Korts

Gesetzliche Verschonung, offene Missbrauchsfragen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines physischen Kupferhandels

von

Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –

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www.steuerrecht.com

Eine Million Euro im privaten Wertpapierdepot kann bei der Schenkung an eine unverheiratete Partnerin eine Steuer von 294.000 Euro auslösen. Die Übertragung eines gleich hohen, vollständig begünstigten Unternehmenswerts kann dagegen ohne Schenkungsteuer bleiben. Dieser Unterschied erklärt das Interesse an einer Gesellschaft, die Geld in physisches Kupfer[1] investiert und deren Anteile anschließend übertragen werden. Er beantwortet jedoch weder die Frage nach der rechtlichen Anerkennung noch die nach dem wirtschaftlichen Ergebnis.

Der Begriff „Umgehung“ im Titel bezeichnet deshalb die zu prüfende Gestaltungsthese. Eine gesetzlich vorgesehene Verschonung ist zulässige Steuerplanung. Eine unangemessene Gestaltung kann dagegen an § 42 AO scheitern. Für das konkrete Modell einer kurzfristig mit Kupfer ausgestatteten GmbH ist weder eine allgemeine Freigabe durch die Finanzverwaltung noch eine höchstrichterliche Anerkennung festgestellt worden. Wer das Modell beurteilen will, muss den Gegenstand des Vermögens, seine Finanzierung, den Übertragungsstichtag und die anschließende Unternehmensführung getrennt untersuchen.

Die Untersuchung betrifft eine in Deutschland ansässige GmbH mit physischem Industriekupfer und eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Erwerber. Die Zahlenbeispiele zur Schenkungsteuer beziehen sich auf eine unverheiratete Freundin. Die Marktmodelle verwenden 2 Mio. und 12 Mio. Euro Eigenkapital. Sie sind nachvollziehbare Szenarien und keine Renditezusagen oder aktuellen Händlerangebote.

Inhalt

I. Die Gestaltungsidee und ihre Reichweite. 6

1. Was tatsächlich übertragen wird. 6

2. Warum Kupfer gegenüber Gold anders zu prüfen ist 6

II. Der Zugang zur Betriebsvermögensverschonung. 7

1. Betriebsvermögen und begünstigtes Vermögen sind verschiedene Kategorien. 7

2. Die Beteiligungsgrenze betrifft den Schenker 7

3. Der Korridor bis 26 Mio. Euro. 8

III. Physisches Metall, Forderungen und Lagerrechte. 8

1. Die Form des Investments entscheidet 8

2. Anzahlungen sind nicht stets Finanzmittel 9

IV. Die drei Prüfungen des Verwaltungsvermögens. 10

1. Der 90-Prozent-Test kann die Begünstigung insgesamt ausschließen. 10

2. Finanzmittel und der bedingte 15-Prozent-Sockel 10

3. Junge Finanzmittel als häufigster Gründungsfehler 11

4. Zehn Prozent unschädliches Verwaltungsvermögen sind keine allgemeine Freigrenze. 12

V. Regelverschonung und Optionsverschonung. 12

1. Die Regelverschonung kann bereits sehr weit reichen. 12

2. Die Option ist kein risikoloser Zusatzantrag. 12

3. Lohnsummen und kleine Gesellschaften. 13

4. Kein sofortiger Familienunternehmensabschlag. 13

VI. Die Schenkung an eine unverheiratete Freundin. 14

1. Der persönliche Freibetrag bleibt niedrig. 14

2. Vergleich der rechnerischen Belastung. 14

3. Was die Liquiditätsreserve tatsächlich kostet 15

4. Die Steuerzahlung muss finanziert werden. 15

VII. Finanzierung, Bewertung und Aufbaukosten. 16

1. Eigenkapital lässt sich nicht durch ein stehen gelassenes Darlehen ersetzen. 16

2. Ein Depot kann nicht kostenlos in Metall verwandelt werden. 16

3. Der Gesellschaftswert ist nicht die Summe historischer Einzahlungen. 17

VIII. Zulässige Gestaltung oder Missbrauch nach § 42 AO.. 17

1. Das Argument für die gesetzliche Begünstigung. 17

2. Die angreifbare Kurzfriststruktur 18

3. Was eine verbindliche Auskunft leisten kann. 18

IX. Nach der Übertragung bleibt das Vermögen gebunden. 19

1. Behaltensfrist ist keine Lagerfrist für dieselben Kathoden. 19

2. Stichtagsprinzip und Rückkehr zum Wertpapierdepot 19

3. Nachversteuerung und Überwachung. 20

X. Die realen wirtschaftlichen Chancen und Risiken am Kupfermarkt 20

1. Ein handelbares Produkt ist noch kein profitables Geschäftsmodell 20

2. Wie eingekauft wird. 21

3. An wen verkauft wird und wo ein Gewinn entstehen kann. 21

4. Modellannahmen für 2 Mio. und 12 Mio. Euro. 22

5. Welche Handelsspanne erforderlich wäre. 23

6. Lagerkosten lassen sich zumindest in ihrer Größenordnung belegen. 23

7. Zahlungsziele können mehr Kapital binden als die Reserve. 24

8. Preis- und Absicherungsrisiken. 24

9. Betriebliche Risiken und laufende Besteuerung. 25

10. Wirtschaftliche Bewertung der beiden Kapitalgrößen. 25

XI. Umsatzsteuer auf Kupferlieferungen. 26

1. Kupfer ist nicht wie Anlagegold steuerbefreit 26

2. Reverse Charge bei erfassten Metallen. 26

3. Verwaltungsauffassung und Auslandsfälle. 27

XII. Umsetzung, Offenlegung und Verantwortung. 27

1. Die Dokumentation muss vor der Schenkung stehen. 27

2. Anzeigen und Steuererklärungen sind zu unterscheiden. 28

3. Schenkung und Erbfall haben nicht dieselben Vorbereitungsmöglichkeiten. 28

XIII. Quellenlage und aktuelle verfassungsrechtliche Unsicherheit 29

XIV. Ergebnis und Beratungsempfehlung. 29

I. Die Gestaltungsidee und ihre Reichweite

1. Was tatsächlich übertragen wird

Das Grundmodell besteht aus vier Vorgängen: Der künftige Schenker errichtet oder verwendet eine GmbH, stattet sie mit Eigenkapital aus, die Gesellschaft erwirbt Kupfer und der Schenker überträgt anschließend Geschäftsanteile. Geschenkt wird somit ein Gesellschaftsanteil. Das Kupfer bleibt Eigentum der GmbH. Die Beschenkte erhält weder ein frei verfügbares Privatdepot noch einen unmittelbaren Auszahlungsanspruch in Höhe des Warenwerts. Gerade diese Vermögensbindung ist bei einem Vergleich mit einer unmittelbaren Geldschenkung wesentlich.[2]

Auch unter der Bezeichnung „Rohstoff-GmbH“ werden entsprechende Überlegungen in der Beratungsliteratur veröffentlicht. Solche Beiträge belegen eine fachliche Gestaltungsdiskussion, ersetzen aber weder eine Subsumtion des Einzelfalls noch eine verbindliche Verwaltungsentscheidung. Die Einordnung des Rohstoffs und der spätere Umgang mit dem Gesellschaftsvermögen bleiben eigenständige Prüfungsfragen.

2. Warum Kupfer gegenüber Gold anders zu prüfen ist

§ 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG erfasst unter anderem Edelmetalle. Für diese enthält das Gesetz eine Ausnahme, wenn Handel, Herstellung, Verarbeitung oder entgeltliche Nutzungsüberlassung den Hauptzweck des Betriebs bildet. Physisches Anlagegold wird daher nicht allein dadurch begünstigt, dass es in einer GmbH liegt. Der Nachweis eines entsprechenden Hauptzwecks kann entscheidend sein.[3]

Gewöhnliche Kupferkathoden für industrielle Verwendung sind dagegen kein Edelmetall und typischerweise auch kein Gegenstand privater Lebensführung. Sie fallen nach hier vertretener Auslegung nicht unter diesen Katalogtatbestand. Diese Aussage betrifft das industrielle Material. Kupferkunst, Sammlermünzen und vergleichbare Gegenstände können anders einzuordnen sein. Maßgeblich sind die konkrete Ware und ihre rechtliche Zurechnung, nicht das Wort „Kupfer“ auf der Rechnung.

