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Keine pauschale Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO

von RA Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, M.I.Tax, MBA, Steuerstrafverteidiger

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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.08.2026 – X R 8/25 die Voraussetzungen für die Ablaufhemmung durch Ermittlungen der Steuerfahndung präzisiert.

Nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO läuft die Festsetzungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen nicht ab, wenn die Steuerfahndung rechtzeitig mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen beginnt.

Der BFH stellt hierzu zwei wesentliche Grundsätze auf:

1. Sachverhaltsbezogene Ablaufhemmung

Die Ablaufhemmung erfasst nicht den gesamten Steueranspruch, sondern nur diejenigen Steuern, die sich aus den tatsächlich untersuchten Sachverhaltskomplexen ergeben.

2. Erkennbarkeit des Ermittlungsgegenstands

Es genügt nicht, dass der Steuerpflichtige lediglich weiß, dass gegen ihn steuerlich ermittelt wird. Er muss vielmehr noch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist erkennen können, welcher konkrete Sachverhaltskomplex Gegenstand der Ermittlungen ist.

Im Streitfall hatte die Steuerfahndung bereits 2006 wegen der Einkommensteuer 2001 ermittelt. Die Steuerpflichtige wusste zwar von den Ermittlungen, konnte deren konkreten Gegenstand jedoch nicht erkennen. Erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erhielt sie nähere Informationen.

Der später erlassene Änderungsbescheid war deshalb nach Auffassung des BFH wegen Festsetzungsverjährung aufzuheben.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist insbesondere für die Verteidigung in langjährigen Steuerfahndungsverfahren relevant. Bei nachträglichen Steuerforderungen sollte nicht nur die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung, sondern auch der Eintritt der Festsetzungsverjährung geprüft werden.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen § 171 Abs. 5 Satz 1 AO und der eigenständigen Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 2 AO.

Fazit: Die bloße Kenntnis eines Steuerpflichtigen von Ermittlungen der Steuerfahndung reicht nicht aus, um die Festsetzungsverjährung für sämtliche steuerlichen Sachverhalte offenzuhalten.