Korts

Was Nießbrauch, (Lebens)Versicherung, Familiengesellschaft und Stiftung im deutschen Steuerrecht tatsächlich leisten

von Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –

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Eine Million Euro verschenken, die Kontrolle behalten und keine Steuer zahlen: In der Werbung für Vermögensnachfolge stehen diese Ziele gern nebeneinander. Das deutsche Recht eröffnet erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Es verbindet sie allerdings mit sehr unterschiedlichen Voraussetzungen. Manchmal wird ein Erwerb ausdrücklich befreit. Manchmal ist der übertragene Gegenstand weniger wert, weil der Schenker ein Nutzungsrecht behält. In anderen Fällen wird nur früher übertragen, ein Freibetrag genutzt oder ein künftiger Versicherungsanspruch aus eigenem Vermögen aufgebaut.

Wer diese Unterschiede übergeht, kann eine wirtschaftlich falsche Entscheidung treffen, obwohl einzelne Sätze im Beratungsgespräch richtig waren. Dieser Beitrag untersucht zehn im deutschen Rechtsrahmen diskutierte Modelle. Die Reihenfolge ist keine Rangliste ihrer Qualität. Sie führt von persönlichen Freibeträgen über Vertragsgestaltungen zu Gesellschaften und besonderen Bewertungsregeln.

Inhalt

I Der Maßstab für jedes Versprechen. 5

1 Steuerfreiheit und wirtschaftlicher Erfolg. 5

2 Ein Rechenbeispiel als Ausgangspunkt 5

II Nummer 1 Persönliche Freibeträge und die Zehnjahresplanung. 6

1 Der gesetzliche Vorteil 6

2 Was die Werbung häufig ausblendet 6

III Nummer 2 Das Nießbrauchdepot 7

1 Vermögen übertragen und Nutzungen vorbehalten. 7

2 Beispiel einer übertragenen Nutzung. 7

3 Zuwendungsnießbrauch und Vorbehaltsnießbrauch auseinanderhalten. 8

4 Einkommensteuer und laufende Durchführung. 8

IV Nummer 3 Lebensversicherung und die Modelle 99 zu 1 und über Kreuz. 9

1 Vier Rollen entscheiden über die Besteuerung. 9

2 Das Modell 99 zu 1. 9

3 Das Modell über Kreuz. 10

4 Die aktuelle Grenze beim Nießbrauch. 10

V Nummer 4 Die Güterstandsschaukel 11

1 Ein gesetzlicher Ausgleich statt einer beliebigen Schenkung. 11

2 Beispiel und Nebenfolgen. 11

VI Nummer 5 Familienheim und Familienheimschaukel 12

1 Die echte Befreiung. 12

2 Was beim Hin und Her zusätzlich zu prüfen ist 12

VII Nummer 6 Die Kettenschenkung. 13

1 Entscheidungsfreiheit der Zwischenperson. 13

2 Was keine sichere Lösung ist 13

VIII Nummer 7 Familienpool und Familiengesellschaft 14

1 Die organisatorische Leistung. 14

2 Warum der Mantel allein nicht genügt 14

3 Kontrolle und Nachfolge. 14

IX Nummer 8 Die deutsche Familienstiftung. 15

1 Dauerhafte Vermögensbindung. 15

2 Erbersatzsteuer und laufende Leistungen. 15

3 Die gemeinnützige Alternative. 15

X Nummer 9 Die Verschonung von Unternehmensvermögen. 16

1 Die erhebliche gesetzliche Begünstigung. 16

2 Bedingungen nach der Übertragung. 16

3 Auch ein fremder Erwerber kann profitieren. 17

4 Rechtliche Begünstigung und wirtschaftlicher Betrieb. 17

XI Nummer 10 Ein niedrigerer nachgewiesener Immobilienwert 18

1 Den zutreffenden Wert ansetzen. 18

2 Rechenbeispiel und Rechtsbehelf. 18

XII Vertrag, Verfahren und laufende Kontrolle. 19

1 Ein Angebot muss prüfbar sein. 19

2 Verbindliche Auskunft und Offenlegung. 19

3 Zuständigkeiten für die Zeit danach. 20

4 Fehler sind nicht automatisch Steuerstraftaten. 20

XIII Ergebnis. 21

I Der Maßstab für jedes Versprechen

1 Steuerfreiheit und wirtschaftlicher Erfolg

Schenkungsteuer knüpft grundsätzlich an eine freigebige Zuwendung an, durch die der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der zivilrechtliche Gegenstand und sein steuerlicher Wert müssen deshalb zuerst bestimmt werden. Das kann Geld, ein Gesellschaftsanteil, eine Versicherungsnehmerstellung oder ein Nutzungsrecht sein. Die bloße Wahl eines anderen Namens verändert den Erwerb nicht. Auch eine Leistung außerhalb des Nachlasses kann Erbschaftsteuer auslösen, insbesondere bei einem vom Erblasser geschlossenen Vertrag zugunsten eines Dritten.[1],[2]

Das Wort steuerfrei kann mehrere Ergebnisse beschreiben. Ein Erwerb kann außerhalb des Steuertatbestands liegen, aufgrund einer sachlichen Befreiung verschont werden oder nach Abzug eines persönlichen Freibetrags keine Steuer auslösen. Eine niedrigere Bewertung oder eine spätere Fälligkeit bedeutet dagegen noch keine vollständige Befreiung. Für die Beratung muss erkennbar sein, auf welcher dieser Wirkungen die Rechnung beruht.

Ein Versicherungsvertrag mit Abschluss- und Verwaltungskosten kann eine steuerliche Entlastung wirtschaftlich teilweise aufzehren. Eine Familienstiftung verursacht laufende Verwaltung. Eine Unternehmensbeteiligung bindet den Empfänger an unternehmerische Risiken. Der Vergleich muss deshalb das nach Steuern und Kosten verbleibende Vermögen, die Liquidität und die aufgegebenen Rechte erfassen. Eine rechnerische Null bei der Schenkungsteuer beantwortet diese Fragen nicht.