Das häufig angeführte BFH-Urteil zum Goldhandel vom 19. Januar 2017 betrifft die ertragsteuerliche Abgrenzung eines Gewerbebetriebs. Es liefert Hinweise zur Gesamtwürdigung einer Handelstätigkeit. Es entscheidet weder über die heutige Betriebsvermögensverschonung einer Kupfer-GmbH noch über eine Schenkung unmittelbar nach deren Ausstattung. Aus dieser Entscheidung lässt sich insbesondere keine Mindestzahl von Kupfergeschäften ableiten.[4]

II. Der Zugang zur Betriebsvermögensverschonung

1. Betriebsvermögen und begünstigtes Vermögen sind verschiedene Kategorien

Eine GmbH verfügt bewertungsrechtlich grundsätzlich über Betriebsvermögen. Ihre Einkünfte gelten körperschaftsteuerlich als gewerblich; auch gewerbesteuerlich besteht ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform. Damit ist die erste Einordnung erklärt. Ob ihr Anteil für die Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt ist, entscheidet sich jedoch zusätzlich nach §§ 13a und 13b ErbStG. Ein Depot in einer GmbH wird durch die Rechtsform allein nicht zu verschontem Vermögen.[5],[6],[7]

Umgekehrt wäre es zu weitgehend, für jedes nicht im Verwaltungsvermögenskatalog genannte Wirtschaftsgut eine ungeschriebene Mindesthandelstätigkeit zu verlangen. Für industrielle Kupferbestände einer GmbH ist die Katalogprüfung zunächst eigenständig vorzunehmen. Die tatsächliche Tätigkeit gewinnt an anderen Stellen Bedeutung: beim Finanzmittelsockel, bei der erleichterten Anwendung des 90-Prozent-Tests, bei der Umsatzsteuer und bei der Missbrauchsprüfung. Diese Differenzierung ist für eine belastbare Beratung wichtiger als die pauschale Forderung nach einigen „Alibigeschäften“.

2. Die Beteiligungsgrenze betrifft den Schenker

Für die Begünstigungsfähigkeit von Kapitalgesellschaftsanteilen verlangt § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG grundsätzlich Sitz oder Geschäftsleitung der Gesellschaft in Deutschland, der EU oder dem EWR. Der Schenker muss unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt sein. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können gebundene Anteile anderer Gesellschafter durch eine Poolvereinbarung berücksichtigt werden. Exakt 25 Prozent ohne tragfähige Poolbindung reichen nicht.[8]

Die Grenze bezieht sich auf die Beteiligung des Schenkers, nicht ohne Weiteres auf die Größe des verschenkten Anteils. Ein Alleingesellschafter kann deshalb grundsätzlich auch einen kleineren Anteil begünstigungsfähig übertragen. Bei gestaffelten Übertragungen muss jedoch vor jedem weiteren Erwerb geprüft werden, ob seine verbliebene Beteiligung oder eine wirksame Poolbindung den Zugang weiterhin eröffnet.

3. Der Korridor bis 26 Mio. Euro

Die Regelverschonung setzt voraus, dass der Erwerb begünstigten Vermögens die Grenze von 26 Mio. Euro nicht überschreitet. Frühere begünstigte Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren sind einzubeziehen. Auch die allgemeine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG ist zu beachten. Eine Aufteilung auf mehrere Gesellschaften vervielfacht deshalb nicht ohne Weiteres den verfügbaren Verschonungsrahmen.[9],[10]

Bei einem isolierten Erwerb von 1 Mio. bis 20 Mio. Euro liegt die Grenze regelmäßig außerhalb des unmittelbaren Rechenbeispiels. Sie darf trotzdem nicht aus der Mandatsprüfung verschwinden: Ein höherer gemeiner Wert, frühere Übertragungen oder weitere gleichzeitig erworbene Unternehmen können den Rahmen verändern. Erst dann werden die Abschmelzung nach § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG zum zentralen Thema. Diese Sonderverfahren sind keine pauschale Garantie für eine Steuerfreiheit großer Rohstoffbestände.

III. Physisches Metall, Forderungen und Lagerrechte

1. Die Form des Investments entscheidet

Eine Aktie eines Kupferproduzenten, ein Rohstofffonds, ein ETC, eine Schuldverschreibung und ein Anspruch auf Barausgleich sind rechtlich andere Vermögensgegenstände als ein zugeordnetes Kupferlos. Je nach Ausgestaltung greifen die Verwaltungsvermögenstatbestände für Beteiligungen, Wertpapiere oder Finanzmittel. Der wirtschaftliche Bezug zum Kupferpreis genügt deshalb nicht. Insbesondere führt eine Kursposition im Depot nicht automatisch zu begünstigungsfähigem physischem Warenvermögen.[11]

Beim Erwerb über Lagerdokumente ist die Lage differenzierter. Ein Warrant kann das Recht an tatsächlich vorhandenem Metall verkörpern. Dann muss geprüft werden, ob und ab wann die GmbH zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum an bestimmbaren Beständen erlangt. Erforderlich sind nachvollziehbare Angaben zu Menge, Qualität, Lagerort, verfügungsberechtigter Person, Belastungen und Herausgaberechten. Ein bloßes Zahlungsversprechen eines Anbieters ist kein Ersatz für diese Prüfung.[12],[13]

Das Metall muss nicht zwingend in einer eigenen Halle der GmbH liegen. Professionelle Fremdlagerung kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Die Aussage „physisch hinterlegt“ genügt aber nicht als steuerlicher Beleg. Besonders wichtig sind unabhängige Lagerbestätigungen, belastbare Eigentumsnachweise und der Ausschluss einer mehrfachen Verpfändung oder bloßen ungesicherten Forderungsposition. Diese Unterlagen erfüllen gleichzeitig eine steuerliche und eine kaufmännische Funktion.

2. Anzahlungen sind nicht stets Finanzmittel

Eine ältere schematische Einordnung sämtlicher Forderungen als Finanzmittel ist nach der Rechtsprechung nicht haltbar. Der BFH hat mit Urteil vom 1. Februar 2023 entschieden, dass geleistete Anzahlungen, die auf Sachleistungen gerichtet sind, nicht als Finanzmittel zu behandeln sind. Die gleich lautenden Ländererlasse vom 6. März 2024 greifen diese Rechtsprechung auf und ändern insoweit die Verwaltungsauffassung.[14],[15]

Daraus folgt keine Empfehlung, den Erwerb konkreter Ware durch beliebige Vorauszahlungen zu ersetzen. Zu prüfen bleiben der wirkliche Vertragsinhalt, der zugrunde liegende Gegenstand und die Durchsetzbarkeit des Sachleistungsanspruchs. Ist der Zielgegenstand selbst Verwaltungsvermögen, kann auch die Anzahlung entsprechend einzuordnen sein. Bei unklaren Lager- und Liefermodellen muss deshalb zuerst die Rechtsposition aufgeklärt werden; eine günstige Kontenbezeichnung in der Buchhaltung hilft nicht.

IV. Die drei Prüfungen des Verwaltungsvermögens

1. Der 90-Prozent-Test kann die Begünstigung insgesamt ausschließen

§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG enthält einen vorgeschalteten Einstiegstest. Erreicht das maßgebliche Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, entfällt die Begünstigung vollständig. Dieser Test ist nicht identisch mit dem späteren Finanzmitteltest und nicht identisch mit der 20-Prozent-Grenze der Optionsverschonung. Wer nur eine einzige „Verwaltungsvermögensquote“ berechnet, kann daher zu einem falschen Ergebnis gelangen.[16]

Der BFH hat am 13. September 2023 für ein originär gewerbliches Handelsunternehmen eine einschränkende Auslegung zugelassen: Betrieblich veranlasste Schulden sind unter den beschriebenen Voraussetzungen von Finanzmitteln abzuziehen. Die Ländererlasse vom 19. Juni 2024 wenden diesen Ansatz über den entschiedenen Einzelfall hinaus an. Voraussetzung bleibt die entsprechend qualifizierte Tätigkeit. Junge Finanzmittel werden nicht durch diese Schuldenverrechnung neutralisiert; auch der 15-Prozent-Sockel wird nicht einfach in den Einstiegstest übertragen.[17],[18]

Für einen Kupferhändler ist das praktisch bedeutsam, weil Forderungen gegen Kunden und Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten zugleich hoch sein können. Für eine Gesellschaft, die lediglich Metall hält, lässt sich die Sonderbehandlung eines operativen Handelsunternehmens nicht ungeprüft übernehmen. Eine am Stichtag bestehende Kaufpreisforderung nach einem Warenverkauf muss zudem anders beurteilt werden als der zuvor gehaltene Warenbestand.

