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FG Düsseldorf: Auch Darlehen über die Gesellschaft des Lebensgefährten können Schenkungsteuer auslösen

von RA Wahed T. Barekzai, LL.M, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger

Ein zinsloses Darlehen über 125.000 Euro, eine Geldwäscheverdachtsmeldung der Bank und anschließende Ermittlungen der Steuerfahndung: Mit dieser ungewöhnlichen Ausgangslage hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf zu befassen.

Mit Urteil vom 23.06.2026 – 4 K 2261/24 Erb – entschied das Gericht, dass die Gewährung eines langfristigen zinslosen Darlehens eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung darstellen kann. Dies gilt auch dann, wenn später eine Verzinsung vereinbart und das Darlehensverhältnis vorzeitig beendet wird.

Besonders interessant ist der Fall, weil die Darlehensnehmerin die Lebensgefährtin des Geschäftsführers der darlehensgebenden Gesellschaft war.

Der Fall: 125.000 Euro von der Gesellschaft des Lebensgefährten

Im Oktober 2019 gewährte eine niederländische B.V. einer Frau ein zinsloses Darlehen über 125.000 Euro. Geschäftsführer der Gesellschaft war ihr Lebensgefährte.

Das Darlehen sollte spätestens Ende 2030 zurückgezahlt werden. Die Auszahlung erfolgte im Oktober 2019.

Bereits im November 2019 erstattete die kontoführende Bank eine Geldwäscheverdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Diese leitete die Informationen an die Steuerfahndung weiter.

Im März 2020 wurde die Darlehensnehmerin von der Steuerfahndung befragt. Sie erklärte, das Geld sei für die Gründung eines Unternehmens beziehungsweise die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bestimmt gewesen.

Die steuerlichen Ermittlungen führten schließlich zu dem Ergebnis, dass die zinslose Kapitalüberlassung einen schenkungsteuerpflichtigen Vorteil darstellte.

Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer in Höhe von 11.130 Euro fest.

FG Düsseldorf: Schenkung bereits bei Auszahlung des Darlehens

Das Finanzgericht bestätigte die Schenkungsteuerpflicht dem Grunde nach.

Bei einem zinslosen Darlehen besteht die steuerpflichtige Bereicherung nicht in der Darlehenssumme selbst. Diese muss grundsätzlich zurückgezahlt werden.

Der steuerpflichtige Vorteil liegt vielmehr darin, dass der Darlehensnehmer das Kapital für einen bestimmten Zeitraum unentgeltlich nutzen kann und dadurch Zinsaufwendungen erspart.

Bei einem langfristig befristeten Darlehen entsteht dieser Vorteil nach Auffassung des Gerichts bereits mit der Auszahlung. Der Zinsvorteil ist deshalb grundsätzlich für die vereinbarte Laufzeit zu kapitalisieren.

Nachträgliche Verzinsung beseitigt Schenkungsteuer nicht

Die Klägerin hatte geltend gemacht, bereits im April 2020 sei rückwirkend eine Verzinsung von jährlich 6 Prozent vereinbart worden. Außerdem sei das ursprüngliche Darlehensverhältnis im Oktober 2020 beendet worden.

Nach ihrer Auffassung habe der Zinsvorteil deshalb allenfalls für einen kurzen Zeitraum bestanden.

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht.

Entscheidend sei, dass ursprünglich ein langfristiges, zinsloses Darlehen mit einer festen Laufzeit vereinbart worden war. Die Schenkung sei bereits mit Auszahlung im Oktober 2019 ausgeführt worden.

Eine spätere Änderung der Zinsvereinbarung oder vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses führe bei einem von Anfang an befristeten Darlehen grundsätzlich nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Schenkungsteuer.

Das Gericht unterschied ausdrücklich zwischen befristeten und unbefristeten Darlehen. Bei unbefristeten Darlehen kann eine spätere Kündigung oder Änderung der Zinsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen anders zu beurteilen sein.

Bewertung des Zinsvorteils: 5,5 Prozent und gesetzliche Begrenzung

Das Finanzamt hatte den jährlichen Nutzungsvorteil zunächst mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 Prozent berechnet. Bei 125.000 Euro ergab sich damit ein jährlicher Zinsvorteil von 6.875 Euro.

Unter Berücksichtigung der vereinbarten Laufzeit setzte das Finanzamt den kapitalisierten Vorteil mit 57.165 Euro an.

Das Finanzgericht reduzierte diesen Wert geringfügig auf 56.548 Euro.

