Korts

Objektivität und Kontrolle bei Zoll, Polizei und Staatsanwaltschaft im Vergleich zur Strafverteidigung

von Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –

[HIER als PDF]

www.steuerrecht.com

Ein Ermittler hält hartnäckig an seinem Tatverdacht fest. Die Verteidigung verlangt die Auswertung entlastender Unterlagen, widerspricht einer Vernehmung und stellt weitere Beweisanträge. Nun steht der Vorwurf der Konfliktverteidigung im Raum. Die rechtliche Frage beginnt schon vor jeder Sanktion: Wer muss ergebnisoffen bleiben, wer darf gezielt für eine Seite eintreten, und wer kontrolliert die Einhaltung dieser unterschiedlichen Pflichten?

Die Antwort ist asymmetrisch. Strafverfolgungsbehörden müssen Belastendes und Entlastendes berücksichtigen. Verteidiger dürfen und müssen die rechtlich geschützten Interessen ihrer Mandanten vertreten. Beide Seiten unterliegen Grenzen. Doch die Institutionen, Eingriffsschwellen und Rechtsschutzmöglichkeiten unterscheiden sich erheblich. Besonders erklärungsbedürftig ist, dass der Strafprozess kein allgemeines förmliches Befangenheitsverfahren gegen Staatsanwälte und Ermittlungsbeamte vorsieht, obwohl gerade ihre Arbeit die Tatsachengrundlage des späteren Verfahrens prägt.

Inhalt

I. Der Vergleich beginnt mit unterschiedlichen Aufgaben. 5

1. Die Objektivitätspflicht der Strafverfolgung. 5

2. Die Interessenvertretung der Verteidigung. 5

II. Befangenheit bezeichnet verschiedene rechtliche Probleme. 6

1. Richterablehnung und Ermittlungsarbeit 6

2. Hinweise auf fehlende Ergebnisoffenheit 7

III. Der Zoll verlangt eine genaue Zuordnung des Verfahrens. 7

1. Zollfahndung und Finanzkontrolle Schwarzarbeit 7

2. Besteuerung und Strafverfolgung sind getrennt zu prüfen. 8

IV. Polizeiliche Ermittlungen und die Verantwortung der Staatsanwaltschaft 9

V. Der Staatsanwalt und das fehlende förmliche Ablehnungsverfahren. 10

1. Die geltende Rechtsprechung. 10

2. Der BGH billigt keine beliebige Einseitigkeit 11

3. Die Schwäche einer erst später wirksamen Kontrolle. 11

VI. Aufsicht und Disziplinarrecht für Amtsträger 12

1. Fachaufsicht und Dienstaufsicht verfolgen verschiedene Ziele. 12

2. Disziplinarverfahren sind rechtlich gebundene Verfahren. 12

3. Strafbarkeit ist eine weitere eigenständige Schwelle. 13

VII. Der beweisantragstellende Verteidiger 13

1. Ein Antrag wird nach seinem Inhalt beurteilt 13

2. Verzögerung und Verschleppungsabsicht 14

VIII. Konfliktverteidigung und anwaltliches Berufsrecht 15

1. Ein Schlagwort begründet keine Sanktion. 15

2. Die verfassungsrechtliche Begrenzung beruflicher Sanktionen. 15

3. Wer Anwälte kontrolliert 16

IX. Gerichtliche Verfahrensleitung ist keine allgemeine Disziplinargewalt 16

X. Überwachung im wörtlichen Sinn. 17

1. Berufsaufsicht und Ermittlungsmaßnahmen sind zu unterscheiden. 17

2. Der Vergleich fällt hier zugunsten des Mandatsgeheimnisses aus. 18

XI. Wo die Asymmetrie tatsächlich liegt 19

1. Unterschiedliche Kontrollwege. 19

2. Institutionelle Nähe als Problem und als Gegenargument 19

3. Welche Behauptungen die Quellen nicht tragen. 20

XII. Fallvarianten aus der Verteidigungspraxis. 20

1. Der Zollbericht über angebliche Schwarzarbeit 20

2. Der persönlich verbundene Polizeibeamte. 20

3. Viele Beweisanträge nach unvollständiger Ermittlung. 21

4. Die tatsächlich unzulässige Verteidigungshandlung. 21

XIII. Praktische Schritte bei substantiierter Voreingenommenheit 22

XIV. Ein rechtspolitischer Maßstab für wirksame Kontrolle. 23

XV. Ergebnis. 23

I. Der Vergleich beginnt mit unterschiedlichen Aufgaben

1. Die Objektivitätspflicht der Strafverfolgung

§ 160 Abs. 2 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und gefährdete Beweise zu sichern. Die Norm enthält eine positive Handlungspflicht. Eine Entlastungstatsache ist deshalb nicht schon dadurch berücksichtigt, dass die Behörde ihren Eingang registriert. Ihre Entscheidungserheblichkeit muss geprüft werden; erforderliche weitere Ermittlungen dürfen nicht deshalb unterbleiben, weil sie die bisherige Arbeitshypothese erschüttern könnten.[1]

Ergebnisoffenheit verbietet weder einen Anfangsverdacht noch entschiedene Ermittlungen. Strafverfolgung setzt eine vorläufige Hypothese voraus. Die Pflichtverletzung beginnt dort, wo diese Hypothese gegen ernsthafte Gegenbelege abgeschirmt wird. Der Unterschied lässt sich praktisch prüfen: Welche alternative Erklärung wurde untersucht? Welche Originaldaten lagen vor? Aus welchem sachlichen Grund wurde ein benannter Zeuge nicht vernommen? Eine ablehnende Antwort kann vertretbar sein. Das Unterlassen jeder nachvollziehbaren Prüfung ist etwas anderes.

Für Polizeibeamte ergibt sich die Bindung an eine gesetzmäßige Sachaufklärung aus ihrer strafprozessualen Aufgabe und den beamtenrechtlichen Pflichten. Bundesbeamte haben ihr Amt unparteiisch und gerecht zu führen; für Landesbeamte bestimmt dies § 33 BeamtStG. Eine persönliche Gegnerschaft zum Beschuldigten oder zu dessen Rechtsanwalt darf die Amtstätigkeit nicht bestimmen.[2]

2. Die Interessenvertretung der Verteidigung

Der Rechtsanwalt ist nach § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege und nach § 3 BRAO unabhängiger Berater und Vertreter. Ein Verteidiger darf auf die Einstellung eines Verfahrens, auf einen Freispruch oder auf die günstigste rechtmäßige Rechtsfolge hinwirken. Er darf den Mandanten zum Schweigen beraten und die Belastbarkeit staatlicher Beweise bestreiten.[3]

Diese Interessenvertretung bleibt rechtlich gebunden. Der Verteidiger darf keine Beweise fälschen, keinen Zeugen zu einer falschen Aussage anleiten und keine bewusst unwahren eigenen Tatsachenbehauptungen verbreiten. Er darf aber verlangen, dass die Anklage einen tragfähigen Nachweis führt. Auch die Verteidigung eines tatsächlich Schuldigen erfüllt eine rechtsstaatliche Aufgabe: Ob und wie bestraft wird, entscheidet sich nach einem rechtmäßigen Verfahren.