2. Finanzmittel und der bedingte 15-Prozent-Sockel

Bankguthaben, Zahlungsmittel und Geldforderungen zählen grundsätzlich zu den Finanzmitteln. Dazu gehören insbesondere offene Kundenforderungen. Der gesetzliche Finanzmitteltest berücksichtigt Schulden und unter bestimmten Voraussetzungen einen Sockel von 15 Prozent des Unternehmenswerts. Dieser Sockel steht aber nicht jeder beliebigen vermögensverwaltenden GmbH allein wegen ihrer Rechtsform zu. Die gesetzliche Hauptzweckanforderung muss gesondert erfüllt sein.[19]

Die betriebliche Notwendigkeit von Liquidität bewirkt ihrerseits keine automatische Steuerfreiheit. Geld zur Bezahlung von Lagerkosten, Personal, Nachschüssen oder künftigen Einkäufen bleibt zunächst Geld. Erst die gesetzliche Berechnung entscheidet über seine Behandlung. Das erzeugt einen echten Zielkonflikt: Ein Unternehmen benötigt finanzielle Reserven; eine kurzfristig kapitalisierte Gesellschaft kann gerade wegen dieser Reserven einen steuerpflichtigen Anteil aufweisen.

3. Junge Finanzmittel als häufigster Gründungsfehler

Bei jungen Finanzmitteln kommt es auf den positiven Saldo eingelegter und entnommener Finanzmittel innerhalb des relevanten Zweijahreszeitraums an. Die Verwaltung begrenzt den Betrag auf den am Stichtag vorhandenen Finanzmittelbestand. Entscheidend ist nicht, ob noch dieselben Euros auf demselben Konto liegen. Junge Finanzmittel werden weder durch den allgemeinen Finanzmittelsockel noch durch den zehnprozentigen Unschädlichkeitsbetrag zu begünstigtem Vermögen.[20],[21]

Beispiel: Der Gesellschafter zahlt 2 Mio. Euro ein. Die GmbH kauft für 1,8 Mio. Euro industrielle Kupferbestände und behält 200.000 Euro auf dem Bankkonto. Bei zeitnaher Schenkung können die 200.000 Euro vollständig junge Finanzmittel sein. Dass die Reserve nur zehn Prozent des Gesellschaftswerts beträgt und für einen seriösen Geschäftsbetrieb benötigt wird, beseitigt diese Einordnung nicht.

Eine allgemeine gesetzliche Wartefrist von zwei Jahren für die Schenkung einer neu gegründeten GmbH besteht dagegen nicht. Neu erworbenes industrielles Kupfer wird nicht allein aufgrund seines jungen Erwerbsdatums zu jungem Verwaltungsvermögen. Der Begriff setzt ein Wirtschaftsgut voraus, das überhaupt dem Verwaltungsvermögenskatalog zuzuordnen ist. Aus dieser Unterscheidung folgt aber ebenso wenig eine pauschale Anerkennung jeder kurzfristigen Umwandlung von Geld in Metall.

4. Zehn Prozent unschädliches Verwaltungsvermögen sind keine allgemeine Freigrenze

§ 13b Abs. 7 ErbStG behandelt einen begrenzten Teil des Nettowerts des Verwaltungsvermögens wie begünstigtes Vermögen. Bezugsgröße sind zehn Prozent des um diesen Nettowert gekürzten Unternehmenswerts. Die Regel lautet daher nicht schlicht „zehn Prozent des gesamten Unternehmens sind frei“. Junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen bleiben ausgeschlossen. Bei einer Unternehmensgruppe kommt außerdem die Verbundvermögensaufstellung hinzu.[22]

Für eine konkrete Gestaltung sollten deshalb getrennte Berechnungsblätter vorliegen: für den Einstiegstest, den Finanzmitteltest einschließlich der jungen Finanzmittel, die Nettoschuldenzuordnung, das unschädliche Verwaltungsvermögen und gegebenenfalls die Optionsquote. Diese Trennung macht sichtbar, warum ein Unternehmen die 20-Prozent-Grenze der Option einhalten und dennoch steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen übertragen kann.

V. Regelverschonung und Optionsverschonung

1. Die Regelverschonung kann bereits sehr weit reichen

Die Regelverschonung befreit 85 Prozent des begünstigten Vermögens. Für den verbleibenden Betrag sieht § 13a Abs. 2 ErbStG einen Abzugsbetrag von höchstens 150.000 Euro vor. Dieser verringert sich um die Hälfte des Betrags, um den der verbleibende begünstigte Erwerb 150.000 Euro übersteigt. Bei einem vollständig begünstigten Unternehmenswert von 1 Mio. Euro wird dadurch auch der Rest von 150.000 Euro erfasst. Bei 2 Mio. Euro verbleiben nach dem gleitenden Abzugsbetrag 225.000 Euro vor dem persönlichen Freibetrag.[23]

Der Abzugsbetrag steht nicht beliebig oft neu zur Verfügung. Frühere Erwerbe und die gesetzliche Zehnjahresregel sind zu berücksichtigen. Auch die spätere Einhaltung der Behaltensregeln bleibt erforderlich. Eine rechnerische Nullsteuer bei der ursprünglichen Festsetzung darf deshalb nicht mit einer bedingungslosen endgültigen Befreiung gleichgesetzt werden.

2. Die Option ist kein risikoloser Zusatzantrag

Die Optionsverschonung kann auf unwiderruflichen Antrag 100 Prozent des begünstigten Vermögens erfassen. Sie verlangt insbesondere die Einhaltung einer Verwaltungsvermögensquote von höchstens 20 Prozent und verlängert die maßgeblichen Bindungen auf sieben Jahre. Sie befreit nicht automatisch jedes Vermögen innerhalb einer Gesellschaft. Insbesondere junge Finanzmittel bleiben auch dann steuerpflichtig, wenn die Gesellschaft insgesamt unterhalb der Optionsgrenze liegt.[24]

Besonders kritisch ist ein vorschneller Optionsantrag. Der BFH hat für das frühere Recht entschieden, dass bei einer gescheiterten Option nicht auf die Regelverschonung zurückgefallen werden kann. Die Ländererlasse vom 22. Dezember 2023 übertragen die maßgeblichen Grundsätze auf das geltende Recht und erläutern die getrennte Erklärung für mehrere wirtschaftliche Einheiten. Vor dem unwiderruflichen Antrag müssen daher Bewertung und Quotenberechnung belastbar sein.[25],[26]

3. Lohnsummen und kleine Gesellschaften

Bei nicht mehr als fünf Beschäftigten greift grundsätzlich keine Lohnsummenprüfung. Das Gesetz verlangt daher nicht, allein zur Erlangung der Verschonung Personal einzustellen. Bei Beteiligungsstrukturen sind allerdings auch die gesetzlichen Regeln zur Einbeziehung weiterer Beschäftigter zu beachten. Ob eine Gesellschaft operativ tätig ist, wird nicht allein durch die Zahl ihrer Arbeitnehmer entschieden.[27]

Bei mehr als fünf bis zehn Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme für die Regelverschonung 250 Prozent und für die Option 500 Prozent der Ausgangslohnsumme. Bei mehr als zehn bis fünfzehn Beschäftigten sind es 300 beziehungsweise 565 Prozent, darüber grundsätzlich 400 beziehungsweise 700 Prozent. Die Zeiträume betragen fünf beziehungsweise sieben Jahre. Ein Personalabbau kann deshalb neben dem wirtschaftlichen Problem eine zusätzliche steuerliche Folge auslösen.

4. Kein sofortiger Familienunternehmensabschlag

Der zusätzliche Abschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG setzt besondere gesellschaftsvertragliche Bindungen voraus, die bereits zwei Jahre vor dem Erwerb bestanden haben und grundsätzlich zwanzig Jahre danach fortbestehen müssen. Eine neu gegründete Kupfer-GmbH kann diesen Abschlag daher nicht allein durch die kurzfristige Aufnahme passender Klauseln nutzen. Für die nachfolgenden Zahlen wird kein solcher Vorwegabschlag unterstellt.[28]

VI. Die Schenkung an eine unverheiratete Freundin

1. Der persönliche Freibetrag bleibt niedrig

Die unverheiratete Freundin gehört grundsätzlich zur Steuerklasse III. Der persönliche Freibetrag beträgt 20.000 Euro. Bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 6 Mio. Euro beträgt der Tarif dieser Steuerklasse 30 Prozent, darüber grundsätzlich 50 Prozent; der gesetzliche Härteausgleich ist an den Tarifgrenzen zusätzlich zu prüfen. Eine durchgehende Berechnung mit 30 Prozent bis zu einem Vermögenswert von 20 Mio. Euro wäre falsch.[29],[30]

Für begünstigtes Betriebsvermögen enthält § 19a ErbStG jedoch eine wichtige Entlastung. Bei natürlichen Personen der Steuerklassen II und III wird der auf dieses Vermögen entfallende Tarifunterschied zur Steuerklasse I ausgeglichen. Der persönliche Freibetrag erhöht sich dadurch nicht. Bei ausschließlich begünstigtem Unternehmensvermögen kann der nach der Regelverschonung steuerpflichtige Rest deshalb dem günstigeren Tarif entsprechen. Bei gemischtem Vermögen ist die gesetzliche Verhältnisrechnung erforderlich.[31]

2. Vergleich der rechnerischen Belastung

Die Tabelle unterstellt einen isolierten Erwerb ohne Vorerwerbe, einen bereits feststehenden gemeinen Wert, vollständig begünstigtes Unternehmensvermögen, keine Gegenleistungen und die Erfüllung sämtlicher Nachbedingungen. Die Beschenkte trägt die Steuer aus eigenen Mitteln außerhalb der GmbH. Gründungs-, Beratungs- und Handelskosten sowie Steuern auf die Auflösung des bisherigen Depots sind nicht enthalten. Bei der unmittelbaren Schenkung wird Geldvermögen in gleicher Höhe verglichen.