2 Ein Rechenbeispiel als Ausgangspunkt

Eine unverheiratete, nicht verwandte Person erhält eine Geldschenkung von 1 Mio. Euro. Unterstellt werden unbeschränkte Steuerpflicht, keine Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren, keine Schulden und keine besonderen Befreiungen. Der persönliche Freibetrag beträgt 20.000 Euro. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb von 980.000 Euro entfallen in Steuerklasse III 30 Prozent, mithin 294.000 Euro Schenkungsteuer.[3],[4],[5],[6]

Diese Rechnung unterstellt, dass die Empfängerin die Steuer aus eigenen Mitteln oder aus dem Geschenk bezahlt. Übernimmt der Schenker zusätzlich die Steuer, erhöht das grundsätzlich den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Absatz 2 ErbStG. Bei unverändertem Steuersatz beträgt die Steuer im vereinfachten Beispiel 382.200 Euro: Zur ursprünglichen Bereicherung wird die zunächst errechnete Steuer von 294.000 Euro hinzugerechnet. Eine pauschale Aussage, die Million koste den Schenker stets nur weitere 294.000 Euro, wäre deshalb falsch.[7]

II Nummer 1 Persönliche Freibeträge und die Zehnjahresplanung

1 Der gesetzliche Vorteil

Bei unbeschränkter Steuerpflicht stehen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern grundsätzlich 500.000 Euro, Kindern regelmäßig 400.000 Euro und Enkeln grundsätzlich 200.000 Euro zu. Für Kinder bereits verstorbener Kinder sieht das Gesetz einen höheren Freibetrag vor. Unverheiratete Partner erhalten durch eine lange Beziehung oder einen gemeinsamen Haushalt keinen Ehegattenfreibetrag. Für sie bleiben grundsätzlich 20.000 Euro.[8]

Die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG betrifft Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren. Wer rechtzeitig überträgt, kann den Freibetrag für spätere Erwerbe erneut nutzen, sobald frühere Zuwendungen außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegen. Zugleich können spätere Wertsteigerungen bereits im Vermögen des Empfängers entstehen. Dieser Effekt setzt eine tatsächlich ausgeführte Übertragung voraus. Eine Absichtserklärung oder eine nur vorgemerkte Buchung genügt nicht.[9],[10]

2 Was die Werbung häufig ausblendet

Der Freibetrag gilt nicht pro Bank, pro Depot, pro Versicherer oder pro Vertragsurkunde. Mehrere Schenkungen bleiben Erwerbe vom selben Schenker. Auch eine zwischenzeitliche Heirat macht frühere Erwerbe nicht bedeutungslos; die Zusammenrechnung ist anhand des konkreten Ablaufs zu prüfen.

Eine zusätzliche schenkende Person kann einen eigenen Freibetrag eröffnen, wenn diese Person eigenes Vermögen oder zuvor tatsächlich frei erworbenes Vermögen überträgt. Wird sie lediglich zur Weiterleitung verpflichtet, liegt das Problem der Kettenschenkung vor. Die Zahl der Überweisungen ist kein Ersatz für die Zahl selbstständig handelnder Schenker.

Für einen Vater, der seinem Kind über einen langen Zeitraum Vermögen übertragen will, ist frühe Planung häufig wirksam. Für eine sofortige Übertragung von einer Million Euro an eine Freundin löst ein Freibetrag von 20.000 Euro das Problem dagegen nur zu einem kleinen Teil. Die Planung sollte deshalb mit dem gewünschten Empfänger und dem verfügbaren Zeitraum beginnen, nicht mit dem Produktangebot.

III Nummer 2 Das Nießbrauchdepot

1 Vermögen übertragen und Nutzungen vorbehalten

Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Eigentümer das Vermögen und behält ein Nutzungsrecht. Bei Wertpapieren müssen der belastete Gegenstand, die Erträge und die Verwaltungsbefugnisse hinreichend bestimmt sein. Der Nießbrauch an Rechten folgt den §§ 1068 ff. BGB. Seine Bestellung richtet sich nach den für das jeweilige Recht geltenden Übertragungsvorschriften. Ein pauschaler Satz, die Eltern behielten alle Einkünfte, ersetzt die konkrete rechtliche Ausgestaltung nicht.[11],[12]

Ein anzuerkennender Nießbrauch kann den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Für die Bewertung sind insbesondere Jahreswert und Dauer maßgeblich. Bei lebenslänglichen Rechten werden die für den Bewertungsstichtag geltenden Vervielfältiger herangezogen. Für Stichtage ab dem 1. Januar 2026 hat das BMF die entsprechende Tabelle veröffentlicht. Schwankende Erträge sind vorausschauend zu bewerten; ein besonders gutes Börsenjahr rechtfertigt keinen beliebig hohen dauerhaften Jahreswert.[13],[14],[15],[16]

2 Beispiel einer übertragenen Nutzung

Eine 50-jährige Frau erhält lebenslänglich einen Nießbrauch an einem Kapitalvermögen im steuerlichen Wert von 1 Mio. Euro. Ausschließlich für die Modellrechnung wird ein rechtlich und wirtschaftlich zutreffender Jahreswert von 30.000 Euro unterstellt. Der amtliche Vervielfältiger 2026 beträgt für eine Frau dieses Alters 15,711. Der Kapitalwert ergibt sich mit 471.330 Euro. Die Jahreswertgrenze von 1.000.000 Euro geteilt durch 18,6 wird bei diesem Ansatz nicht überschritten.[17],[18]

Behält der Eigentümer das Kapital und schenkt er einer nicht verwandten Freundin nur dieses Nutzungsrecht, werden bei fehlenden Vorerwerben nach Abzug von 20.000 Euro und Abrundung auf volle hundert Euro 451.300 Euro besteuert. Bei 30 Prozent ergeben sich 135.390 Euro. Die Million selbst wurde nicht übertragen; steuerpflichtig ist das eingeräumte Recht. Das Beispiel ist keine Aussage über eine garantierte Ausschüttung oder eine marktübliche Vertragsgestaltung.[19],[20],[21],[22]

3 Zuwendungsnießbrauch und Vorbehaltsnießbrauch auseinanderhalten

Die umgekehrte Gestaltung ist eigenständig zu bewerten: Eine 50-jährige Eigentümerin überträgt ihr Depot und behält selbst den Nießbrauch. Bei denselben, nur für das Rechenbeispiel unterstellten Werten würde der übertragene Erwerb vor dem persönlichen Freibetrag 528.670 Euro betragen. Alter und sonstige Verhältnisse der nun vorbehaltenden Person müssen tatsächlich passen. Der Vorteil entsteht, weil weniger als unbelastetes Volleigentum verschenkt wird.

Wer zugleich die gesamte Substanz, die sämtlichen Erträge und die uneingeschränkte Verfügung behalten will, hat möglicherweise überhaupt noch keinen entsprechenden Vermögenswert übertragen. Wer nur Erträge zuwendet, überträgt dagegen ein eigenständiges Recht. Die steuerliche Rechnung muss genau die gewollte Variante abbilden.