Grund hierfür war die Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG. Danach durfte der anzusetzende jährliche Nutzungsvorteil im Streitfall nur rund 6.720 Euro betragen.

Im Übrigen blieb die Schenkungsteuerfestsetzung bestehen.

Zu beachten ist allerdings die neuere BFH-Rechtsprechung, insbesondere das Urteil vom 31.07.2024 – II R 20/22. Danach ist bei der Bewertung niedrig verzinster Darlehen ein nachgewiesener marktüblicher Zinssatz zu berücksichtigen. Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent ist deshalb nicht in jedem Fall zwingend.

Besondere Risiken bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen

Die Entscheidung betrifft eine häufig unterschätzte steuerliche Problematik.

Zinslose oder besonders niedrig verzinste Darlehen werden regelmäßig zwischen Ehegatten, Lebensgefährten, Familienangehörigen und engen Freunden vereinbart. Häufig gehen die Beteiligten davon aus, dass keine Schenkung vorliegt, weil der Darlehensbetrag vollständig zurückgezahlt werden muss.

Diese Annahme ist steuerlich falsch. Bereits die unentgeltliche oder verbilligte Kapitalnutzung kann eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen.

Besonders problematisch sind langfristige Darlehen und Darlehen zwischen nicht miteinander verheirateten Lebensgefährten. Für solche Zuwendungen beträgt der persönliche Freibetrag grundsätzlich lediglich 20.000 Euro.

Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass nicht der Lebensgefährte persönlich, sondern die von ihm vertretene Gesellschaft Darlehensgeberin war. Das Gericht behandelte den Zinsvorteil als Zuwendung der Gesellschaft an die Darlehensnehmerin.

Auch gesellschaftsrechtlich vermittelte Darlehen sollten deshalb nicht ohne vorherige Prüfung ihrer schenkungsteuerlichen Folgen vereinbart werden.

Praxishinweis: Nachträgliche Vertragsänderungen helfen regelmäßig nicht

Wer ein langfristiges zinsloses Darlehen vereinbaren möchte, sollte die schenkungsteuerlichen Auswirkungen bereits vor der Auszahlung prüfen.

Insbesondere sind der marktübliche Zinssatz, die vereinbarte Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die persönlichen Freibeträge zu berücksichtigen.

Bei einem fest befristeten Darlehen lässt sich die einmal entstandene Schenkungsteuer nach der Entscheidung des FG Düsseldorf grundsätzlich nicht dadurch beseitigen, dass nachträglich eine Verzinsung vereinbart oder das Darlehen früher zurückgeführt wird.

Auch Geldwäscheverdachtsmeldungen können steuerliche Ermittlungen auslösen

Der Fall hat über die eigentliche Schenkungsteuerfrage hinaus eine wichtige praktische Bedeutung.

Ausgangspunkt der gesamten steuerlichen Prüfung war eine Geldwäscheverdachtsmeldung der Bank an die FIU.

Die FIU leitete die Informationen an die Steuerfahndung weiter. Diese untersuchte die Geldbewegung und gelangte schließlich zu dem Ergebnis, dass die zinslose Darlehensgewährung schenkungsteuerlich relevant war.

Der Vorgang zeigt, dass Geldwäscheverdachtsmeldungen keineswegs nur für die Verfolgung von Geldwäsche oder anderen Straftaten bedeutsam sind. Die übermittelten Informationen können auch Anlass für steuerliche Ermittlungen geben, selbst wenn die zugrunde liegende Geldbewegung als Darlehen bezeichnet wird.

Eine Geldwäscheverdachtsmeldung bedeutet dabei nicht, dass tatsächlich Geldwäsche oder eine Steuerstraftat begangen wurde. Sie kann jedoch dazu führen, dass die Finanzbehörden den wirtschaftlichen und steuerlichen Hintergrund einer Transaktion näher untersuchen.

Fazit

Das FG Düsseldorf bestätigt die strenge schenkungsteuerliche Behandlung langfristiger zinsloser Darlehen.

Entscheidend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Darlehensgewährung. Eine spätere Vertragsänderung oder vorzeitige Rückzahlung beseitigt die bereits entstandene Schenkungsteuer bei einem fest befristeten Darlehen regelmäßig nicht.

Besondere Vorsicht ist bei Darlehen zwischen Lebensgefährten, Angehörigen und anderen nahestehenden Personen geboten. Dies gilt auch dann, wenn die Darlehensgewährung über eine Gesellschaft erfolgt.

Zugleich verdeutlicht der Fall, wie eng die Informationswege zwischen Banken, FIU und Steuerfahndung inzwischen miteinander verbunden sind.