Wert des ErwerbsGeldschenkungRegelverschonungOptionsverschonung
1.000.000 €294.000 €0 €0 €
2.000.000 €594.000 €22.550 €0 €
12.000.000 €5.990.000 €338.200 €0 €
20.000.000 €9.990.000 €566.200 €0 €

Bei 2 Mio. Euro lautet der Rechenweg für die Regelverschonung: 300.000 Euro verbleiben nach dem 85-Prozent-Abschlag. Der gleitende Abzugsbetrag beträgt 75.000 Euro. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags verbleiben 205.000 Euro. Der durch § 19a vermittelte Tarif von elf Prozent führt zu 22.550 Euro. Bei 12 Mio. Euro verbleiben 1,8 Mio. Euro; nach dem Freibetrag ergeben 1,78 Mio. Euro bei 19 Prozent eine Steuer von 338.200 Euro.

Die Differenz zwischen Regel- und Optionsverschonung beträgt in diesen beiden idealisierten Fällen somit 22.550 beziehungsweise 338.200 Euro. Das sind die zusätzlichen Beträge, denen die strengeren Voraussetzungen der Option gegenüberzustellen sind. Eine Beratung, die ausschließlich den Unterschied zur unbegünstigten Geldschenkung zeigt, verdeckt diese zweite Entscheidungsebene.

3. Was die Liquiditätsreserve tatsächlich kostet

Nun wird das Idealmodell verändert: Die neu kapitalisierte Gesellschaft hält jeweils 90 Prozent Kupfer und zehn Prozent Bankguthaben. Weitere Vermögensgegenstände oder Schulden bestehen nicht. Die Liquidität wird vollständig als junge Finanzmittel behandelt. Bei 2 Mio. Euro sind daher 200.000 Euro, bei 12 Mio. Euro 1,2 Mio. Euro nicht begünstigt. Unter diesen Annahmen wird die Optionsgrenze eingehalten; die Option beseitigt aber die Steuer auf diese Beträge nicht.[32],[33]

Nach dem persönlichen Freibetrag ergeben sich 180.000 beziehungsweise 1,18 Mio. Euro steuerpflichtiger Erwerb. Die Steuerklasse III führt zu 54.000 beziehungsweise 354.000 Euro Schenkungsteuer. § 19a entlastet diesen jungen Finanzmittelbestand nicht. Diese Zahlen zeigen, weshalb die Aussage „90 Prozent Kupfer reichen für eine steuerfreie Übertragung“ unzutreffend ist.

4. Die Steuerzahlung muss finanziert werden

Die Beschenkte benötigt gegebenenfalls eigenes Geld für die Steuer. Eine Ausschüttung aus der GmbH kann weitere Steuern und verschonungsrechtliche Fragen auslösen. Übernimmt der Schenker die Steuer, erhöht § 10 Abs. 2 ErbStG die Bemessungsgrundlage. Zudem ist bei einer Schenkung auch der Schenker gesetzlicher Steuerschuldner. Der Schenkungsvertrag und die Liquiditätsplanung müssen diese Punkte ausdrücklich behandeln.[34]

VII. Finanzierung, Bewertung und Aufbaukosten

1. Eigenkapital lässt sich nicht durch ein stehen gelassenes Darlehen ersetzen

Soll ein wirtschaftlicher Wert von 12 Mio. Euro über die GmbH-Anteile übertragen werden, muss dieser Wert grundsätzlich in den Anteilen enthalten sein. Kauft die Gesellschaft für 12 Mio. Euro Kupfer, finanziert durch 25.000 Euro Eigenkapital und 11,975 Mio. Euro Gesellschafterdarlehen, verbleibt dem Schenker zunächst eine entsprechend hohe Darlehensforderung. Die Anteile repräsentieren nach Abzug dieser Schuld nicht automatisch 12 Mio. Euro. Die gesonderte Schenkung der privaten Darlehensforderung wird nicht allein wegen des Schuldners zur begünstigten Übertragung eines Kapitalgesellschaftsanteils.

Das erforderliche Eigenkapital muss nicht vollständig als nominelles Stammkapital ausgestaltet sein. Zuzahlungen in die Kapitalrücklage kommen in Betracht. Deren gesellschaftsrechtliche und steuerliche Umsetzung ist gesondert zu dokumentieren. Ist die spätere Beschenkte bereits beteiligt, können Zahlungen des Schenkers in die Gesellschaft schon durch die Werterhöhung ihrer Anteile schenkungsteuerliche Folgen nach § 7 Abs. 8 ErbStG auslösen. Die Reihenfolge der Schritte ist deshalb Teil der materiellen Prüfung.[35],[36]

2. Ein Depot kann nicht kostenlos in Metall verwandelt werden

Die Veräußerung privater Wertpapiere zur Finanzierung des Kupferkaufs kann steuerpflichtige Veräußerungsgewinne auslösen. Auch eine verdeckte Einlage von Kapitalanlagen in eine Gesellschaft kann einen Veräußerungstatbestand erfüllen. Die spätere Schenkungsteuerersparnis muss deshalb mit den tatsächlichen Einkommensteuerfolgen der Ausgangsstruktur verglichen werden. Der Depotwert allein sagt noch nicht, wie viel Geld nach Steuern zur Kapitalisierung verfügbar ist.[37]

Hinzu kommen Notar, Handelsregister, Beratung, Buchhaltung, Jahresabschluss, Lagerprüfung, Versicherungen und gegebenenfalls Personal. Diese Kosten sind nicht nur einmalige Transaktionskosten. Ein dauerhaft geführtes Unternehmen verursacht laufenden Aufwand. Ein rechnerischer Steuervorteil kann wirtschaftlich schrumpfen, wenn die neue Struktur keinen eigenständigen Ertrag erwirtschaftet oder eine ursprünglich breit gestreute Vermögensanlage durch ein konzentriertes Rohstoffrisiko ersetzt.

3. Der Gesellschaftswert ist nicht die Summe historischer Einzahlungen

Für nicht börsennotierte GmbH-Anteile ist § 11 Abs. 2 BewG maßgeblich. Vorrangig können geeignete Verkäufe unter fremden Dritten innerhalb des maßgeblichen Zeitraums heranzuziehen sein; andernfalls kommt eine anerkannte Bewertung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten in Betracht. Der Substanzwert bildet eine Untergrenze. Einzahlungen, Buchwerte und steuerlicher Anteilswert sind somit nicht gleichbedeutend.[38]

Bei einer jungen Rohstoffgesellschaft prägen Marktwert des Metalls, Liquidität, Forderungen und Verbindlichkeiten die Bewertung besonders stark. Preisänderungen zwischen Kauf, Beurkundung und Vollzug können sowohl den steuerpflichtigen Erwerb als auch Quoten beeinflussen. Die Dokumentation muss deshalb auf den maßgeblichen Schenkungsstichtag bezogen sein. Eine ältere Händlerrechnung genügt nicht zwingend als aktueller Wertnachweis.

VIII. Zulässige Gestaltung oder Missbrauch nach § 42 AO

1. Das Argument für die gesetzliche Begünstigung

Für die Gestaltung spricht, dass der Gesetzgeber einen bestimmten Verwaltungsvermögenskatalog geschaffen hat. Gewöhnliche industrielle Rohstoffe gehören nicht allein wegen ihres Anlagezwecks zu den dort genannten Edelmetallen oder Wertpapieren. Auch eine GmbH mit kleinem Personalbestand ist gesetzlich nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Auswahl einer steuerlich günstigeren Rechtsform oder Vermögensanlage ist für sich genommen kein Missbrauch.[39],[40]

Diese Argumente müssen ernst genommen werden. Es wäre ebenso unzutreffend, das Modell allein wegen eines offen erklärten Steuersparmotivs abzulehnen, wie es allein wegen der fehlenden Nennung von Kupfer im Gesetz für unangreifbar zu halten. Der Begriff des begünstigten Vermögens und die Missbrauchsvorschrift beantworten unterschiedliche Fragen. Eine belastbare Stellungnahme legt deshalb die tragenden Argumente und ihre Grenzen offen.