Der Ausdruck „befangener Verteidiger“ führt deshalb bei einer bloß engagierten Mandatsführung in die falsche Richtung. Für ihn ist die Nähe zum rechtmäßigen Mandanteninteresse vorgesehen. Anders liegt es bei widerstreitenden Mandanteninteressen, persönlicher Tatbeteiligung oder einer Gefährdung seiner beruflichen Unabhängigkeit. Dafür bestehen eigene berufs- und strafprozessrechtliche Regeln.[4]

II. Befangenheit bezeichnet verschiedene rechtliche Probleme

1. Richterablehnung und Ermittlungsarbeit

Bei Richtern eröffnet § 24 StPO ein förmliches Ablehnungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit. Entscheidend ist, ob ein objektiv geeigneter Grund Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigt. Ein Nachweis innerer Feindseligkeit ist dafür nicht erforderlich. Gegen einen Polizeibeamten oder Staatsanwalt lässt sich dieses Instrument grundsätzlich nicht einfach übertragen.[5]

Damit sind mehrere Fragen auseinanderzuhalten. Ein Beamter kann objektiv pflichtwidrig arbeiten. Seine Weiterbeschäftigung im konkreten Verfahren kann problematisch sein. Eine einzelne Ermittlungsmaßnahme kann rechtswidrig sein. Ein späteres Urteil kann auf einem Verfahrensfehler beruhen. Und ein schuldhaftes Fehlverhalten kann disziplinarrechtliche Folgen haben. Keine dieser Fragen beantwortet die anderen automatisch.

Die bloße Behauptung der Befangenheit oder der offensichtlich erkennbaren Belastungstendenz erzeugt daher weder einen allgemeinen Stillstand des Ermittlungsverfahrens noch ein umfassendes Verwertungsverbot. Umgekehrt bedeutet ein erfolgloser Ablehnungsversuch nicht, dass das beanstandete Verhalten rechtmäßig war. Gerade diese Trennung ist für eine wirksame Verteidigung entscheidend: Neben dem Personalproblem muss die konkrete Sachentscheidung angegriffen werden.

2. Hinweise auf fehlende Ergebnisoffenheit

Persönliche Feindschaft, enge Beziehungen zu einem Belastungszeugen, wirtschaftliche Eigeninteressen oder nachweisbare Vorfestlegungen können eine Überprüfung erforderlich machen. Gleiches gilt für belegte Äußerungen, nach denen entlastende Erkenntnisse das Ergebnis ohnehin nicht mehr ändern sollen. Eine besonders belastende Verfügung allein beweist dagegen keine Voreingenommenheit. Auch ein schroffer Ton und eine unrichtige Rechtsauffassung ersetzen noch nicht die Prüfung des konkreten Zusammenhangs.

Besonders aussagekräftig ist das Zusammentreffen einer persönlichen Äußerung mit einem Ermittlungsdefizit. Wenn ein Beamter erklärt, dem Beschuldigten werde grundsätzlich nichts geglaubt, und anschließend nachprüfbare Alibibelege ohne sachlichen Grund ausblendet, ergibt sich ein anderes Bild als aus einer isolierten ungeschickten Formulierung. Maßgeblich bleibt eine dokumentierte Gesamtschau, keine psychologische Ferndiagnose.

III. Der Zoll verlangt eine genaue Zuordnung des Verfahrens

1. Zollfahndung und Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Der Begriff Zoll beschreibt keine einheitliche Verfahrensordnung. Bei der Verfolgung von Steuerstraftaten haben die Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 404 Abs. 1 AO dieselben strafprozessualen Rechte und Pflichten wie die Polizei. Ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit unmittelbarem Bezug zu den Prüfgegenständen der Schwarzarbeitsbekämpfung enthält § 14 SchwarzArbG eine eigene Zuweisung polizeilicher Ermittlungsbefugnisse.[6]

Die Bezeichnung Finanzkontrolle Schwarzarbeit ändert deshalb nichts daran, dass belastende Berechnungen und Annahmen im Strafverfahren überprüfbar bleiben müssen. Geht es etwa um nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, genügt für den individuellen strafrechtlichen Vorwurf nicht allein das institutionelle Vertrauen in einen behördlichen Bericht. Welche Beschäftigungsverhältnisse bestanden, welche Zeiten geleistet wurden und welche Kenntnisse einer verantwortlichen Person nachweisbar sind, bleibt anhand der maßgeblichen Tatbestandsmerkmale zu untersuchen.

Zollbeamte stehen grundsätzlich im Bundesdienst. Für sie sind die beamtenrechtlichen Grundpflichten und das Bundesdisziplinarrecht maßgeblich. Das fachliche Einschreiten der Staatsanwaltschaft gegen eine unzureichende Ermittlungsführung und die disziplinarische Verantwortung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn sind trotzdem verschiedene Vorgänge. Eine staatsanwaltliche Weisung zur Nachermittlung ist noch keine Disziplinarmaßnahme.

2. Besteuerung und Strafverfolgung sind getrennt zu prüfen

Im abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren regeln §§ 82 und 83 AO den Ausschluss von Amtsträgern und die Besorgnis der Befangenheit. Nach § 83 AO muss ein Amtsträger den Behördenleiter oder dessen Beauftragten unterrichten, wenn ein entsprechender Grund vorliegt oder ein Beteiligter ihn behauptet. Über die Enthaltung von der Mitwirkung entscheidet die zuständige Stelle. Betrifft die Besorgnis den Behördenleiter selbst, enthält die Vorschrift eine Zuständigkeitsregel für die Aufsichtsbehörde.[7]

Das lässt sich nicht ohne Weiteres in ein richterliches Ablehnungsverfahren innerhalb eines Strafverfahrens umdeuten. § 393 Abs. 1 AO ordnet an, dass sich die Rechte und Pflichten in Besteuerungs- und Strafverfahren nach den jeweils geltenden Vorschriften richten. Bei derselben Person und demselben Lebenssachverhalt können daher unterschiedliche rechtliche Prüfungen nötig sein. Eine doppelte Aufgabenwahrnehmung ist für sich genommen noch kein Nachweis der Befangenheit.[8]