4 Einkommensteuer und laufende Durchführung

Die schenkungsteuerliche Anerkennung beantwortet nicht automatisch, wem laufende Kapitalerträge einkommensteuerlich zuzurechnen sind. Der BFH verlangt bei einem Nießbrauch an GmbH-Anteilen für die Zurechnung zum Nießbraucher wirtschaftliches Eigentum; das bloße Empfangen einer Ausschüttung reicht nicht. Diese Entscheidung betrifft GmbH-Anteile. Für Bankforderungen, Fonds und sonstige Wertpapiere ist die jeweilige Einkunftsquelle gesondert zu untersuchen.[23],[24]

Der Vertrag sollte Ausschüttungen, thesaurierte Erträge, Veräußerungsgewinne, Kosten, Steuern und Substanzentnahmen unterscheiden. Wiederanlagen und Austauschvorgänge müssen das Nutzungsrecht erhalten, soweit dies gewollt und rechtlich möglich ist. Bank und Verwalter müssen wissen, welche Rechte sie zu beachten haben. Ein späterer unentgeltlicher Verzicht auf den Nießbrauch kann eine weitere Schenkung sein. Auch der vorzeitige Tod kann nach § 14 Absatz 2 BewG eine Bewertungsberichtigung auslösen.[25],[26]

IV Nummer 3 Lebensversicherung und die Modelle 99 zu 1 und über Kreuz

1 Vier Rollen entscheiden über die Besteuerung

Versicherungsnehmer, versicherte Person, Beitragszahler und Leistungsberechtigter können auseinanderfallen. Eine Steuerprognose ohne diese Zuordnung bleibt unvollständig. Ebenso muss feststehen, ob ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht besteht. Die zivilrechtliche Bezugsberechtigung und der steuerliche Erwerb sind getrennt zu prüfen.[27],[28]

Dass eine Todesfallleistung unmittelbar an den Begünstigten ausgezahlt wird und nicht in den Nachlass fällt, verhindert für sich genommen keine Erbschaftsteuer. § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG erfasst gerade bestimmte Erwerbe aus Verträgen des Erblassers. Die Finanzverwaltung erläutert in R E 3.7 zudem die Bedeutung selbst finanzierter Beiträge des Bezugsberechtigten und die entsprechende Nachweispflicht.[29]

Auch einkommensteuerliche Vorteile einer Versicherung lassen sich nicht mit einer Befreiung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer gleichsetzen. Die Besteuerung von Erträgen aus dem Vertrag und die unentgeltliche Vermögensverschiebung betreffen unterschiedliche Steuertatbestände. Eine Präsentation, die nur auf eine einkommensteuerfreie Todesfallleistung verweist, beantwortet die Nachfolgefrage nicht vollständig.[30]

2 Das Modell 99 zu 1

Bei entsprechenden Verträgen werden Anteile an der Versicherungsnehmerstellung übertragen, während ein kleiner Anteil beim bisherigen Inhaber bleibt. Dieser soll über die Vertragsregeln Mitspracherechte sichern. Das kann die frühe Nachfolgeplanung unterstützen. Wie weit die Kontrollrechte reichen und welcher wirtschaftliche Wert übergeht, hängt vom konkreten Vertrag und der Zustimmung des Versicherers ab.

Die Übertragung einer Kapitallebensversicherung unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Noch nicht fällige Versicherungsansprüche werden grundsätzlich mit dem Rückkaufswert angesetzt. Aus einer Million Euro Vertragswert wird deshalb durch die Bezeichnung 99 zu 1 kein steuerfreier Erwerb. Eine frühzeitige Übertragung kann den damaligen Wert zum Gegenstand der Schenkung machen; späterer Wertzuwachs, weitere Beiträge und zurückbehaltene Rechte verlangen jeweils ihre eigene Prüfung.[31],[32]

3 Das Modell über Kreuz

Eine andere Situation liegt vor, wenn eine Partnerin von Anfang an selbst Versicherungsnehmerin und Anspruchsberechtigte ist, aus eigenen Mitteln Beiträge zahlt und das Leben ihres Partners versichert. Dann erhält sie beim Versicherungsfall grundsätzlich eine Leistung aus ihrem eigenen Vertrag. In dieser klar abgegrenzten Konstellation kann die Todesfallleistung außerhalb eines erbschaftsteuerlichen Erwerbs vom Partner liegen.

Der wirtschaftliche Zweck ist die Absicherung des Todesfallrisikos. Bereits vorhandenes Vermögen des versicherten Partners wird dadurch nicht steuerfrei verschenkt. Zahlt er Beiträge für den Vertrag der Partnerin, können schon diese Zahlungen freigebige Zuwendungen sein. Der BFH hat für laufende Prämienzahlungen durch einen Dritten entschieden, dass nicht lediglich der dadurch eintretende Wertzuwachs des Versicherungsanspruchs der Zuwendungsgegenstand ist.[33]

4 Die aktuelle Grenze beim Nießbrauch

Mit Urteil vom 28. Januar 2026, II R 27/22, hat der BFH eine Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt beurteilt. Der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung entstand erst mit der Kündigung. Solange der Vertrag am Bewertungsstichtag nicht gekündigt war, lag eine bedingte Last vor, die nach § 6 Absatz 1 BewG nicht abgezogen werden durfte. Der Vertragserwerb war mit dem Rückkaufswert zu bewerten.[34],[35]

Daraus folgt kein Verbot jedes Nießbrauchs an Versicherungsrechten. Die Entscheidung verlangt aber, den belasteten Anspruch und den Entstehungszeitpunkt genau zu bestimmen. Wer mit einem sofortigen Abzug wirbt, muss erklären können, warum das angebotene Recht bereits am Schenkungsstichtag besteht und weshalb die entschiedene Einschränkung nicht greift.

V Nummer 4 Die Güterstandsschaukel

1 Ein gesetzlicher Ausgleich statt einer beliebigen Schenkung

Beenden Ehegatten die Zugewinngemeinschaft, kann eine güterrechtliche Ausgleichsforderung entstehen. § 5 Absatz 2 ErbStG nimmt diese Forderung aus dem steuerpflichtigen Erwerb heraus. Der Vorteil knüpft an den tatsächlich entstandenen Anspruch an. Maßgeblich sind insbesondere Anfangs- und Endvermögen, die gesetzlichen Hinzurechnungen und der konkrete Ehevertrag.[36],[37]

Die Verwaltung erkennt unter Bezug auf die BFH-Rechtsprechung an, dass die Zugewinngemeinschaft nach ihrer tatsächlichen Beendigung und Abwicklung wieder begründet werden kann. Die Folge ist jedoch nicht, dass Ehegatten nach Belieben beliebig hohe Beträge steuerfrei verschieben dürfen. Ein bloßer vorweggenommener Ausgleich bei unverändert fortbestehendem Güterstand fällt nicht schon unter § 5 Absatz 2 ErbStG.[38]

2 Beispiel und Nebenfolgen

Hat ein Ehegatte einen maßgeblichen Zugewinn von 3 Mio. Euro und der andere von 1 Mio. Euro, beträgt der hälftige Unterschied im vereinfachten Beispiel 1 Mio. Euro. Bei wirksamer Beendigung und entsprechender Abwicklung kann die Ausgleichsforderung diese Höhe erreichen. Fehlt ein solcher Zugewinnunterschied, lässt sich derselbe Betrag nicht durch eine Vertragsüberschrift erzeugen.