2. Die angreifbare Kurzfriststruktur

§ 42 AO greift bei einer unangemessenen rechtlichen Gestaltung, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt; beachtliche außersteuerliche Gründe sind zu berücksichtigen. Besonders prüfungsbedürftig ist daher ein von Anfang an vollständig festgelegter Ablauf, in dem Geld nur für den Schenkungsstichtag in Metall umgewandelt und unmittelbar danach aufgrund vorab vereinbarter Rückabwicklung wieder freigesetzt wird. Eine solche Beurteilung ist eine Anwendung auf den Einzelfall, kein bereits ergangenes Kupfer-GmbH-Urteil.

Warnsignale sind lediglich formale Handelsumsätze ohne wirtschaftlichen Gehalt, verbundene Gegenparteien ohne nachvollziehbare Marktbedingungen, garantierte Rückkäufe ohne echtes Warenrisiko und fehlende tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware. Eine Buchung erzeugt kein Eigentum, und ein nachträglich formuliertes Geschäftsmodell ersetzt keine bei Durchführung vorhandenen Tatsachen. Umgekehrt ist weder ein vorgeschriebener Mindestumsatz noch eine feste Zahl notwendiger Handelsgeschäfte aus den herangezogenen Normen abzuleiten.

Ein operativer Betrieb mit Kundenbedarf, verhandelten Preisen, verlässlichen Lieferwegen und einer nachvollziehbaren Risikosteuerung liefert stärkere tatsächliche Gründe für seine Struktur. Er schafft aber keine automatische Steuerfreigabe. Auch ein wirklicher Händler kann wegen Finanzmitteln, Beteiligungsquote, Optionsantrag oder späterer schädlicher Verfügung die Begünstigung ganz oder teilweise verlieren. Die Ländererlasse zum 90-Prozent-Test lassen § 42 AO ausdrücklich unberührt.[41]

3. Was eine verbindliche Auskunft leisten kann

Vor Umsetzung kann eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO erwogen werden. Dafür muss ein genau bestimmter, noch nicht verwirklichter Sachverhalt beschrieben werden. Ein Antrag sollte Finanzierung, Eigentumserwerb, Lagerung, Handelskonzept, Übertragungszeitpunkt und geplantes Verhalten nach der Übertragung offenlegen. Eine abstrakte Frage, ob „Kupfer steuerfrei“ sei, verfehlt die eigentlichen Risiken.[42]

Eine positive Auskunft ist nicht garantiert. Nach Nr. 3.5.4 des AEAO zu § 89 sollen verbindliche Auskünfte nicht erteilt werden, wenn die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht. Die Beratung darf deshalb weder den Erlass einer Auskunft versprechen noch eine Ablehnung automatisch als gerichtsfeste Bestätigung der Rechtswidrigkeit behandeln. Entscheidend bleibt außerdem, ob der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt dem beschriebenen Sachverhalt entspricht.[43]

IX. Nach der Übertragung bleibt das Vermögen gebunden

1. Behaltensfrist ist keine Lagerfrist für dieselben Kathoden

Die Fünf- beziehungsweise Siebenjahresfrist verpflichtet nicht dazu, genau dieselben Kupferplatten unverändert aufzubewahren. Ein Warenhandelsunternehmen muss seine Bestände umschlagen können. Maßgeblich sind vielmehr die gesetzlichen Tatbestände schädlicher Verfügungen. Dazu gehören bei Kapitalgesellschaftsanteilen insbesondere die Veräußerung des Anteils sowie bestimmte Maßnahmen auf Gesellschaftsebene, etwa Auflösung oder Kapitalherabsetzung.[44]

Auch wesentliche Betriebsgrundlagen, Ausschüttungen und Überentnahmen können relevant werden. Bei der Entnahme- beziehungsweise Ausschüttungsprüfung arbeitet das Gesetz unter anderem mit einem Betrag von 150.000 Euro und der Gegenrechnung von Gewinnen und Einlagen. Daraus folgt weder ein völliges Ausschüttungsverbot noch eine beliebige Möglichkeit, das eingebrachte Kapital während der Behaltenszeit privat zu entnehmen. Die gesetzlichen Reinvestitionsmöglichkeiten sind an konkrete Voraussetzungen gebunden.

2. Stichtagsprinzip und Rückkehr zum Wertpapierdepot

Nach R E 13b.12 Abs. 2 ErbStR richtet sich die Zuordnung zum Verwaltungsvermögen grundsätzlich nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt. Spätere Änderungen der Vermögenszusammensetzung führen deshalb nicht automatisch zu einer neuen rückwirkenden Verwaltungsvermögensquote. Die Richtlinie verlangt zugleich, dass die weiteren Verschonungsvoraussetzungen erfüllt bleiben. Diese Aussage ist ein relevanter Bestandteil der Rohstoff-GmbH-Diskussion.[45]

Sie ist jedoch keine generelle Freigabe des vorab geplanten Kreislaufs „Depot – Kupfer – Schenkung – Depot“. Zu unterscheiden sind die normale Entwicklung des Unternehmens, die Tatbestände des § 13a Abs. 6 ErbStG und die Gesamtwürdigung nach § 42 AO. Selbst wenn eine spätere Anlage des Gesellschaftsvermögens in Wertpapieren im konkreten Fall unschädlich sein sollte, liegt das Vermögen weiterhin in der GmbH. Sein Übergang in das Privatvermögen ist ein weiterer steuerlicher Vorgang.

3. Nachversteuerung und Überwachung

Die Nachversteuerungsfolgen hängen vom jeweiligen Verstoß ab; insbesondere können zeitanteilige Kürzungen des Verschonungsabschlags und weitere Folgen eintreten. Auch § 19a ErbStG enthält einen eigenen Behaltensvorbehalt. Eine einmalige Prüfung bei der Beurkundung reicht daher nicht. Notwendig ist eine laufende Überwachung von Anteilsverfügungen, Kapitalmaßnahmen, Ausschüttungen und gegebenenfalls Lohnsummen.[46],[47]

Bei schädlichen Verfügungen sieht § 13a Abs. 7 ErbStG grundsätzlich eine Anzeige innerhalb eines Monats vor. Für eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme besteht eine besondere Sechsmonatsfrist nach Ablauf der Lohnsummenfrist. Diese Pflichten sind von der ursprünglichen Erwerbsanzeige zu unterscheiden. Fristen sollten nicht lediglich dem persönlichen Erinnerungsvermögen der neuen Gesellschafterin überlassen werden.

X. Die realen wirtschaftlichen Chancen und Risiken am Kupfermarkt

1. Ein handelbares Produkt ist noch kein profitables Geschäftsmodell

Kupfer eignet sich als reales Handelsgut, weil es standardisierte Qualitäten, industrielle Abnehmer und organisierte Preisreferenzen gibt. Die LME spezifiziert für ihren Kupferkontrakt Grade-A-Kathoden und eine Kontraktgröße von 25 Tonnen. Für Warrants ist eine Mengentoleranz vorgesehen. Aurubis beschreibt seine Kupferkathoden mit einer Reinheit von mindestens 99,99 Prozent. Diese Standards erleichtern Vergleichbarkeit und Weiterverkauf, ersetzen aber keine Kundengewinnung.[48],[49]

Die 25 Tonnen sind eine Börsenkontraktgröße, keine gesetzliche Mindestmenge für jeden bilateralen Kauf. Außerbörslich können andere Lose vereinbart werden. Kleinere Mengen können zusätzliche Logistik- und Vertriebskosten verursachen. Für eine Gesellschaft mit 2 Mio. Euro Kapital sind bereits wenige Standardlose eine bedeutende Kapitalbindung. Ein Kapital von 12 Mio. Euro vergrößert die verfügbaren Mengen, verschafft aber noch keinen Zugang zu den Einkaufskonditionen großer internationaler Händler.

2. Wie eingekauft wird

Praktisch kommen unmittelbare Lieferverträge mit Produzenten, Verträge mit etablierten Metallhändlern und der Erwerb lagernder Ware in Betracht. Der Zugang zum LME-Markt erfolgt über geeignete Mitglieder beziehungsweise Broker. Ein Terminkontrakt ist zunächst ein Finanzinstrument; physische Verfügungsmacht entsteht nicht allein durch den Kauf einer Preisposition. Bei vorgesehener physischer Erfüllung sind Abwicklung, Lagerrechte und Kosten gesondert zu organisieren.[50],[51]

Ein brauchbares Kaufangebot nennt Marke und Qualität, Menge und Toleranzen, Lager- oder Lieferort, Preisfixierungszeitpunkt, Prämie, Währung, Zahlungsziel und Lieferbedingungen. Hinzu kommen Fracht, Umschlag, Versicherung und gegebenenfalls Auslagerung. Ein Angebot in US-Dollar muss in der Finanzierung anders behandelt werden als ein in Euro fest vereinbarter Kauf. Der bloße Blick auf eine Börsennotierung unterschätzt daher den tatsächlichen Einstandspreis.