Auch § 21 VwVfG ist kein allgemeiner Ausweg für Strafverfahren. § 2 Abs. 2 VwVfG nimmt die Strafverfolgung und das abgabenrechtliche Verfahren aus dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes aus. Bei gefahrenabwehrender oder sonstiger Verwaltungstätigkeit müssen dagegen die jeweils einschlägigen Fach- und Landesgesetze geprüft werden. Wer diese Unterschiede übersieht, riskiert einen inhaltlich berechtigten Einwand mit dem falschen Rechtsinstrument zu verfolgen.[9]

IV. Polizeiliche Ermittlungen und die Verantwortung der Staatsanwaltschaft

Die Polizei hat nach § 163 StPO Straftaten zu erforschen und unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen. Die Staatsanwaltschaft kann nach § 161 StPO Ermittlungen selbst vornehmen oder durch die Polizei vornehmen lassen. Für die Praxis folgt daraus ein wichtiger Ansatzpunkt: Die Verteidigung muss nicht ausschließlich mit dem unmittelbar ermittelnden Beamten über dessen eigenes Verhalten streiten. Sie kann die Staatsanwaltschaft mit einem konkret beschriebenen Ermittlungsdefizit befassen.[10]

Ein sachgerechter Antrag beschreibt beispielsweise, welche entlastende Datei existiert, wo sie gespeichert ist, wann sie überschrieben werden könnte und welche Behauptung sie überprüfen kann. Das verlangt eine Entscheidung über die Ermittlung, nicht bloß über die persönliche Empfindlichkeit des Antragstellers. § 163a Abs. 2 StPO sieht vor, dass vom Beschuldigten beantragte und erhebliche Entlastungsbeweise zu erheben sind. Die Vorschrift ersetzt allerdings nicht das besonders ausgestaltete Beweisantragsrecht der Hauptverhandlung.[11]

Daneben kommen Beschwerden bei der polizeilichen Leitung und gegebenenfalls landesrechtlich vorgesehene unabhängige Beschwerdestellen in Betracht. Ihre Zuständigkeit und ihre Eingriffsmöglichkeiten unterscheiden sich. Eine Beschwerdestelle kann weder durch ihre bloße Befassung einen richterlichen Beschluss aufheben noch ohne gesetzliche Grundlage die Staatsanwaltschaft ersetzen. Entscheidend ist daher, welchen konkreten Schutz der jeweilige Weg tatsächlich bewirken kann.

Eine sinnvolle Arbeitsteilung besteht darin, die Sachaufklärung sofort zu sichern und persönliche Verantwortlichkeit gesondert prüfen zu lassen. Wird etwa eine Videoaufnahme in wenigen Tagen gelöscht, hat ihre Sicherung Vorrang vor einer langen Auseinandersetzung über die dienstrechtliche Würdigung einer Äußerung. Die Verteidigung sollte zugleich dokumentieren, dass und wann die Behörde von der drohenden Vernichtung wusste.

V. Der Staatsanwalt und das fehlende förmliche Ablehnungsverfahren

1. Die geltende Rechtsprechung

Der BGH hat im Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23 – bekräftigt, dass Staatsanwälte grundsätzlich nicht den Regeln über Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen unterliegen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 22 ff. StPO scheidet nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich aus. Als Sonderkonstellation wird die Vernehmung des Sitzungsvertreters als Zeuge abgegrenzt. Ein förmliches innerprozessuales Ablehnungsrecht besteht damit weder für die Verteidigung noch für das erkennende Gericht.[12]

Der organisatorische Ansatzpunkt ist § 145 GVG: Der zuständige leitende Beamte kann die Amtsverrichtungen übernehmen oder einen anderen Staatsanwalt einsetzen. Die Aufsichts- und Leitungszuständigkeiten ergeben sich aus § 147 GVG. Ein substantiierter Antrag auf Ersetzung und eine Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde können diese Verantwortung aktivieren. Daraus folgt aber kein dem § 24 StPO entsprechendes unmittelbares gerichtliches Ablehnungsverfahren.[13]

Diese Konstruktion erklärt einen wesentlichen Unterschied zur Richterablehnung. Über die Besetzung der Anklageseite entscheidet zunächst die behördliche Hierarchie. Der Beschuldigte erhält keine allgemeine Möglichkeit, eine neutrale Stelle nach denselben Maßstäben wie bei einem Richter über den bloßen Anschein fehlender Unparteilichkeit entscheiden zu lassen.

2. Der BGH billigt keine beliebige Einseitigkeit

Im genannten Fall bezeichnete sich die Sitzungsvertreterin im Schlussvortrag selbst als befangen. Der BGH beanstandete ihre Haltung, verneinte aber unter Würdigung des übrigen Verfahrens einen revisionsrechtlich beachtlichen Fairnessverstoß. Schwerwiegender und nachhaltiger Missbrauch staatlicher Macht kann dagegen eine Urteilsaufhebung begründen; das Gericht muss seiner Verantwortung für ein faires Verfahren gerecht werden. Eine selbst erkannte Voreingenommenheit gehört zum Dienstvorgesetzten und verlangt ein Ersuchen um Ersetzung.[14]

Daraus lassen sich zwei unterschiedliche Folgerungen ziehen. Als Beschreibung des geltenden Rechts ist festzuhalten, dass ein pflichtwidriges Verhalten nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Urteils führt. Als rechtspolitische Bewertung bleibt zu fragen, ob ein nachträglicher, an erheblichen Auswirkungen orientierter Schutz genügt. Das eine ist eine Aussage über die aktuelle Rechtslage, das andere eine begründungsbedürftige Forderung nach besserer Kontrolle.

3. Die Schwäche einer erst später wirksamen Kontrolle

Die eigene kritische Bewertung lautet: Ein System sollte nicht erst dann besonders aufmerksam werden, wenn ein Fehlverhalten ein ganzes Verfahren schwer belastet hat. Schon eine voreingenommene Auswahl dessen, was überhaupt untersucht wird, kann die spätere Beweisgrundlage prägen. Eine übersehene Spur lässt sich nicht immer nachholen. Ein nicht gesicherter Datensatz kann endgültig verloren sein. Die gerichtliche Hauptverhandlung kann viel korrigieren, aber sie kann fehlende Beweise nicht beliebig wiederherstellen.

Das begründet noch nicht die Behauptung, Staatsanwälte seien regelmäßig unkontrolliert oder Richter deckten Fehlverhalten. Es begründet einen institutionellen Einwand: Je stärker das Recht auf interne Selbstkontrolle setzt, desto nachvollziehbarer müssen ihre Auslösung, ihre Entscheidung und die Abhilfe dokumentiert sein. Die Aussage, ein Staatsanwalt entscheide nicht selbst über Schuld und Strafe, beantwortet die Frage nach der Qualität der vorgelagerten Ermittlungen nur teilweise.

