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Pkw-Überlassung bei Minijob der Tochter des Gesellschafter-Geschäftsführers hält Fremdvergleich nicht stand

von RA Wahed T. Barekzai, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LL.M—Master of Laws, Steuerstrafverteidiger

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Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 20.04.2026 – 10 K 2387/21 – eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mit Angehörigen und der Überlassung von Firmenfahrzeugen getroffen.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine GmbH ihrer geringfügig beschäftigten Mitarbeiterin, die zugleich Tochter des Alleingesellschafter-Geschäftsführers war, einen Firmenwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen durfte, ohne dass darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt.

Das Finanzgericht verneinte dies im konkreten Fall. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind Revisionsverfahren unter den Aktenzeichen I R 9/26 und V R 32/26 anhängig.

Der Fall: Mini Cooper für die geringfügig beschäftigte Tochter

Eine GmbH beschäftigte die Tochter ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers während ihrer Schulzeit als Marketingmitarbeiterin. Die vereinbarte Arbeitszeit betrug lediglich acht Stunden wöchentlich.

Neben einem vergleichsweise niedrigen monatlichen Barlohn erhielt sie einen BMW Mini Cooper SD Cabrio zur dienstlichen und uneingeschränkten privaten Nutzung.

Die Fahrzeugüberlassung erfolgte aufgrund einer ergänzenden Dienstwagenvereinbarung. Die laufenden Fahrzeugkosten einschließlich der Kosten für die Privatnutzung trug die GmbH.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt die steuerliche Behandlung des Arbeitsverhältnisses und der Fahrzeugüberlassung. Es behandelte die Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung und versagte außerdem den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Fahrzeug.

FG Köln: Arbeitsverhältnis anerkannt, Firmenwagen nicht

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts nur teilweise.

Entscheidend ist zunächst, dass das Gericht die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht infrage stellte. Die Tochter hatte die vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt. Auch der angemessene Barlohn konnte deshalb steuerlich anerkannt werden.

Anders beurteilte das Finanzgericht jedoch die Überlassung des Firmenwagens.

Nach seiner Auffassung hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Arbeitnehmer bei einer derart geringen Arbeitszeit und Vergütung keinen vergleichbaren Firmenwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen.

Die Fahrzeugüberlassung hielt deshalb einem Fremdvergleich nicht stand. Das Gericht sah darin eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Besondere Vorsicht bei Minijobs von Familienangehörigen

Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein.

Bereits mit Urteil vom 10.10.2018 – X R 44–45/17 – hatte der BFH entschieden, dass die uneingeschränkte und selbstbeteiligungsfreie Privatnutzung eines Firmenwagens im Rahmen eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses regelmäßig fremdunüblich ist.

Nach Auffassung des BFH würde ein fremder Arbeitgeber einem nur wenige Stunden wöchentlich beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig keinen Firmenwagen zur unbegrenzten Privatnutzung überlassen, wenn die Fahrzeugkosten in keinem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsleistung stehen.

Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Beschäftigung von Kindern des Gesellschafter-Geschäftsführers übertragen.

Für die Praxis gilt daher: Je geringer die Arbeitszeit und die reguläre Vergütung des Angehörigen sind, desto schwieriger wird es, die zusätzliche Überlassung eines Firmenwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung steuerlich zu rechtfertigen.

Nicht sämtliche Personalkosten sind eine verdeckte Gewinnausschüttung

Bemerkenswert ist, dass das Finanzgericht nicht sämtliche Aufwendungen für das Arbeitsverhältnis als verdeckte Gewinnausschüttung behandelte.

Das Finanzamt hatte ursprünglich die gesamten Personalkosten einschließlich der Fahrzeugaufwendungen steuerlich beanstandet.

Das FG Köln differenzierte dagegen zwischen dem tatsächlich durchgeführten und angemessen vergüteten Arbeitsverhältnis einerseits und der unangemessenen zusätzlichen Fahrzeugüberlassung andererseits.

Damit stellt das Gericht klar, dass die steuerliche Nichtanerkennung einzelner Vergütungsbestandteile nicht automatisch zur vollständigen Aberkennung eines Angehörigenarbeitsverhältnisses führt.

Allerdings können neben den eigentlichen Fahrzeugaufwendungen auch weitere Vorteile, insbesondere zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen sein, soweit sie durch die gesellschaftsrechtlich veranlasste Vergütung entstehen.

Auch der Vorsteuerabzug wurde versagt

Umsatzsteuerlich blieb die Klage erfolglos.

Nach Auffassung des Finanzgerichts erfolgte die Fahrzeugüberlassung nicht im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden entgeltlichen Leistungsaustauschs aus einem Arbeitsverhältnis, sondern war gesellschaftsrechtlich veranlasst.

Die GmbH konnte deshalb die geltend gemachte Vorsteuer aus dem Fahrzeugerwerb und den laufenden Aufwendungen nicht abziehen.

Auch diese Frage ist Gegenstand der weiteren höchstrichterlichen Überprüfung.

Praxishinweis: Firmenwagen bei Angehörigenarbeitsverhältnissen sorgfältig prüfen

Die Entscheidung zeigt erneut, dass die Beschäftigung von Angehörigen in einer GmbH zwar grundsätzlich steuerlich zulässig ist, die vereinbarten Arbeitsbedingungen aber einem Fremdvergleich standhalten müssen.

Besonders kritisch sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen neben einem niedrigen Barlohn ein hochwertiger Firmenwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen wird.

Dabei kommt es nicht allein auf den lohnsteuerlich nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil an. Für den Fremdvergleich sind vielmehr die wirtschaftliche Gesamtbelastung des Arbeitgebers und der Wert der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung von Bedeutung.

Entscheidend sind insbesondere die vereinbarte Arbeitszeit, die tatsächlichen Aufgaben, die gesamte Vergütung einschließlich der Fahrzeugüberlassung sowie die Frage, ob die GmbH einem fremden Arbeitnehmer unter vergleichbaren Umständen dieselben Vorteile eingeräumt hätte.

Gerade bei Minijobs von Familienangehörigen kann eine unangemessene Fahrzeugüberlassung erhebliche körperschaftsteuerliche und umsatzsteuerliche Folgen auslösen.

Fazit

Die Überlassung eines Firmenwagens an Angehörige eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht grundsätzlich unzulässig. Sie kann jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, wenn sie einem Fremdvergleich nicht standhält.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Arbeitsverhältnis und einzelnen Vergütungsbestandteilen: Ein tatsächlich durchgeführtes und steuerlich anerkanntes Angehörigenarbeitsverhältnis schützt nicht automatisch vor einer verdeckten Gewinnausschüttung durch eine unangemessene Firmenwagenüberlassung.

Die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren I R 9/26 und V R 32/26 dürften weitere Klarheit zur körperschaftsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Behandlung bringen.