verträge zwischen Ehegatten rückabgewickelt werden können, wenn diese aufgrund eines Irrtums steuerschädlich sind – selbst dann, wenn beide Ehegatten zuvor durch einen Steuerberater falsch beraten worden sind.

Zwar stellt der BFH klar, dass eine Rückabwicklung mit steuerlicher Rückwirkung nur in Ausnahmefällen möglich ist. Gleichzeitig hat er die Anforderungen jedoch in gewisser Hinsicht entschärft: Für den sogenannten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ kommt es nach Auffassung des BFH nicht zwingend darauf an, dass die Geschäftsgrundlage im Vertragstext ausdrücklich festgehalten ist. Entscheidend sei vielmehr, dass steuerliche Folgen eines Vertrags (nur) dann als Geschäftsgrundlage gelten können, wenn sie vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich besprochen und Kernbeweggrund worden sind. Die übrigen Voraussetzungen des § 313 BGB sind ebenfalls entsprechend einzuhalten.

Diese Sichtweise erleichtert die Darlegung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erheblich – auch wenn die volle Beweislast weiterhin beim Steuerpflichtigen liegt. Besonders wichtig ist daher, gegenüber dem Finanzamt oder Finanzgericht eine umfassende und überzeugende Darstellung der vorvertraglichen Gespräche und Überlegungen vorzutragen, untermauert durch geeignete Unterlagen oder Zeugenaussagen.

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