VI. Aufsicht und Disziplinarrecht für Amtsträger

1. Fachaufsicht und Dienstaufsicht verfolgen verschiedene Ziele

Die Fachaufsicht betrifft die sachgerechte und rechtmäßige Aufgabenerfüllung. Sie kann auf ergänzende Ermittlungen, eine Überprüfung der Bewertung oder eine andere Bearbeitungsorganisation hinwirken. Die Dienstaufsicht betrifft insbesondere das persönliche dienstliche Verhalten. Im Einzelfall überschneiden sich beide Aspekte. Eine Beschwerde muss deshalb nicht an ihrer Überschrift scheitern; ihr Inhalt sollte aber erkennen lassen, ob die laufende Sachbearbeitung korrigiert oder ein persönliches Fehlverhalten untersucht werden soll.

Die strafprozessuale Leitung polizeilicher Ermittlungen bedeutet dabei keine allgemeine beamtenrechtliche Personalzuständigkeit der Staatsanwaltschaft für Polizeibeamte. Ebenso ist ein richterlicher Hinweis auf einen unzureichenden Ermittlungsbericht keine Disziplinarentscheidung. Diese Unterschiede erklären, warum die Rücknahme einer Maßnahme und die Sanktionierung ihres Urhebers unabhängig voneinander verlaufen können.

2. Disziplinarverfahren sind rechtlich gebundene Verfahren

Für Bundesbeamte bestimmt § 17 Abs. 1 BDG eine Einleitungspflicht bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen. Eine hinreichend belegte Beschwerde darf deshalb nicht allein als persönliche Unzufriedenheit abgelegt werden. Ob ein Dienstvergehen vorliegt, setzt allerdings die Prüfung einer schuldhaften Pflichtverletzung voraus; eine bloße abweichende Bewertung genügt nicht.[15]

§ 5 BDG nennt für Beamte unter anderem Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Für Landespolizisten und Landesstaatsanwälte gelten die jeweils einschlägigen landesrechtlichen Disziplinarvorschriften. Die Bundesregelung darf nicht als identische Verfahrensordnung aller Länder ausgegeben werden. Auch der Beamtenstatus und der konkrete Vorwurf beeinflussen die möglichen Maßnahmen.[16]

Ein Beschuldigter, der ein Dienstvergehen meldet, verfügt deshalb noch nicht über einen allgemeinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Bestrafung des Beamten. Sein unmittelbares Interesse ist vor allem die faire Behandlung im Ausgangsverfahren. Die Disziplinaraufsicht verfolgt daneben ein dienstrechtliches Interesse. Personal- und Verfahrensschutz können außerdem den Umfang der Information begrenzen, die der Beschwerdeführer über das Ergebnis erhält.

3. Strafbarkeit ist eine weitere eigenständige Schwelle

Bei besonders schweren Sachverhalten können Straftatbestände hinzutreten, etwa die Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB. Die Norm verlangt jedoch mehr als einen erfolglosen Tatverdacht oder eine spätere Einstellung: Sie erfasst die absichtliche oder wissentliche strafrechtliche Verfolgung eines Unschuldigen oder einer Person, die sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf. Ein Freispruch beweist eine solche innere Tatseite nicht.[17]

Für die Verteidigung ist die Trennung wichtig. Ein Antrag auf Sicherung entlastender Beweise muss nicht warten, bis sich eine Straftat des Ermittlers nachweisen lässt. Umgekehrt sollte eine Strafanzeige keine Ersatzbegründung für eine unzureichend belegte Befangenheitsrüge werden. Wer bewusst rechtswidrige Amtsführung behauptet, muss die Tatsachen sorgfältig von der eigenen Schlussfolgerung unterscheiden.

VII. Der beweisantragstellende Verteidiger

1. Ein Antrag wird nach seinem Inhalt beurteilt

Das Beweisantragsrecht gehört zu den gesetzlichen Instrumenten der Verteidigung. § 244 Abs. 3 StPO verlangt insbesondere eine konkret behauptete entscheidungserhebliche Tatsache, ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel und den erkennbaren Zusammenhang zwischen beiden. Ob fünf oder fünfzig Anträge gestellt werden, entscheidet nicht für sich über ihre Zulässigkeit. Ein umfangreiches Verfahren kann einen erheblichen Aufklärungsbedarf auslösen.[18]

Ebenso wenig muss ein Verteidiger ein Beweismittel deshalb aufgeben, weil das Gericht seine bisherige Einschätzung bereits deutlich gemacht hat. Gerade ein Beweisantrag kann dazu dienen, diese Einschätzung an einem zusätzlichen, konkret benannten Beweismittel zu überprüfen. Die Bereitschaft, einer vorläufigen Bewertung zu widersprechen, ist für sich kein berufsrechtlicher Mangel.

2. Verzögerung und Verschleppungsabsicht

Beweisaufnahme benötigt Zeit. Diese Folge unterscheidet sich von einer gezielten Verschleppung. § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO enthält hierfür besondere Voraussetzungen: Die beantragte Erhebung kann nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen, der Antragsteller weiß dies und bezweckt die Verschleppung. Die bloße Anzahl von Anträgen oder ein später Zeitpunkt ersetzt diese Prüfung nicht.[19]

Das Gesetz erlaubt außerdem eine Fristsetzung nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme und unter den dort genannten Voraussetzungen die Bescheidung späterer Anträge erst im Urteil. Das ist von einer berufsrechtlichen Sanktion gegen den Verteidiger zu unterscheiden. Ebenso ist die Ablehnung eines Antrags als unbegründet keine Feststellung anwaltlichen Fehlverhaltens.

Ein verantwortlicher Verteidiger prüft die Aussagekraft seines Antrags. Er trennt die Beweistatsache von einer bloßen Bewertung, benennt das Beweismittel ausreichend und erläutert den erwarteten Erkenntnisgewinn. Das verbessert die gerichtliche Prüfung und erschwert zugleich die pauschale Zuschreibung, die Verteidigung wolle nur Zeit gewinnen. Wo ein Antrag tatsächlich missbräuchlich ist, verliert er den Schutz nicht wegen des Etiketts Konfliktverteidigung, sondern wegen der nachgewiesenen gesetzlichen Voraussetzungen.

VIII. Konfliktverteidigung und anwaltliches Berufsrecht

1. Ein Schlagwort begründet keine Sanktion

„Übereifrig“, „schwierig“ oder „Konfliktverteidiger“ sind keine selbständigen gesetzlichen Sanktionsgründe. Sie können eine persönliche Wahrnehmung beschreiben, müssen für eine rechtliche Maßnahme aber in ein bestimmtes Verhalten und eine bestimmte Pflicht übersetzt werden. Ein Verteidiger schuldet keine Bestätigung der Auffassung von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht. Er schuldet eine unabhängige, rechtmäßige und am Mandanteninteresse orientierte Berufsausübung.