Wird die Forderung mit einem Grundstück oder einer Beteiligung erfüllt, können zusätzliche Steuerfolgen entstehen. Die Hingabe eines Wirtschaftsguts zur Erfüllung einer Geldforderung ist gesondert von der güterrechtlichen Nichtsteuerbarkeit zu beurteilen. Bei privaten Grundstücken kann § 23 EStG, bei anderen Vermögensgegenständen können weitere Veräußerungstatbestände einschlägig sein. Der Zugewinnausgleich ist daher nach Vermögensart durchzurechnen.[39]

Für unverheiratete Partner ist die Güterstandsschaukel nicht verfügbar. Eine Eheschließung wäre eine Entscheidung mit umfassenden familien- und erbrechtlichen Folgen. Sie sollte nicht als bloßer Austauschklick in einer Steuerberechnung dargestellt werden.

VI Nummer 5 Familienheim und Familienheimschaukel

1 Die echte Befreiung

Das Gesetz begünstigt bestimmte Übertragungen des Familienheims. Bei einer Schenkung unter Lebenden kommt § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG zwischen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern in Betracht. Eine entsprechende lebzeitige Befreiung für eine Schenkung an Kinder oder an unverheiratete Partner enthält diese Vorschrift nicht.[40]

Beim Erwerb von Todes wegen gelten andere Voraussetzungen. Der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner oder ein begünstigtes Kind muss die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen. Die Befreiung kann bei Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren rückwirkend entfallen; das Gesetz lässt zwingende Hinderungsgründe zu. Die Grenze von 200 Quadratmetern betrifft den begünstigten Erwerb durch Kinder nach Nummer 4c. Sie ist keine allgemeine Grenze für die Ehegattenschenkung.[41]

Für die unverzügliche Selbstnutzung nennt der BFH regelmäßig einen Zeitraum von sechs Monaten. Ein späterer Einzug ist nicht automatisch ausgeschlossen, verlangt aber eine tragfähige Erklärung dafür, weshalb die Verzögerung nicht zu vertreten war. Eine bloße Nutzungsabsicht oder ein Formularvermerk ersetzt den tatsächlichen Bezug nicht.[42]

2 Was beim Hin und Her zusätzlich zu prüfen ist

Bei der Familienheimschaukel wird die begünstigte Übertragung mit einem späteren Rückkauf verbunden. Der Rückkaufpreis kann Geld in das Vermögen des zuvor beschenkten Ehegatten bringen. Die Ausgangsschenkung muss aber ihrerseits die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, und der Rückkauf muss zivilrechtlich und wirtschaftlich ernsthaft durchgeführt werden.

Eine feste gesetzliche Schutzfrist, nach deren Ablauf jeder Rückkauf unangreifbar wäre, besteht nicht. Ein bereits verbindlich festgelegter Kreislauf kann andere Fragen aufwerfen als zwei eigenständig entschiedene Vorgänge. § 42 AO ist am tatsächlichen Ablauf zu prüfen. Die pauschale Aussage, nach zwei Jahren sei jede Gestaltung sicher, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.[43]

Kaufpreis, Zahlungsfähigkeit, Eigentumswechsel, Nutzung und etwaige Nebenabreden müssen zusammenpassen. Einkommensteuer und Grunderwerbsteuer sind gesondert einzuordnen; die jeweiligen Ausnahmen und Befreiungen haben eigene Voraussetzungen. Die Familienheimbefreiung ist kein allgemeiner Freibrief für alle Steuern einer Vertragskette.[44],[45]

VII Nummer 6 Die Kettenschenkung

1 Entscheidungsfreiheit der Zwischenperson

Eine Großmutter kann einem Elternteil Vermögen schenken, das dieser anschließend an sein Kind weitergibt. Bei echten selbstständigen Schenkungen kann jeder Erwerb nach dem jeweils einschlägigen Verhältnis beurteilt werden. Der steuerliche Vorteil beruht auf der tatsächlichen Bereicherung und Entscheidung der Zwischenperson.

Der BFH verlangt die Prüfung, ob bereits zivilrechtlich eine unmittelbare Schenkung an den Letztempfänger vorliegt oder ob der zuerst Bedachte eine eigene Dispositionsbefugnis behält. Fehlt diese, ist die Zuwendung steuerlich unmittelbar dem ursprünglichen Schenker zuzuordnen. Werden Vorgänge in derselben oder in unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden vereinbart, muss sich die Entscheidungsfreiheit eindeutig aus Vertrag oder Umständen ergeben.[46]

2 Was keine sichere Lösung ist

Eine Zwischenüberweisung, eine zeitliche Pause oder die Aufnahme einer Standardklausel ersetzt keine tatsächliche Freiheit. Wer aufgrund verbindlicher Nebenabrede weitergeben muss, wird nicht durch eine gegenteilige Formularformulierung frei. Umgekehrt ist eine zeitnahe Weitergabe nicht allein deshalb unbeachtlich. Entscheidend bleibt die rechtliche und tatsächliche Dispositionsbefugnis.

Für die Beratung bedeutet dies einen Zielkonflikt: Soll der ursprüngliche Zuwendende die Weitergabe rechtlich garantieren können, kann gerade diese Bindung den angestrebten steuerlichen Effekt ausschließen. Die Zwischenperson muss zudem bereit sein, eigenes Vermögen zu verschenken. Der Vorgang darf nicht so dargestellt werden, als sei ihr Erwerb ohne eigene Risiken und Rechte.

Bei einer Zuwendung an eine nicht verwandte Freundin hilft die Bezeichnung Kettenschenkung für sich genommen nicht. Jeder Teilvorgang braucht eine eigenständige Prüfung des Schenkers, Empfängers, Freibetrags und der Bereicherung. Mehr Beteiligte können auch mehr steuerpflichtige Vorgänge verursachen.

VIII Nummer 7 Familienpool und Familiengesellschaft

1 Die organisatorische Leistung

Eine Familiengesellschaft kann Grundstücke, Beteiligungen oder anderes Vermögen bündeln. Anschließend lassen sich Gesellschaftsanteile schrittweise übertragen. Geschäftsführung, Stimmrechte, Ausschüttung und Abfindung können vertraglich gestaltet werden. Das kann die Nachfolge erleichtern und die Zersplitterung einzelner Vermögensgegenstände begrenzen.