3. An wen verkauft wird und wo ein Gewinn entstehen kann

Als Kunden kommen weitere Metallhändler und geeignete industrielle Verarbeiter in Betracht, beispielsweise Unternehmen, die Drahtvorprodukte, Rohre, Bleche oder Folien herstellen. Diese benötigen die richtige Qualität am richtigen Ort zum richtigen Zeitpunkt. Sie können Einkaufsprozesse, Mindestanforderungen und Kreditprüfungen vorgeben. Eine neu gegründete Gesellschaft muss erklären können, welchen konkreten Vorteil sie einem solchen Kunden bietet.

Ein wirtschaftlicher Ertrag kann aus Beschaffungsvorteilen, kurzfristiger Lieferfähigkeit, der Bündelung oder Aufteilung von Mengen, regionaler Verfügbarkeit oder einer vereinbarten Dienstleistung entstehen. Dafür können Kunden eine Vergütung akzeptieren. Eine sogenannte physische Prämie über dem Börsenpreis ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gewinn des Zwischenhändlers: Oft wird bereits beim Einkauf eine Prämie gezahlt. Erst der verbleibende Unterschied nach sämtlichen Kosten trägt zum Gewinn bei.

Wer lediglich Metall kauft und auf einen höheren Preis wartet, betreibt wirtschaftlich eine Rohstoffanlage mit laufenden Kosten. Eine solche Anlage kann im Wert steigen oder fallen. Sie verdient jedoch keine sichere Handelsmarge. Der Aufbau eines Handelshauses und das Halten eines Metallbestands sind deshalb in der Rentabilitätsrechnung getrennte Geschäftsmodelle, selbst wenn beide dieselbe Ware in der Bilanz ausweisen.

4. Modellannahmen für 2 Mio. und 12 Mio. Euro

Die folgenden Beträge sind eigene Modellannahmen. Der angesetzte Kupfereinstand von 12.000 Euro je Tonne ist keine aktuelle Marktpreisbehauptung und kein Angebot. Er dient ausschließlich dazu, Mengen und Kapitalbedarf vergleichbar zu machen. Angenommen werden 90 Prozent Warenbestand, zehn Prozent freie Liquidität, keine Bankverschuldung und vier vollständige, tatsächlich realisierte Warenumschläge im Jahr. Kauf und Verkauf werden im Grundmodell so bezahlt, dass keine zusätzliche dauerhafte Forderungsfinanzierung erforderlich ist.

Modellgröße2 Mio. € Kapital12 Mio. € Kapital
Kupferbestand zum Modellpreis1.800.000 €10.800.000 €
Freie Liquiditätsreserve200.000 €1.200.000 €
Bestandsmenge bei 12.000 €/t150 t900 t
Entsprechende 25-t-Lose636
Jahresabsatz bei vier Umschlägen600 t3.600 t
Jährlicher Warenwert als Umsatzbasis²7.200.000 €43.200.000 €
Angenommene jährliche Fixkosten120.000 €300.000 €

² Warenwert zum angenommenen Einstandspreis, ohne Verkaufsspanne; keine Umsatzprognose. Eigene Modellannahmen.

Für die kleinere Gesellschaft werden 120.000 Euro jährliche Fixkosten, für die größere 300.000 Euro unterstellt. Diese Budgets sollen eine vergütete Geschäftsführung beziehungsweise ein Handelsteam sowie Verwaltung und laufende Beratung abdecken. Gründungskosten kommen gesondert hinzu. Ein scheinbar günstiger Betrieb, in dem der Gründer jahrelang unbezahlt arbeitet, wäre für den wirtschaftlichen Vergleich unvollständig gerechnet.

Der nachfolgend verwendete Deckungsbeitrag je Tonne ist die Verkaufsspanne nach allen mengen- und geschäftsbezogenen Kosten. Dazu zählen insbesondere Transport, Lagerung, Versicherung, Broker- und Absicherungskosten sowie kalkulierte Forderungsausfälle. Die Fixkosten werden erst anschließend abgezogen. Damit wird vermieden, eine reine Differenz zwischen zwei Metallpreisen als Unternehmensgewinn auszugeben.

5. Welche Handelsspanne erforderlich wäre

Beitrag je verkaufter Tonne³Ergebnis bei 2 Mio. €Ergebnis bei 12 Mio. €
50 €–90.000 €–120.000 €
100 €–60.000 €60.000 €
200 €0 €420.000 €
300 €60.000 €780.000 €

³ Nach sämtlichen variablen Kosten. Jahresergebnis nach Fixkosten, vor Unternehmenssteuern und Eigenkapitalvergütung. Eigene Szenarien.

Bei 2 Mio. Euro Eigenkapital und 600 Tonnen Jahresabsatz liegt die operative Gewinnschwelle bei 200 Euro Deckungsbeitrag je Tonne. Bei 12 Mio. Euro und 3.600 Tonnen liegt sie bei rund 83,33 Euro. Die größere Gesellschaft kann ihre Fixkosten somit auf eine höhere Menge verteilen. Ob sie diese Mengen tatsächlich zu den angesetzten Beiträgen verkauft, ist eine offene Marktfrage. Die Tabelle belegt Skaleneffekte unter Annahmen, keine realistisch zugesicherte Rendite.

Soll zusätzlich eine hypothetische jährliche Vergütung des eingesetzten Eigenkapitals von drei Prozent vor Steuern erwirtschaftet werden, steigen die erforderlichen Deckungsbeiträge auf 300 beziehungsweise rund 183,33 Euro je Tonne. Diese Zusatzrechnung macht die Opportunitätskosten sichtbar. Ein Unternehmen kann handelsrechtlich einen Gewinn ausweisen und gleichwohl weniger erwirtschaften als die vom Eigentümer verlangte Kapitalrendite.

6. Lagerkosten lassen sich zumindest in ihrer Größenordnung belegen

Die LME hat für die Periode vom 1. April 2026 bis zum 31. März 2027 eine deutsche Kupfer-Lagermietobergrenze von 47 US-Cent je Tonne und Tag veröffentlicht. Bei ganzjährig durchschnittlich 150 Tonnen ergeben sich auf dieser Basis rund 25.733 US-Dollar, bei 900 Tonnen rund 154.395 US-Dollar. Das sind Rechengrößen anhand einer veröffentlichten Obergrenze, keine individuell verhandelten Lagerangebote.[52]

Transport, Versicherung, Finanzierung, Auslagerung und weitere Leistungen sind darin nicht pauschal enthalten. Auch der Umrechnungskurs zum Euro ist gesondert festzulegen. In den vorstehenden Deckungsbeitragsszenarien müssen Lagerkosten bereits abgezogen sein; sie dürfen nicht ein zweites Mal von den Ergebnissen abgesetzt werden. Für einen tatsächlichen Geschäftsplan sind verbindliche Konditionen des gewählten Lagers und sämtliche Nebenkosten einzuholen.

7. Zahlungsziele können mehr Kapital binden als die Reserve

Die Liquiditätsplanung wird deutlich anspruchsvoller, sobald Kunden erst nach Lieferung zahlen. Bei einem vereinfachten kaufmännischen Jahr von 360 Tagen binden 30 Tage Kundenzahlungsziel bei einem jährlichen Warenwert von 7,2 Mio. Euro rund 600.000 Euro. Bei 43,2 Mio. Euro sind es 3,6 Mio. Euro. Wird der gesamte angenommene Lagerbestand daneben aufrechterhalten und besteht kein entsprechendes Lieferantenziel, reichen die Reserven von 200.000 beziehungsweise 1,2 Mio. Euro nicht aus.

Es entstünden Finanzierungslücken von rund 400.000 beziehungsweise 2,4 Mio. Euro, noch vor weiteren Ausgaben. Abhilfe können abgestimmte Zahlungsbedingungen, Kundenanzahlungen, Lieferantenkredite, eine Banklinie oder ein geringerer Warenbestand schaffen. Jede Lösung verändert Kosten, Risiko oder Umsatzkapazität. Kreditlinien für eine neu gegründete Gesellschaft sind weder selbstverständlich noch kostenfrei. Eine belastbare Rentabilitätsrechnung muss diese Bedingungen deshalb vor dem Kapitaleinsatz kennen.

8. Preis- und Absicherungsrisiken

Ein ungesicherter Preisrückgang um zehn Prozent verursacht bei unveränderter Währung rechnerische Wertverluste von 180.000 beziehungsweise 1,08 Mio. Euro auf die Modellbestände. Bei dreißig Prozent wären es 540.000 beziehungsweise 3,24 Mio. Euro. Diese Beträge übersteigen mehrere der dargestellten jährlichen Handelsgewinne. Ein erwarteter langfristiger Kupferbedarf schützt einen einzelnen Kaufzeitpunkt nicht vor solchen Verlusten.