Das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO untersagt insbesondere bewusst verbreitete Unwahrheiten und bestimmte herabsetzende Äußerungen. Eine nachdrückliche Kritik an einem Ermittlungsfehler ist damit nicht gleichzusetzen. Inhalt, Anlass und Zusammenhang müssen berücksichtigt werden. Persönliche Kränkungen ohne sachlichen Bezug lassen sich dagegen nicht durch die bloße Berufung auf engagierte Verteidigung rechtfertigen.[20]

2. Die verfassungsrechtliche Begrenzung beruflicher Sanktionen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2008 – 1 BvR 1793/07 – eine berufsrechtliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot aufgehoben. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die berufliche Interessenvertretung und der konkrete Anlass einer Äußerung bei der Bewertung nicht ausgeblendet werden dürfen. Eine als scharf oder herabsetzend empfundene Kritik ist nicht ohne die gebotene grundrechtliche Prüfung sanktionsfähig.[21]

Daraus folgt keine Lizenz zu beliebigen Beschimpfungen. Der praktisch stärkste Schriftsatz benennt den Fehler, die Belegstelle und die rechtliche Folge. Die Formulierung, der Ermittlungsbericht lasse eine näher bezeichnete entlastende Originaldatei unberücksichtigt, ist überprüfbar. Eine pauschale Behauptung, alle Beteiligten seien korrupt, ersetzt diesen Nachweis nicht und kann den Schutz des Mandanten gefährden.

3. Wer Anwälte kontrolliert

Die Rechtsanwaltskammer überwacht berufliche Pflichten. Bei geringem Verschulden kommt eine Rüge nach § 74 BRAO in Betracht. Anwaltsgerichtliche Maßnahmen nach § 114 BRAO reichen von Warnung und Verweis über Geldbuße und ein zeitlich begrenztes Vertretungsverbot auf bestimmten Rechtsgebieten bis zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Diese Maßnahmen setzen die jeweils erforderliche Pflichtverletzung und ein gesetzmäßiges Verfahren voraus.[22]

Institutionell bemerkenswert ist § 120 BRAO: Im Verfahren vor dem Anwaltsgericht nimmt die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Damit ist die Kontrolle der Anwaltschaft nicht ausschließlich eine kammerinterne Angelegenheit. Das bedeutet aber nicht, dass der im Ausgangsverfahren kritisierte Sitzungsstaatsanwalt selbst über die berufsrechtliche Sanktion entscheidet. Zuständigkeiten, Anschuldigung und gerichtliche Entscheidung bleiben auseinanderzuhalten.[23]

Die kritische Frage lautet folglich, ob eine Anzeige wegen anwaltlichen Verhaltens nach ihrem konkreten Inhalt geprüft wird oder ob die Intensität zulässiger Gegenwehr unzulässig gegen den Verteidiger gewendet wird. Die bloße Existenz eines berufsrechtlichen Verfahrens beweist keinen Einschüchterungsversuch. Sie macht aber eine sorgfältige Prüfung des auslösenden Verhaltens und seines Zusammenhangs erforderlich.

IX. Gerichtliche Verfahrensleitung ist keine allgemeine Disziplinargewalt

Der Vorsitzende leitet die Hauptverhandlung. Nach § 238 Abs. 2 StPO kann eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung beanstandet und eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden. Auch Fragen und Erklärungen unterliegen gesetzlichen Regeln. Diese Befugnisse ermöglichen eine geordnete Verhandlung. Sie erlauben es nicht, einen rechtmäßigen Antrag allein wegen seiner Unbequemlichkeit zu unterbinden.[24]

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft Ordnungsmittel. § 178 GVG zählt die Personen auf, gegen die wegen Ungebühr Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt werden können. Der in seiner Funktion auftretende Verteidiger gehört grundsätzlich nicht zu diesem Personenkreis. Daraus folgt keine Freiheit zu Störungen, wohl aber eine Grenze der unmittelbaren Ordnungsmittelbefugnis. Verfahrensleitung, Berufsrecht und Strafrecht besitzen unterschiedliche Grundlagen.[25]

Auch die Entpflichtung ist kein allgemeines Mittel, einen streitbaren Verteidiger auszutauschen. § 143a StPO sieht insbesondere den endgültigen Zusammenbruch des Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigtem und Verteidiger oder andere Gründe vor, aus denen keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Maßgeblich ist der gesetzliche Tatbestand. Ein belastetes Verhältnis zum Gericht genügt nicht schon deshalb, weil die Verhandlung dadurch anstrengender wird.[26]

Der Ausschluss eines Verteidigers nach §§ 138a ff. StPO ist wiederum ein besonderes Verfahren für gesetzlich umschriebene schwerwiegende Konstellationen, unter anderem bestimmte Verdachtslagen einer Tatbeteiligung oder Strafvereitelung. Die Entscheidung trifft grundsätzlich das Oberlandesgericht, in den gesetzlich bestimmten Fällen der Bundesgerichtshof. Ein bloßes Beweisantragsaufkommen schafft keinen solchen Ausschlussgrund.[27]

X. Überwachung im wörtlichen Sinn

1. Berufsaufsicht und Ermittlungsmaßnahmen sind zu unterscheiden

Wer nach Überwachung fragt, kann die Kontrolle beruflicher Pflichten meinen oder verdeckte Maßnahmen wie Telekommunikationsüberwachung. Für Letztere gelten besondere strafprozessuale Eingriffsvoraussetzungen. Weder die Bezeichnung eines Beamten als befangen noch die eines Rechtsanwalts als Konfliktverteidiger ersetzt einen erforderlichen Tatverdacht, eine einschlägige gesetzliche Grundlage oder eine gebotene richterliche Entscheidung.