Die schenkungsteuerliche Beurteilung folgt jedoch dem übertragenen Anteil und den dafür geltenden Bewertungsregeln. Ein gesellschaftsvertragliches Etikett ersetzt weder die Bewertung noch die Prüfung einer sachlichen Befreiung. Die Übertragung von Anteilen kann außerdem neue Konflikte zwischen wirtschaftlicher Beteiligung und Entscheidungsmacht schaffen.[47],[48]

2 Warum der Mantel allein nicht genügt

Eine vermögensverwaltende Gesellschaft wird durch die Bezeichnung Familienpool nicht automatisch begünstigtes Betriebsvermögen. Bei Kapitalgesellschaften und gewerblichen Strukturen sind die Voraussetzungen des § 13b ErbStG einschließlich des Verwaltungsvermögens zu prüfen. Wertpapiere und Finanzmittel unterliegen besonderen Regeln. Eine Einlage eines privaten Depots schafft deshalb keine pauschale Befreiung.[49]

Die Gesellschaft kann gleichwohl sinnvoll sein, wenn sie eine langfristige Familienentscheidung organisiert. Die steuerliche Entlastung kann aus früheren Teilübertragungen, persönlichen Freibeträgen oder bestimmten Nutzungsrechten folgen. Diese Effekte sind einzeln zu benennen. Sie dürfen nicht der Rechtsform als einer universellen Steuersparwirkung zugeschrieben werden.

3 Kontrolle und Nachfolge

Ein Vorbehalt weitreichender Verwaltungsrechte kann die Interessen des Schenkers schützen. Er darf aber nicht dazu führen, dass dem Erwerber die für eine beanspruchte Begünstigung erforderliche Rechtsstellung fehlt. Bei Personengesellschaften können Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko betroffen sein. Die passende Machtverteilung muss deshalb zugleich gesellschaftsrechtlich und steuerlich geprüft werden.

Praktisch gehören Übertragungsbeschränkungen, Nachfolgeklauseln, Abfindung, Entnahme, Informationsrechte und das Vorgehen bei Streit in einen abgestimmten Gesellschaftsvertrag. Ob diese Bindungen den steuerlichen Anteilswert verändern, folgt den Bewertungsregeln und nicht jeder gewünschten Rechenannahme.

IX Nummer 8 Die deutsche Familienstiftung

1 Dauerhafte Vermögensbindung

Eine Stiftung kann Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck widmen. Stirbt der Stifter, gehört bereits wirksam übertragenes Stiftungsvermögen nicht mehr ihm. Aus dieser zivilrechtlichen Trennung folgt jedoch keine generelle Steuerfreiheit: Die Ausstattung einer Stiftung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist in § 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG ausdrücklich erfasst.[50]

Bei einer inländischen Familienstiftung ist für Steuerklasse und Freibetrag insbesondere der nach der Satzung entferntest Berechtigte maßgeblich. Der BFH hat am 28. Februar 2024 klargestellt, dass auch potentiell begünstigte, noch nicht geborene Nachkommen zu berücksichtigen sein können. Die Begünstigtenregelung ist damit nicht nur eine Frage familiärer Großzügigkeit, sondern hat unmittelbare steuerliche Bedeutung.[51],[52]

2 Erbersatzsteuer und laufende Leistungen

§ 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG ordnet bei den erfassten Familienstiftungen grundsätzlich im Abstand von 30 Jahren eine Erbersatzsteuer an. Das Gesetz erlaubt auf Antrag eine Verrentung in 30 Jahresbeträge nach § 24 ErbStG. Diese Zahlungsregel beseitigt die Steuer nicht und enthält eine gesetzliche Verzinsungsrechnung.[53],[54]

Zusätzlich sind die laufende Besteuerung der Stiftung und die steuerliche Behandlung von Leistungen an Begünstigte zu prüfen. Eine Steuerfreiheit bei einem einzelnen Vermögensübergang würde nichts darüber aussagen, wie spätere Ausschüttungen besteuert werden. Ein dauerhaft gebundenes Stiftungsvermögen ist außerdem wirtschaftlich etwas anderes als ein frei verfügbares Privatdepot.

3 Die gemeinnützige Alternative

Für Zuwendungen an tatsächlich gemeinnützige Einrichtungen bestehen eigene Befreiungen. Damit wird aber eine gemeinnützige Zweckbindung verwirklicht. Eine solche Zuwendung darf nicht als gleichwertiger Weg dargestellt werden, eine frei verfügbare Million privat an Angehörige oder Partner weiterzureichen. Der Unterschied liegt im begünstigten Zweck und in der Verfügung über das Vermögen.[55]

Die Familienstiftung kann sich für langfristige Nachfolgeziele eignen. Ihre Beurteilung verlangt eine Gesamtplanung über Ausstattung, Begünstigtenkreis, Verwaltung, laufende Leistungen und spätere Erbersatzsteuer. Die Aussage, eine Stiftung sterbe nicht, beschreibt nur einen Teil dieses Lebenszyklus.

X Nummer 9 Die Verschonung von Unternehmensvermögen

1 Die erhebliche gesetzliche Begünstigung

Das deutsche Recht kann begünstigtes Unternehmensvermögen zu 85 Prozent und unter zusätzlichen Voraussetzungen zu 100 Prozent verschonen. Die Begünstigung setzt zunächst begünstigungsfähiges Vermögen und sodann die Ermittlung des tatsächlich begünstigten Vermögens voraus. Bei Kapitalgesellschaftsanteilen ist grundsätzlich eine unmittelbare Beteiligung des Schenkers von mehr als 25 Prozent maßgeblich; gesetzliche Poolregelungen können eine besondere Prüfung eröffnen.[56],[57]

Verwaltungsvermögen ist nicht schon deshalb begünstigt, weil es in einer GmbH bilanziert wird. Das Gesetz erfasst unter anderem bestimmte Wertpapiere, Finanzmittel und überlassene Grundstücke. Junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen können besonders nachteilig sein. Der 90-Prozent-Einstiegstest kann die Begünstigung insgesamt ausschließen. Ein Kauf kurz vor dem Schenkungstermin muss deshalb in die gesamte Vermögens- und Finanzierungsstruktur eingeordnet werden.[58]

2 Bedingungen nach der Übertragung

Die Regelverschonung ist grundsätzlich mit einer fünfjährigen, die Optionsverschonung mit einer siebenjährigen Behaltensfrist verbunden. Je nach Beschäftigtenzahl treten Lohnsummenvoraussetzungen hinzu. Die Option setzt unter anderem eine begrenzte Verwaltungsvermögensquote voraus und wird unwiderruflich erklärt. Ein frühzeitiger Verkauf, bestimmte Entnahmen oder andere schädliche Vorgänge können die Entlastung teilweise oder vollständig rückwirkend beseitigen.[59]

Der BFH hat für bestimmte Handelsunternehmen den 90-Prozent-Test dahin ausgelegt, dass betrieblich veranlasste Schulden von Finanzmitteln abzuziehen sind. Das Urteil vom 13. September 2023, II R 49/21, erlaubt keine unterschiedslose Schuldenverrechnung in jeder vermögenshaltenden Gesellschaft. Sein Bezug zum unternehmerischen Hauptzweck bleibt wesentlich.[60]