Eine Absicherung durch passende Terminpositionen kann das allgemeine Preisrisiko reduzieren. Es verbleiben unter anderem Abweichungen zwischen Referenzpreis und konkreter Ware, Währungsrisiken, Mengen- und Terminabweichungen sowie Gegenparteirisiken. Zudem kann eine Absicherung liquide Mittel verlangen: Steigt der Preis, kann eine zur Absicherung gehaltene Verkaufsposition vorübergehend Nachschüsse auslösen, während der Wertzuwachs des physischen Bestands noch nicht als Geld verfügbar ist.

In einer stark vereinfachten Gegenbewegung von zehn Prozent lägen solche zwischenzeitlichen Zahlungsanforderungen größenordnungsmäßig bei 180.000 beziehungsweise 1,08 Mio. Euro. Tatsächliche Sicherheiten und Nachschüsse hängen vom Vertrag, Broker und Abrechnungsverfahren ab. Die Modellreserven wären damit fast vollständig gebunden. Absicherung bedeutet daher nicht, dass keine zusätzliche Liquidität benötigt wird. Rechtliche und regulatorische Anforderungen des gewählten Derivateeinsatzes sind vor dessen Umsetzung separat zu prüfen.

9. Betriebliche Risiken und laufende Besteuerung

Weitere Risiken sind falsche Warenqualität, fehlende oder mehrfach belastete Lagerbestände, verspätete Lieferung, Diebstahl, unzureichende Versicherung und die Insolvenz einer Gegenpartei. Ein seriöses Unternehmen benötigt deshalb Wareneingangs- und Bestandskontrollen, unabhängige Bestätigungen, Kreditlimits und klare Verantwortlichkeiten. Gerade ein einzelnes Großgeschäft kann bei 2 Mio. Euro Eigenkapital einen wesentlichen Teil des Vermögens betreffen.

Gewinne der GmbH unterliegen der laufenden Unternehmensbesteuerung. Für ein vereinfachtes Modell des Jahres 2026 mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent ergibt sich ohne gewerbesteuerliche Hinzurechnungen oder Kürzungen eine Belastung von 29,825 Prozent: 15 Prozent Körperschaftsteuer, darauf 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und 14 Prozent Gewerbesteuer. Ein Gewinn vor Unternehmenssteuern von 420.000 Euro ließe danach rund 294.735 Euro in der Gesellschaft.[53],[54],[55]

Nach dem derzeitigen § 23 KStG sinkt der Körperschaftsteuersatz ab 2028 stufenweise und beträgt ab 2032 zehn Prozent. Die tatsächliche Gewerbesteuer hängt vom Standort und der Bemessungsgrundlage ab. Eine Ausschüttung an die private Gesellschafterin kann eine weitere Besteuerung auslösen. Der in der GmbH verbleibende Gewinn ist deshalb nicht mit einem privat verfügbaren Nettogewinn gleichzusetzen.

10. Wirtschaftliche Bewertung der beiden Kapitalgrößen

Mit 2 Mio. Euro ist ein spezialisierter, schlank organisierter Kupferhandel grundsätzlich vorstellbar. Die Modellrechnung zeigt aber, dass eine hauptberuflich geführte Gesellschaft bei mäßigem Absatz und geringer Spanne schnell Verluste schreibt. Ohne konkrete Kundenbeziehungen, gesicherte Beschaffung und passende Zahlungsbedingungen wäre die Gründung überwiegend eine konzentrierte Rohstoffanlage mit Verwaltungskosten. Ein steuerlicher Anlass ersetzt diese fehlenden Voraussetzungen nicht.

Mit 12 Mio. Euro verbessern sich unter den Modellannahmen die Möglichkeiten, Fixkosten zu verteilen und mehrere Kunden zu bedienen. Gleichzeitig steigen absolute Bestands-, Kredit- und Nachschussrisiken erheblich. Auch hier ist ein positiver Geschäftsplan erst belastbar, wenn Einkauf und Verkauf derselben Qualität am selben Ort und zu konsistenten Preiszeitpunkten tatsächlich angeboten werden. Als Entscheidungsgrundlage sollten schriftliche Einkaufs- und Abnahmeangebote unabhängiger Marktteilnehmer, Lagerkonditionen und Finanzierungszusagen gegenübergestellt werden.

XI. Umsatzsteuer auf Kupferlieferungen

1. Kupfer ist nicht wie Anlagegold steuerbefreit

Für eine steuerpflichtige inländische Kupferlieferung gilt grundsätzlich der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Die besondere Steuerbefreiung für Anlagegold nach § 25c UStG lässt sich nicht auf Kupfer übertragen. Eine Rechnung ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer kann gleichwohl richtig sein, wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Steuerfreiheit und Steuerschuldnerschaft des Empfängers sind verschiedene Regelungen.[56]

2. Reverse Charge bei erfassten Metallen

§ 13b Abs. 2 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 5 UStG erfasst bestimmte Metalllieferungen an Unternehmer, wenn die maßgebliche Entgeltsumme innerhalb eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt. Anlage 4 Nr. 4 nennt unter anderem raffiniertes Kupfer in Rohform der Position 7403. Typische Kupferkathoden sind deshalb anders zu prüfen als fertige Kupferwaren, die nicht schon wegen ihres Materials unter dieselbe Regel fallen.[57],[58]

Bei einem erfassten Inlandsgeschäft über ein Modelllos von 25 Tonnen zu 12.000 Euro je Tonne beträgt das Entgelt 300.000 Euro. Der Lieferant rechnet ohne gesonderten Steuerausweis und mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ab. Der Erwerber erklärt 57.000 Euro Umsatzsteuer und kann bei erfüllten Voraussetzungen einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend machen. Die Lieferung ist deshalb nicht umsatzsteuerfrei.[59]

3. Verwaltungsauffassung und Auslandsfälle

Das BMF-Schreiben vom 13. März 2015 erläutert die geänderte Steuerschuldnerschaft bei Edelmetallen und unedlen Metallen und die Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Einschlägig ist Abschnitt 13b.7a UStAE. Historische Übergangsregelungen dürfen nicht als heutige Wahlrechte gelesen werden. Bei jeder Produktvariante ist die konkrete zolltarifliche Zuordnung zu prüfen; für Schrott oder andere Warengruppen können abweichende Tatbestände gelten.[60],[61]

Liegt das Lager im Ausland oder wird grenzüberschreitend geliefert, ist zunächst der Ort der Lieferung zu bestimmen. Innergemeinschaftlicher Erwerb, innergemeinschaftliche Lieferung und Einfuhr folgen jeweils eigenen Vorschriften. Eine deutsche GmbH und ein deutscher Kaufvertrag machen eine ausländische Warenbewegung nicht automatisch zu einem deutschen Inlandsgeschäft. Außerdem müssen Unternehmereigenschaft und Verwendung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze tatsächlich vorliegen.[62]

XII. Umsetzung, Offenlegung und Verantwortung

1. Die Dokumentation muss vor der Schenkung stehen

Zur Vorbereitung gehören eine Beschreibung der Ausgangsvermögenswerte und ihrer Steuerfolgen, die Festlegung der Eigenkapitalstruktur, ein nachvollziehbarer Geschäftsplan sowie konkrete Liefer-, Lager- und gegebenenfalls Abnahmeverträge. Hinzu kommen ein stichtagsbezogener Wertnachweis und die getrennten Verschonungsberechnungen. Die notarielle Anteilsübertragung muss den tatsächlich gewollten Vermögensübergang abbilden; Abtretung und Verpflichtung zur Abtretung unterliegen den Formvorgaben des GmbHG.[63]

Die Erklärung gegenüber der Finanzverwaltung sollte die Gründungsgeschichte, Einlagen, Käufe, Eigentumsnachweise und zeitlichen Zusammenhänge offenlegen. Eine rechtlich streitige Einordnung darf vertreten werden. Tatsachen dürfen dafür weder erfunden noch weggelassen werden. Werden nachträglich steuerlich relevante Fehler erkannt oder fallen Voraussetzungen einer Vergünstigung weg, sind die einschlägigen Berichtigungs- und Anzeigepflichten zu prüfen.[64]

2. Anzeigen und Steuererklärungen sind zu unterscheiden

Grundsätzlich sieht § 30 ErbStG eine Erwerbsanzeige innerhalb von drei Monaten vor. Für gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkungen enthält das Gesetz jedoch eine Ausnahme. Daraus folgt kein allgemeiner Verzicht auf jede Mitwirkung: Eine angeforderte Steuererklärung ist gesondert abzugeben, und die besonderen nachträglichen Anzeigepflichten der Verschonungsnormen bleiben bestehen. Die notarielle Mitteilung ersetzt insbesondere kein laufendes Monitoring der Behaltensvoraussetzungen.[65],[66]

Eine Meinungsverschiedenheit über § 42 AO ist nicht automatisch Steuerhinterziehung. Werden dagegen vorsätzlich unrichtige Tatsachen erklärt oder erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen und dadurch Steuern verkürzt, kommt § 370 AO in Betracht. Bei Leichtfertigkeit ist § 378 AO zu prüfen. Für die Geschäftsführung treten gesellschaftsrechtliche Sorgfaltspflichten hinzu. Ein steuerliches Motiv entbindet sie nicht von einer verantwortlichen Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.[67],[68]

3. Schenkung und Erbfall haben nicht dieselben Vorbereitungsmöglichkeiten

Die Grundverschonung kann sowohl bei Schenkungen als auch beim Erwerb von Todes wegen eingreifen. Eine geplante Schenkung erlaubt jedoch, den tatsächlichen Übertragungszeitpunkt bewusst vorzubereiten. Beim unerwarteten Erbfall kann der Stichtag in eine Phase hoher Bankbestände oder offener Kundenforderungen fallen. Deshalb sollte die Unternehmensstruktur nicht nur an einem einmaligen Idealstichtag tragfähig sein.