Der Verteidiger besitzt zudem einen besonderen Schutz der vertraulichen Mandatskommunikation. § 160a Abs. 1 StPO schützt bestimmte Berufsgeheimnisträger, darunter Verteidiger und Rechtsanwälte, vor Ermittlungsmaßnahmen, die voraussichtlich zeugnisverweigerungsrechtlich geschützte Erkenntnisse erbringen. Die Norm enthält auch Verwendungs- und Löschungsvorgaben. § 97 StPO regelt den Beschlagnahmeschutz mit eigenen Voraussetzungen; § 148 StPO schützt die Kommunikation des Beschuldigten mit seinem Verteidiger.[28]

Dieser Schutz dient der Funktionsfähigkeit der Verteidigung. Ein Mandant muss seine Lage offen besprechen können. Bei bestimmten Tatsachen, die den Verdacht eigener Beteiligung des Berufsgeheimnisträgers an einer Tat oder an den gesetzlich genannten Anschlussdelikten begründen, greifen gesetzliche Ausnahmen. Sie schaffen für sich noch keine eigenständige Befugnis zur Überwachung; die Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahme bleiben zusätzlich erforderlich.[29]

2. Der Vergleich fällt hier zugunsten des Mandatsgeheimnisses aus

Amtsträger unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Ermittlungsarbeit keiner dem Verteidigungsverhältnis entsprechenden allgemeinen Vertraulichkeit gegenüber der zuständigen Aufsicht. Das bedeutet nicht, dass ihre private Kommunikation beliebig überwacht werden dürfte. Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, Eingriffsschwellen und Verhältnismäßigkeit gelten auch für sie. Der Vergleich muss deshalb den konkreten Gegenstand bezeichnen: Dienstliche Aktenkontrolle ist etwas anderes als das Abhören eines privaten Telefons.

Eine pauschale Behauptung, Verteidiger würden rechtlich leichter überwacht als Ermittler, trifft damit nicht zu. Das Berufsgeheimnis begründet gerade besondere Schutzvorkehrungen. Ob in der tatsächlichen Praxis ungerechtfertigt gegen bestimmte Anwälte ermittelt wird, ist eine gesonderte Tatsachenfrage. Für eine Aussage über Häufigkeiten wäre eine belastbare, vergleichbare Datengrundlage erforderlich.

XI. Wo die Asymmetrie tatsächlich liegt

1. Unterschiedliche Kontrollwege

Bei Zoll und Polizei stehen die dienstliche Hierarchie, die strafprozessuale Leitung durch die Staatsanwaltschaft und der Rechtsschutz gegen einzelne Maßnahmen nebeneinander. Bei Staatsanwälten kommen organisatorische Ersetzung und die gesetzliche Aufsicht hinzu. Für Verteidiger bestehen Kammeraufsicht, Anwaltsgerichtsbarkeit, strafprozessuale Eingriffsmöglichkeiten und gegebenenfalls Strafverfolgung. Schon diese Architektur widerlegt die vereinfachende Annahme, nur eine Seite unterliege überhaupt Kontrolle.

Die entscheidende Ungleichheit liegt im Zugang zur konkreten Abhilfe. Der Beschuldigte kann einen Richter förmlich ablehnen, einen Staatsanwalt grundsätzlich nicht auf demselben Weg. Ein Beweisantrag wird dagegen nach gesetzlich bestimmten Regeln im laufenden Prozess behandelt. Wird gegen seinen Verteidiger berufsrechtlich vorgegangen, entsteht außerdem eine persönliche Belastung neben dem Mandat. Diese Unterschiede sind rechtlich beschreibbar; ihre praktische Häufigkeit ist damit noch nicht bewiesen.

2. Institutionelle Nähe als Problem und als Gegenargument

Interne Aufsicht besitzt Sachkenntnis, Zugriff auf die Akten und die Möglichkeit, schnell in die Bearbeitung einzugreifen. Diese Vorteile sprechen gegen die Annahme, nur eine vollständig externe Stelle könne jede Korrektur leisten. Zugleich kann institutionelle Nähe die kritische Überprüfung erschweren. Wo eine Beschwerde auch frühere Leitungsentscheidungen berührt, liegt das Risiko nahe, dass die Institution ihre eigene Linie verteidigt.

Diese Überlegung ist eine strukturelle Risikobewertung, keine Tatsachenbehauptung über konkrete Behörden. Für die rechtspolitische Diskussion genügt sie jedoch als Anlass, nach unabhängiger Prüfung bei substantiierter Voreingenommenheit zu fragen. Ein glaubwürdiges System braucht sowohl zügige interne Abhilfe als auch überprüfbare Entscheidungen über Beschwerden, die erhebliche Grundrechtsrisiken aufzeigen.

3. Welche Behauptungen die Quellen nicht tragen

Aus den untersuchten Normen und Entscheidungen lässt sich keine bundesweite Quote ableiten, nach der engagierte Verteidiger häufiger oder härter sanktioniert würden als pflichtwidrig handelnde Ermittler. Disziplinarstatistiken und berufsrechtliche Statistiken erfassen unterschiedliche Personengruppen und Vorwürfe. Selbst gleiche Fallzahlen hätten ohne geeignete Bezugsgrößen nur geringe Aussagekraft.

Eine belastbare Untersuchung müsste unter anderem Vorwurfsart, Beweislage, Verfahrensdauer, Ausgang, Schwere der Maßnahmen und Zahl der jeweils tätigen Personen berücksichtigen. Die normative Kritik braucht keine erfundene Statistik. Sie kann sich auf die nachweisbare Verteilung von Macht, Pflichten und Rechtsschutz konzentrieren.

XII. Fallvarianten aus der Verteidigungspraxis

1. Der Zollbericht über angebliche Schwarzarbeit

Ein Konstruierter Fall: Ein Zollbericht leitet aus angenommenen Arbeitsstunden eine erhebliche Beitragsschuld ab. Die Verteidigung benennt digitale Einsatzpläne und Nachweise für Leistungen selbständiger Subunternehmer. Der Sachbearbeiter lehnt ihre Prüfung mit dem Hinweis ab, solche Unterlagen seien stets nachträglich angepasst. Die Annahme einer Manipulation wird nicht anhand der konkreten Dateien überprüft.

Die erste Aufgabe besteht in der Sicherung der Originaldaten einschließlich ihres Entstehungszusammenhangs. Anschließend sind die Bedeutung für einzelne Beschäftigte und Zeiträume sowie der behauptete Fehler in der Berechnung darzustellen. Daneben kann die dokumentierte pauschale Ablehnung Anlass geben, eine andere Bearbeitung zu verlangen. Der bloße Austausch des Sachbearbeiters würde die bereits in der Akte befindliche Berechnung jedoch nicht korrigieren. Ihr Inhalt muss eigenständig angegriffen werden.

2. Der persönlich verbundene Polizeibeamte

Konstruierter Fall: Ein Ermittler ist mit einem zentralen Belastungszeugen eng befreundet. Er führt dessen Vernehmung allein und erklärt, die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen stehe für ihn außer Frage. Ein solches Zusammentreffen verlangt eine konkrete Prüfung der weiteren Mitwirkung. Die Verteidigung sollte die Beziehung und die Äußerung belegen sowie eine von dieser Bindung unbeeinflusste Vernehmung anregen.

Der bereits vorhandene Vermerk verschwindet dadurch nicht automatisch aus der Akte. Seine Entstehung und Aussagekraft können aber überprüft werden. In einer späteren Hauptverhandlung kommen Fragen an Zeugen, die Gegenüberstellung mit anderen Beweismitteln und gegebenenfalls Beweisanträge in Betracht. Eine Befangenheitsbehauptung ersetzt die Beweisarbeit nicht.