3 Auch ein fremder Erwerber kann profitieren

Die Begünstigung ist nicht auf Übertragungen an Kinder beschränkt. Bei einem entsprechend qualifizierten Erwerb können auch Personen der Steuerklassen II und III profitieren. § 19a ErbStG kann zudem eine Tarifbegrenzung vermitteln. Eine Darstellung, die bei einem solchen Erwerb ausnahmslos den privaten Steuersatz von 30 oder 50 Prozent auf jeden verbleibenden Betrag anwendet, wäre unvollständig.[61]

Beispiel: Ein Unternehmenswert von 1 Mio. Euro sei vollständig begünstigt und alle weiteren Voraussetzungen seien erfüllt. Nach einer Regelverschonung von 85 Prozent verbleiben 150.000 Euro. Dieser Betrag kann unter den Voraussetzungen des § 13a Absatz 2 ErbStG durch den Abzugsbetrag vollständig entfallen. Auch die Regelverschonung kann damit im passenden Einzelfall zu null Euro Steuer führen. Die Rechnung wäre unzutreffend, wenn nicht begünstigtes Vermögen, einschlägige Vorerwerbe oder spätere schädliche Vorgänge ausgeblendet werden.[62]

Für Erwerbe oberhalb von 26 Mio. Euro bestehen besondere Regeln. Die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG knüpft an das verfügbare Vermögen des Erwerbers und weitere Bedingungen an. Sie ist kein allgemeiner Freibetrag für sehr große Vermögen und kein Modell für ein gewöhnliches privates Millionendepot.[63]

4 Rechtliche Begünstigung und wirtschaftlicher Betrieb

Wer ein Depot in ein Unternehmen umwandeln möchte, muss die gewählte Vermögensart präzise untersuchen. Ein Wertpapier, ein Anspruch auf Lieferung und ein körperlicher Rohstoff sind rechtlich verschiedene Gegenstände. Ebenso unterscheiden sich industrieller Handel, bloßes Halten von Vermögen und ein Geschäft, dessen wirtschaftlicher Ablauf nur auf dem Papier besteht.

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Zahl von Handelsgeschäften, die jede Struktur sicher begünstigt. Ebenso wäre es zu pauschal, jeden steuerlich veranlassten Erwerb von Betriebsvermögen als Missbrauch zu behandeln. Erforderlich sind die Prüfung des gesetzlichen Tatbestands, der konkreten Vermögenszusammensetzung und gegebenenfalls des § 42 AO. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit bleibt eine weitere, eigenständige Frage.

Der verfassungsrechtliche Rahmen ist in Bewegung. Für das Verfahren 1 BvR 804/22 zur Verschonung von Betriebsvermögen hat das Bundesverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 13. Oktober 2026 angekündigt. Die amtliche Terminmitteilung ist keine Sachentscheidung. Aus ihr folgt weder die Unwirksamkeit der geltenden Vorschriften noch eine Garantie für ihren unveränderten Fortbestand.[64]

XI Nummer 10 Ein niedrigerer nachgewiesener Immobilienwert

1 Den zutreffenden Wert ansetzen

§ 198 BewG eröffnet den Nachweis, dass der gemeine Wert einer wirtschaftlichen Einheit niedriger ist als der nach den gesetzlichen Bewertungsverfahren ermittelte Wert. Dafür kommen insbesondere geeignete Gutachten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis in Betracht. Der Kaufpreis muss innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag liegen und die maßgeblichen Verhältnisse müssen unverändert sein.[65]

Der Ansatz setzt einen wirklichen Minderwert voraus. Eine persönliche Bindung innerhalb der Familie oder der Wunsch nach einer bestimmten Steuerhöhe ersetzt den Nachweis nicht. Qualität und Stichtagsbezug eines Gutachtens sind deshalb entscheidend. Für Börsenwertpapiere und Bankforderungen gelten andere Bewertungsregeln.[66],[67]

2 Rechenbeispiel und Rechtsbehelf

Wird eine unbelastete Immobilie im vereinfachten Beispiel zunächst mit 1 Mio. Euro bewertet und ein zutreffender Wert von 800.000 Euro nachgewiesen, sinkt bei einer nicht verwandten Empfängerin und fehlenden Vorerwerben die Steuer von 294.000 auf 234.000 Euro. Der Unterschied von 60.000 Euro beruht auf dem geringeren Wertansatz. Vollständige Steuerfreiheit entsteht dadurch nicht. Besondere Befreiungen und Kosten bleiben in dieser Beispielrechnung unberücksichtigt.[68],[69],[70]

Der Grundbesitzwert wird regelmäßig gesondert festgestellt. Einwendungen gegen diesen Grundlagenbescheid müssen im richtigen Verfahren erhoben werden; sie lassen sich nicht beliebig im Verfahren gegen den späteren Schenkungsteuerbescheid nachholen. Bekanntgabe, Einspruchsfrist und gegebenenfalls ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung müssen zusammen betrachtet werden.[71],[72],[73],[74]

Bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken kann zusätzlich § 13d ErbStG eine Begünstigung eröffnen. Das ist ein eigener gesetzlicher Tatbestand und kein pauschaler Gutachterabschlag. Wer mehrere Vorteile kombiniert, muss ihre Voraussetzungen und ihre rechnerische Wechselwirkung getrennt ausweisen.[75]

XII Vertrag, Verfahren und laufende Kontrolle

1 Ein Angebot muss prüfbar sein

Ein tragfähiges Angebot benennt den genauen Übertragungsgegenstand, die Beteiligten, den Zeitpunkt der Ausführung, den Wert und die beanspruchte Rechtsfolge. Bei Versicherungsgestaltungen gehören Beitragsfinanzierung, Bezugsrecht, Kündigungsrechte und Kosten dazu. Beim Nießbrauch müssen Erträge, Substanz und Wiederanlage unterschieden werden. Bei Gesellschaften sind Geschäftsführung und wirtschaftliche Beteiligung offenzulegen.