3. Viele Beweisanträge nach unvollständiger Ermittlung

Konstruierter Fall: In einer Wirtschaftsstrafsache stellt die Verteidigung zahlreiche Anträge zu bislang nicht ausgewerteten Geschäftsvorgängen. Der Vorwurf lautet, sie wolle das Verfahren sprengen. Entscheidend ist, ob die Anträge konkrete erhebliche Tatsachen und geeignete Beweismittel benennen. Haben die Ermittlungen wesentliche Vorgänge ausgelassen, kann gerade die Zahl der offenen Fragen den Umfang der Anträge erklären.

Die Verteidigung sollte den Zusammenhang zum jeweiligen Tatvorwurf knapp und überprüfbar darstellen. Das Gericht darf gesetzliche Ablehnungsgründe anwenden und echten Missbrauch begrenzen. Die Belastung seines Terminkalenders ist jedoch kein selbständiger Ablehnungsgrund. Eine Verfahrensökonomie, die den notwendigen Beweisbedarf ausblendet, würde den Anlass der Anträge mit ihrer vermeintlichen Missbräuchlichkeit verwechseln.

4. Die tatsächlich unzulässige Verteidigungshandlung

Konstruierter Fall: Ein Rechtsanwalt fordert einen Zeugen auf, eine nachweislich falsche Beschäftigungszeit zu bestätigen. Hier geht es um ein eigenständiges rechtswidriges Verhalten. Die anwaltliche Rolle rechtfertigt keine Manipulation. Berufsrechtliche, strafrechtliche und gegebenenfalls ausschlussrechtliche Folgen sind anhand der jeweiligen Voraussetzungen zu prüfen.

Gerade dieser Gegenfall ist für eine überzeugende Kritik wichtig. Wer jede Maßnahme gegen einen Verteidiger als Angriff auf den Rechtsstaat bezeichnet, verwischt die Grenze zwischen gesetzlicher Interessenvertretung und Rechtsbruch. Die tragfähige Forderung lautet: Zulässige Verteidigung muss geschützt, konkretes Fehlverhalten muss anhand beweisbarer Tatsachen und gesetzlicher Maßstäbe beurteilt werden.

XIII. Praktische Schritte bei substantiierter Voreingenommenheit

Zunächst sollte die Verteidigung das tatsächliche Geschehen sichern. Dazu gehören Datum, Beteiligte, genauer Wortlaut, Aktenfundstelle, fehlende Unterlagen und die behauptete Auswirkung auf die Ermittlungen. Erinnerungen, Schlussfolgerungen und unmittelbar belegte Tatsachen sind zu trennen. Eine zeitnahe sachliche Dokumentation kann später erheblich mehr leisten als eine umfangreiche, aber unpräzise Beschwerde.

Anschließend ist die verlangte Abhilfe zu bestimmen. Geht es um die Sicherung eines Beweises, eine weitere Vernehmung, die Überprüfung einer Zwangsmaßnahme oder den Wechsel der bearbeitenden Person? Diese Ziele können nebeneinander verfolgt werden, besitzen aber unterschiedliche Voraussetzungen. Ein Schriftsatz sollte sie deshalb klar formulieren und die Dringlichkeit erläutern.

Für eine ohne gerichtliche Anordnung erfolgte Beschlagnahme sieht § 98 Abs. 2 StPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor. Gegen gerichtliche Entscheidungen ist der jeweils statthafte Rechtsbehelf zu prüfen. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ersetzt diesen Rechtsschutz nicht und wahrt dessen Fristen nicht. Auch die laufende Vollziehung einer Maßnahme endet nicht allein durch die Einreichung einer Beschwerde.[30]

In der Hauptverhandlung müssen Einwände in der jeweils vorgesehenen Form angebracht werden. Bei Anordnungen der Sachleitung kann § 238 Abs. 2 StPO bedeutsam sein. Die spätere Verfahrensrüge hat eigene Darlegungsanforderungen. Deshalb sind beanstandetes Verhalten, Reaktionen und die dazugehörigen Anträge so festzuhalten, dass die Prüfung nicht an einer unvollständigen Darstellung scheitert.[31]

Für Unternehmen kommt eine interne Aufgabe hinzu. Unterlagen müssen vollständig erhalten bleiben; Beschäftigte dürfen nicht auf eine gemeinsame Aussage festgelegt werden. Unternehmensinteressen und persönliche Interessen von Geschäftsführern oder Mitarbeitern können auseinanderfallen. Die Frage, wer wen vertritt und welche Informationen vertraulich sind, gehört früh auf den Tisch. Ein Konflikt zwischen Mandanten ist rechtlich etwas anderes als ein Konflikt zwischen Verteidigung und Ermittlungsbehörde.

XIV. Ein rechtspolitischer Maßstab für wirksame Kontrolle

Nach der hier vertretenen Auffassung sollte die Kontrolle von Ermittlungen stärker an dem Zeitpunkt ansetzen, in dem Einseitigkeit noch korrigiert werden kann. Dazu gehören eine dokumentierte Behandlung erheblicher Entlastungshinweise, eine nachvollziehbare Entscheidung über substantiierte Ersetzungsbegehren und besondere Vorkehrungen bei persönlichen Interessenkonflikten. Für besonders gewichtige Fälle verdient ein gesetzlich klarer Zugang zu unabhängiger Überprüfung eine ernsthafte Diskussion.

Ein solches Verfahren müsste seinerseits vor taktischem Missbrauch geschützt werden. Erforderlich wären konkrete Tatsachen, ein benannter Bezug zur Bearbeitung und eine klare Entscheidung darüber, ob und welche Maßnahmen während der Prüfung weiterlaufen. Eine automatische Stilllegung jeder Ermittlung nach einer pauschalen Befangenheitsbehauptung wäre keine angemessene Lösung. Das Argument gegen missbräuchliche Anträge darf allerdings nicht jede wirksame Kontrolle verhindern.

Für die Verteidigung ist spiegelbildlich zu fordern, dass Aufsichtsanzeigen das konkret beanstandete Verhalten benennen. Ein zulässiger Antrag, eine sachlich begründete Beschwerde und die Weigerung, einer Verständigung zuzustimmen, dürfen nicht durch bloße Etikettierung zu Berufspflichtverstößen werden. Zugleich bleiben bewusst falsche Behauptungen, Beweismanipulation und strafbare Angriffe überprüfbar.

Die Frage nach gleichen Maßstäben führt deshalb zu einer präziseren Antwort: Die Aufgaben sind verschieden und verlangen verschiedene Maßstäbe. Gleich sein muss die Verbindlichkeit des Rechts. Die Objektivitätspflicht der Strafverfolgung darf nicht schwächer durchgesetzt werden, nur weil sie organisatorisch innerhalb einer Behörde kontrolliert wird. Die gesetzmäßige Interessenvertretung darf nicht strenger begrenzt werden, nur weil sie staatliche Arbeit erschwert.

XV. Ergebnis

Es gibt erhebliche Unterschiede in Aufsicht, Disziplinierung und Überwachung. Ermittlungsbeamte und Staatsanwälte unterliegen staatlicher Leitung und dienstrechtlicher Verantwortung. Verteidiger unterliegen einer eigenständigen Berufsaufsicht und gesetzlichen prozessualen Grenzen. Ihre Mandatskommunikation genießt besondere Schutzvorkehrungen. Eine einheitliche Aussage, eine Seite werde generell härter behandelt, wäre ohne vergleichbare Daten nicht belastbar.

Der begründete kritische Befund ist konkreter: Obwohl Strafverfolgungsbehörden zur Objektivität verpflichtet sind, fehlt im Strafprozess grundsätzlich ein förmliches Befangenheitsverfahren gegen ihre Vertreter nach dem Muster der Richterablehnung. Die praktische Korrektur verlangt deshalb häufig mehrere Schritte und eine gezielte Auseinandersetzung mit einzelnen Maßnahmen. Die hohe Bedeutung unabhängiger Verteidigung ergibt sich gerade aus dieser Konstellation.

Wer den beweisantragstellenden Verteidiger als Problem behandelt, muss zuerst erklären, welcher Antrag gegen welches Gesetz verstößt. Und wer auf die Integrität der Ermittlungsbehörden verweist, muss zeigen, wie konkrete Entlastungshinweise tatsächlich geprüft werden. Ein rechtsstaatliches Verfahren bewährt sich daran, dass diese Fragen beantwortet werden können.

Wir helfen: www.steuerrecht.com


[1] § 160 Abs. 2 StPO; Pflicht zur Ermittlung entlastender Umstände und Sicherung gefährdeter Beweise.

[2] § 60 Abs. 1 BBG für Bundesbeamte; § 33 Abs. 1 BeamtStG für Landesbeamte; zur polizeilichen Aufgabe § 163 StPO.

[3] §§ 1 und 3 BRAO: Unabhängiges Organ der Rechtspflege sowie unabhängige Beratung und Vertretung.

[4] § 43a Abs. 1, 3 und 4 BRAO; Unabhängigkeit, Sachlichkeit und widerstreitende Interessen.

[5] § 24 StPO zur Richterablehnung. Zur Abgrenzung gegenüber Staatsanwälten BGH, Beschluss vom 18.01.2024 – 5 StR 473/23, Rn. 7.

[6] § 404 Abs. 1 AO zur Zollfahndung bei Steuerstraftaten; § 14 Abs. 1 SchwarzArbG für die dort bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

[7] §§ 82 und 83 AO; insbesondere Unterrichtung und Entscheidung über die Enthaltung von der Mitwirkung nach § 83 Abs. 1 AO.

[8] § 393 Abs. 1 AO; Rechte und Pflichten richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften.

[9] § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfG; Ausschluss abgabenrechtlicher Verfahren und der Strafverfolgung. § 21 VwVfG gilt nur innerhalb seines Anwendungsbereichs.

[10] §§ 161 und 163 StPO; Ermittlungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft und Aufgaben der Polizei.

[11] § 163a Abs. 2 StPO; Erhebung erheblicher vom Beschuldigten beantragter Entlastungsbeweise.

[12] BGH, Beschluss vom 18.01.2024 – 5 StR 473/23, Rn. 7; HRRS 2024 Nr. 1075. Verlinkt ist die Wiedergabe des gerichtlichen Volltexts.

[13] § 145 Abs. 1 GVG zur Übernahme und Ersetzung; § 147 GVG zu Aufsicht und Leitung.

[14] BGH, Beschluss vom 18.01.2024 – 5 StR 473/23, Rn. 9–13; Fairness, Objektivität, gerichtliche Kompensation und selbst erkannte Voreingenommenheit.

[15] § 17 BDG, insbesondere Abs. 1 und 2; zum Dienstvergehen § 77 BBG. Landesbeamte unterliegen dem jeweils einschlägigen Landesdisziplinarrecht.

[16] § 5 BDG zu Maßnahmen gegen Bundesbeamte; Bemessung und Sonderregeln sind gesondert zu prüfen.

[17] § 344 Abs. 1 StGB; absichtliche oder wissentliche strafrechtliche Verfolgung eines Unschuldigen oder einer sonst nicht verfolgbaren Person.

[18] § 244 Abs. 3–5 StPO; Anforderungen und Ablehnungsgründe des Beweisantrags.

[19] § 244 Abs. 6 StPO, insbesondere Satz 2 zur Verschleppungsabsicht und die weiteren Sätze zur Fristsetzung.

[20] § 43a Abs. 3 BRAO; bewusst verbreitete Unwahrheiten und sachfremde herabsetzende Äußerungen.

[21] BVerfG, Beschluss vom 15.04.2008 – 1 BvR 1793/07; NJW 2008, 2424; ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080415.1bvr179307. Aufhebung einer Rüge wegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.

[22] §§ 73, 74, 113 und 114 BRAO; Kammeraufsicht, Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahmen.

[23] § 120 BRAO zur Mitwirkung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht; § 121 BRAO zur Anschuldigungsschrift.

[24] § 238 Abs. 1 und 2 StPO; Leitung der Hauptverhandlung und gerichtliche Entscheidung über Beanstandungen.

[25] § 178 Abs. 1 GVG; der funktionsausübende Verteidiger gehört grundsätzlich nicht zum dort genannten Personenkreis.

[26] § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO; endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis oder sonst nicht gewährleistete angemessene Verteidigung.

[27] §§ 138a–138d StPO, insbesondere §§ 138a und 138c StPO; gesetzliche Ausschlussgründe und besondere gerichtliche Zuständigkeit.

[28] § 160a Abs. 1 StPO; daneben §§ 97 und 148 StPO mit eigenständigen Voraussetzungen und Ausnahmen.

[29] § 160a Abs. 4 und 5 StPO; § 97 Abs. 2 StPO. Die Befugnisgrundlage der konkreten Ermittlungsmaßnahme bleibt zusätzlich erforderlich.

[30] § 98 Abs. 2 StPO; gerichtliche Entscheidung bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung. Andere Maßnahmen erfordern eigene Rechtsbehelfsprüfung.

[31] § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Darlegung von Verfahrensrügen; daneben § 238 Abs. 2 StPO.