Die Form richtet sich nach dem Geschäft. Für Schenkungsversprechen, Grundstücksverträge und die Abtretung von GmbH-Anteilen gelten unterschiedliche Regeln. Eine steuerlich überzeugende Rechnung heilt keinen unwirksamen oder unvollständig umgesetzten Vertrag. Die Abstimmung mit Notar, Bank, Versicherer und steuerlichem Berater sollte vor der ersten Vermögensbewegung erfolgen.[76],[77],[78]

2 Verbindliche Auskunft und Offenlegung

Bei einem noch nicht verwirklichten Sachverhalt kann eine verbindliche Auskunft nach § 89 Absatz 2 AO sinnvoll sein. Der Antrag muss den geplanten Vorgang vollständig und konkret beschreiben. Eine Auskunft bindet nicht für einen wesentlich anders umgesetzten Sachverhalt. Sie ersetzt außerdem keine Bewertung der Wirtschaftlichkeit und keine Prüfung aller zivilrechtlichen Fragen.[79]

Erwerbe sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen; bei Schenkungen kann auch der Schenker verpflichtet sein. § 30 Absatz 3 ErbStG enthält Ausnahmen, insbesondere bei gerichtlicher oder notarieller Beurkundung. Die Ausnahme von einer Anzeige bedeutet nicht, dass das Finanzamt keine Steuererklärung anfordern darf oder dass eine spätere Änderung folgenlos bleibt.[80]

3 Zuständigkeiten für die Zeit danach

Eine Gestaltung mit Nachbehaltensfristen benötigt eine Fristen- und Ereigniskontrolle. Bei Unternehmensvermögen sind die gesetzlichen Lohnsummen- und Behaltensregeln sowie die besonderen Anzeigefristen festzuhalten. Beim Familienheim muss die Selbstnutzung beobachtet werden. Beim Nießbrauch können Verzicht, Tod, Austausch von Vermögensgegenständen oder geänderte Auszahlungen relevant werden.[81],[82],[83]

Die Kontrollakte sollte den Vertrag, die steuerliche Berechnung, Zahlungsnachweise, Bescheide und spätere Änderungen zusammenführen. Es muss feststehen, wer Bankmitteilungen prüft, wer Fristen überwacht und wer vor einer Kündigung oder Ausschüttung entscheidet. Sonst wird eine ursprünglich vertretbare Gestaltung durch ihre spätere Durchführung verändert.

4 Fehler sind nicht automatisch Steuerstraftaten

Eine erfolglose rechtliche Gestaltung ist nicht allein deshalb Steuerhinterziehung. § 370 AO verlangt zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben beziehungsweise pflichtwidriges Unterlassen mit steuerlicher Auswirkung. Bei Leichtfertigkeit kommt § 378 AO in Betracht. Verdeckte Nebenabreden oder bewusst falsche Angaben sind anders zu beurteilen als eine vollständig offengelegte, vertretbare Rechtsauffassung.[84],[85]

Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt werden können oder wurden, muss die Voraussetzungen des § 153 AO prüfen. Eine Berichtigung sollte nicht durch eine weitere unvollständige Darstellung verschärft werden. Bei bereits möglichem strafrechtlichem Bezug müssen steuerliche Korrektur und Verteidigung abgestimmt werden.[86]

Auch zivilrechtlich ist Verantwortung zuzuordnen. Die vom Finanzamt versagte Befreiung begründet nicht automatisch einen Beratungsfehler; maßgeblich sind Auftrag, Erkenntnisstand, aufgezeigte Risiken und tatsächliche Umsetzung. Umgekehrt ersetzt der Hinweis auf einen Produktanbieter keine vollständige Beratung zu erkennbaren steuerlichen Voraussetzungen. Bei Schenkungen kann zudem neben dem Erwerber auch der Schenker Steuerschuldner sein.[87]

XIII Ergebnis

Das deutsche Steuerrecht ermöglicht erhebliche Entlastungen bei Vermögensübertragungen. Ihre Voraussetzungen unterscheiden sich: Zeit und persönliche Freibeträge, ein wirksam vorbehaltenes Nutzungsrecht, ein eigener Versicherungsanspruch, ein echter Zugewinnausgleich, das begünstigte Familienheim oder qualifiziertes Unternehmensvermögen. Eine Gesellschaft oder Stiftung kann die Nachfolge ordnen, ohne deshalb jede Übertragung steuerfrei zu machen.

Die entscheidende Prüfung beginnt mit einer einfachen Beschreibung: Wer gibt welchen Vermögenswert und welche Rechte an wen ab, wer finanziert den Vorgang und welche Bindungen bleiben danach bestehen? Erst daraus lässt sich eine belastbare Steuerberechnung entwickeln.

Für eine vorhandene Million im Privatvermögen und eine nicht verwandte Empfängerin gibt es keinen allgemeinen Produktweg zur garantierten Steuerfreiheit bei gleichzeitig unveränderter Verfügungsmacht. Es gibt konkrete Gestaltungen mit konkreten Voraussetzungen. Deren rechtliche Anerkennung, Kosten und wirtschaftliche Folgen müssen im selben Beratungsvorgang sichtbar werden.


[1] § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, freigebige Zuwendung unter Lebenden. Quelle

[2] § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags. Quelle

[3] § 16 Abs. 1 ErbStG, persönliche Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht. Quelle

[4] § 14 ErbStG, Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren. Quelle

[5] § 15 ErbStG, Steuerklassen und besondere Regeln für Familienstiftungen. Quelle

[6] § 19 ErbStG, Steuersätze und Härteausgleich. Quelle

[7] § 10 ErbStG, steuerpflichtiger Erwerb, Steuerübernahme und Abrundung. Quelle

[8] § 16 Abs. 1 ErbStG, persönliche Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht. Quelle

[9] § 14 ErbStG, Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren. Quelle

[10] § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, freigebige Zuwendung unter Lebenden. Quelle

[11] § 1068 BGB, Nießbrauch an Rechten. Quelle

[12] § 1069 BGB, Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht. Quelle

[13] § 14 BewG, lebenslängliche Nutzungen und Leistungen. Quelle

[14] § 15 BewG, Jahreswert von Nutzungen und Leistungen. Quelle

[15] BMF, Schreiben vom 21.10.2025, IV D 4 – S 3104/00002/013/003, Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 01.01.2026; Anlage, Frauen, vollendetes Alter 50 Jahre: 15,711. Quelle

[16] ErbStH 2020, R B 13, Renten-, Nießbrauchs- und Nutzungsrechte; maßgebliche Bezugsberechtigung und schwankender Jahreswert. Quelle

[17] § 16 BewG, Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen. Quelle

[18] BMF, Schreiben vom 21.10.2025, IV D 4 – S 3104/00002/013/003, Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 01.01.2026; Anlage, Frauen, vollendetes Alter 50 Jahre: 15,711. Quelle

[19] § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, freigebige Zuwendung unter Lebenden. Quelle

[20] § 16 Abs. 1 ErbStG, persönliche Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht. Quelle

[21] § 19 ErbStG, Steuersätze und Härteausgleich. Quelle

[22] § 10 ErbStG, steuerpflichtiger Erwerb, Steuerübernahme und Abrundung. Quelle

[23] BFH, Urteil vom 20.09.2024 – IX R 5/24, ECLI:DE:BFH:2024:U.200924.IXR5.24.0, zur einkommensteuerlichen Zurechnung bei Nießbrauch an GmbH-Anteilen. Quelle

[24] § 20 EStG, insbesondere Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 5; Einkommensteuer auf Kapitalerträge und Versicherungsleistungen. Quelle

[25] § 1079 BGB, Wiederanlage bei Nießbrauch an verzinslichen Forderungen. Quelle

[26] ErbStH 2020, H E 25, vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht und Änderung bei vorzeitigem Tod. Quelle

[27] § 159 VVG, Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen. Quelle

[28] § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags. Quelle

[29] ErbStH 2020, R E 3.7, Verträge zugunsten Dritter und Lebensversicherungen; Verwaltungsauffassung zur Beitragsfinanzierung. Quelle

[30] § 20 EStG, insbesondere Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 5; Einkommensteuer auf Kapitalerträge und Versicherungsleistungen. Quelle

[31] § 12 Abs. 4 BewG, Rückkaufswert noch nicht fälliger Versicherungsansprüche. Quelle

[32] BFH, Urteil vom 28.01.2026 – II R 27/22, ECLI:DE:BFH:2026:U.280126.IIR27.22.0, Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt. Quelle

[33] BFH, Urteil vom 22.10.2014 – II R 27/13, inhaltsgleich mit II R 26/13, Schenkungsteuer bei Prämienzahlung durch einen Dritten. Quelle

[34] BFH, Urteil vom 28.01.2026 – II R 27/22, ECLI:DE:BFH:2026:U.280126.IIR27.22.0, Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt. Quelle

[35] § 6 BewG, aufschiebend bedingte Lasten. Quelle

[36] § 5 Abs. 2 ErbStG, güterrechtlicher Zugewinnausgleich. Quelle

[37] § 1378 BGB, Ausgleichsforderung bei Zugewinn. Quelle

[38] ErbStH 2020, R E 5.2 und H E 5.2; dort Nachweis BFH vom 12.07.2005 – II R 29/02, BStBl II 2005, 843, zur Beendigung und Neubegründung der Zugewinngemeinschaft. Quelle

[39] § 23 EStG, private Veräußerungsgeschäfte. Quelle

[40] § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG, Familienheim; Nr. 16 zur Gemeinnützigkeit. Quelle

[41] § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG, Familienheim; Nr. 16 zur Gemeinnützigkeit. Quelle

[42] BFH, Urteil vom 28.05.2019 – II R 37/16, ECLI:DE:BFH:2019:U.280519.IIR37.16.0, unverzügliche Selbstnutzung des Familienheims. Quelle

[43] § 42 AO, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Quelle

[44] § 23 EStG, private Veräußerungsgeschäfte. Quelle

[45] § 3 GrEStG, allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung. Quelle

[46] BFH, Beschluss vom 28.07.2022 – II B 37/21, ECLI:DE:BFH:2022:B.280722.IIB37.21.0, Dispositionsbefugnis bei Kettenschenkung. Quelle

[47] § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, freigebige Zuwendung unter Lebenden. Quelle

[48] § 11 BewG, Bewertung von Wertpapieren und Anteilen. Quelle

[49] § 13b ErbStG, begünstigungsfähiges und begünstigtes Vermögen sowie Verwaltungsvermögen. Quelle

[50] § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, freigebige Zuwendung unter Lebenden. Quelle

[51] § 15 ErbStG, Steuerklassen und besondere Regeln für Familienstiftungen. Quelle

[52] BFH, Urteil vom 28.02.2024 – II R 25/21, ECLI:DE:BFH:2024:U.280224.IIR25.21.0, entferntest Berechtigter einer Familienstiftung. Quelle

[53] § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen. Quelle

[54] § 24 ErbStG, Verrentung der Erbersatzsteuer in 30 Jahresbeträgen. Quelle

[55] § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG, Familienheim; Nr. 16 zur Gemeinnützigkeit. Quelle

[56] § 13b ErbStG, begünstigungsfähiges und begünstigtes Vermögen sowie Verwaltungsvermögen. Quelle

[57] § 13a ErbStG, Regel- und Optionsverschonung, Abzugsbetrag, Behaltens- und Lohnsummenregeln. Quelle

[58] § 13b ErbStG, begünstigungsfähiges und begünstigtes Vermögen sowie Verwaltungsvermögen. Quelle

[59] § 13a ErbStG, Regel- und Optionsverschonung, Abzugsbetrag, Behaltens- und Lohnsummenregeln. Quelle

[60] BFH, Urteil vom 13.09.2023 – II R 49/21, ECLI:DE:BFH:2023:U.130923.IIR49.21.0, 90-Prozent-Einstiegstest bei Handelsunternehmen. Quelle

[61] § 19a ErbStG, Tarifbegrenzung für Erwerber der Steuerklassen II und III. Quelle

[62] § 13a ErbStG, Regel- und Optionsverschonung, Abzugsbetrag, Behaltens- und Lohnsummenregeln. Quelle

[63] § 28a ErbStG, Verschonungsbedarfsprüfung bei Großerwerben. Quelle

[64] BVerfG, amtliche Terminankündigung zum Verfahren 1 BvR 804/22, mündliche Verhandlung am 13.10.2026 zur Verschonung von Betriebsvermögen; keine Sachentscheidung. Quelle

[65] § 198 BewG, Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von Grundbesitz. Quelle

[66] § 11 BewG, Bewertung von Wertpapieren und Anteilen. Quelle

[67] § 12 Abs. 4 BewG, Rückkaufswert noch nicht fälliger Versicherungsansprüche. Quelle

[68] § 16 Abs. 1 ErbStG, persönliche Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht. Quelle

[69] § 19 ErbStG, Steuersätze und Härteausgleich. Quelle

[70] § 198 BewG, Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von Grundbesitz. Quelle

[71] § 179 AO, gesonderte Feststellung. Quelle

[72] § 351 Abs. 2 AO, Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden. Quelle

[73] § 355 AO, Einspruchsfrist. Quelle

[74] § 361 AO, Aussetzung der Vollziehung. Quelle

[75] § 13d ErbStG, Begünstigung bestimmter zu Wohnzwecken vermieteter Grundstücke. Quelle

[76] § 518 BGB, Form des Schenkungsversprechens und Heilung durch Bewirkung. Quelle

[77] § 15 GmbHG, Form der Abtretung von Geschäftsanteilen. Quelle

[78] § 311b BGB, Grundstücksverträge. Quelle

[79] § 89 Abs. 2 bis 7 AO, verbindliche Auskunft und Gebühren. Quelle

[80] § 30 ErbStG, Anzeige des Erwerbs und Ausnahmen bei Beurkundung. Quelle

[81] § 13a ErbStG, Regel- und Optionsverschonung, Abzugsbetrag, Behaltens- und Lohnsummenregeln. Quelle

[82] § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG, Familienheim; Nr. 16 zur Gemeinnützigkeit. Quelle

[83] ErbStH 2020, H E 25, vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht und Änderung bei vorzeitigem Tod. Quelle

[84] § 370 AO, Steuerhinterziehung. Quelle

[85] § 378 AO, leichtfertige Steuerverkürzung. Quelle

[86] § 153 AO, Anzeige- und Berichtigungspflicht. Quelle

[87] § 20 Abs. 1 ErbStG, Erwerber und Schenker als Steuerschuldner. Quelle