Die Investitionsklausel des § 13b Abs. 5 ErbStG enthält eine begrenzte rückwirkende Korrekturmöglichkeit beim Erwerb von Todes wegen. Sie setzt unter anderem eine Investition innerhalb des erworbenen begünstigungsfähigen Vermögens und einen vorgefassten Plan des Erblassers voraus. Sie gestattet nicht allgemein, ein privat geerbtes Geldvermögen nachträglich in eine Kupfer-GmbH umzuwandeln und dadurch rückwirkend zu verschonen. Für eine bereits ausgeführte Schenkung steht diese Sonderregel nicht entsprechend offen.[69]

XIII. Quellenlage und aktuelle verfassungsrechtliche Unsicherheit

Die maßgeblichen Verwaltungsaussagen zur Betriebsvermögensverschonung stehen nicht ausschließlich in BMF-Schreiben. Bei der von den Ländern verwalteten Erbschaftsteuer sind insbesondere die Erbschaftsteuer-Richtlinien und gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder heranzuziehen. Die ErbStR 2019 und ihre amtliche Handbuchfassung müssen zusammen mit den späteren Erlassen vom 22. Dezember 2023, 6. März 2024 und 19. Juni 2024 gelesen werden. Eine isolierte Verwendung alter Richtlinientexte kann etwa bei Anzahlungen zu überholten Ergebnissen führen.[70],[71],[72],[73]

Die Recherche hat keine speziell auf die hier untersuchte Kupfer-GmbH zugeschnittene allgemeine Anerkennung durch das BMF, die Länder oder den BFH ergeben. Das ist keine Aussage, dass jede denkbare Variante unzulässig wäre. Es bedeutet, dass die Bewertung aus den geltenden Normen und den einschlägigen allgemeinen Entscheidungen entwickelt werden muss. Die veröffentlichte Rohstoff-GmbH-Diskussion ist als solche auszuweisen; sie darf nicht als Verwaltungspraxis ausgegeben werden.

Hinzu kommt eine aktuelle verfassungsrechtliche Ebene: Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren 1 BvR 804/22 und im Verfahren 1 BvF 1/23 mündlich verhandelt.  Ein Urteil liegt nicht vor.  Diese Entwicklungen müssen beobachtet werden.

XIV. Ergebnis und Beratungsempfehlung

Die Kupfer-GmbH ist ein ernsthaft zu prüfender Gestaltungsansatz, weil industrielles physisches Kupfer nach dem gesetzlichen Verwaltungsvermögenskatalog anders behandelt werden kann als ein Wertpapierdepot oder Anlagegold. Daraus folgt eine mögliche erhebliche Entlastung bei Vermögensübertragungen zwischen 1 Mio. und 20 Mio. Euro. Der Effekt ergibt sich aber aus einer tatsächlichen Unternehmensbeteiligung mit rechtlichen Bindungen, nicht aus einem steuerfreien Austausch beliebiger privater Anlageformen.

Rechtlich entscheidend sind die begünstigungsfähige Beteiligung, die genaue Art und Zurechnung der Ware, der Finanzmittelbestand, die Bewertung, der begründet gewählte Verschonungsantrag und die spätere Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen. Wirtschaftlich entscheidend sind belastbare Einkaufskonditionen, tatsächliche Abnehmer, ausreichende Liquidität und beherrschbare Risiken. Diese Prüfungen können einander nicht ersetzen. Ein hoher Steuervorteil macht einen schlechten Handel nicht rentabel; ein guter Handel beseitigt keinen steuerlichen Fehler.

Bei 2 Mio. Euro zeigt das Modell eine empfindliche Fixkostenbelastung. Bei 12 Mio. Euro werden Skaleneffekte möglich, zugleich wachsen die absoluten Risiken deutlich. Für beide Größen ist die erste praktische Frage deshalb, ob sich ein unabhängiger Käufer für die konkrete Ware zu Konditionen findet, die nach allen Kosten einen ausreichenden Beitrag lassen. Erst mit solchen Daten lässt sich beurteilen, ob neben der steuerlichen Gestaltung ein tragfähiges Unternehmen entsteht.

Für die unverheiratete Partnerin sollte außerdem die Regelverschonung einschließlich § 19a ErbStG ausdrücklich berechnet werden. Sie kann bereits einen erheblichen Teil der steuerlichen Entlastung vermitteln, ohne dass jede zusätzliche Voraussetzung der Vollverschonung übernommen werden muss. Die verbleibende Steuer, die Bindungsdauer und das wirtschaftliche Risiko gehören in eine gemeinsame Entscheidungsvorlage. Eine pauschale Empfehlung „Kupfer kaufen und steuerfrei verschenken“ wird dieser Entscheidung nicht gerecht.


[1] Kupfer ist hier näher behandelt; eine Ausgestaltung mit Aluminium könnte ähnlich funktionieren; vielleicht kann mit weniger Gewicht an eine GmbH gedacht werden, die in Luxusuhren investiert

[2] §§ 1, 2, 3, 7, 9–12 ErbStG, konsolidierte Gesetzesfassung; Rechts- und Recherchestand 16.10.2026. Quelle

[3] § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG: abschließender Katalog des Verwaltungsvermögens; zur Kupfer-Einordnung eigene Subsumtion. Quelle

[4] BFH, Urteil vom 19.01.2017 – IV R 50/14: gewerblicher Goldhandel; Entscheidung zum Ertragsteuerrecht, keine Anerkennung einer Kupfer-Schenkungsgestaltung.

[5] § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG: Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften.

[6] § 8 Abs. 2 KStG: Einkünfte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

[7] § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG: Gewerbebetrieb kraft Rechtsform.

[8] § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG: Kapitalgesellschaftsanteile, EU/EWR-Anknüpfung, unmittelbare Mindestbeteiligung und Poolbindung.

[9] § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG: 85-Prozent-Verschonung, 26-Millionen-Euro-Grenze, Zusammenrechnung und gleitender Abzugsbetrag.

[10] § 13a Abs. 1 Sätze 2–4, § 14 sowie §§ 13c, 28a ErbStG: Zusammenrechnung und Sonderregeln für Großerwerbe.

[11] § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG: abschließender Katalog des Verwaltungsvermögens; zur Kupfer-Einordnung eigene Subsumtion.

[12] § 39 AO: steuerliche Zurechnung und wirtschaftliches Eigentum.

[13] LME, LME Warrants: Dokumentation der in zugelassenen Lagern gehaltenen Metalle; abgerufen am 16.10.2026.

[14] BFH, Urteil vom 01.02.2023 – II R 36/20: geleistete Anzahlungen als Sachleistungsansprüche und nicht als Finanzmittel.

[15] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 06.03.2024, S 3812b, BStBl I 2024, 382: Anwendung von II R 36/20; Änderung der Behandlung geleisteter Anzahlungen. Volltextwiedergabe bei NWB.

[16] § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG: 90-Prozent-Einstiegstest.

[17] BFH, Urteil vom 13.09.2023 – II R 49/21, BStBl II 2024, 566: 90-Prozent-Test bei einem originär gewerblichen Handelsunternehmen.

[18] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.06.2024, S 3812b, BStBl I 2024, 1081, insbesondere Rz. 3, 4 und 8: Anwendung von II R 49/21; § 42 AO bleibt unberührt. Volltextwiedergabe bei NWB.

[19] § 13b Abs. 4 Nr. 5, Abs. 7 und 8 ErbStG: Finanzmittel, junge Finanzmittel und Ausschluss ihrer Begünstigung.

[20] § 13b Abs. 4 Nr. 5, Abs. 7 und 8 ErbStG: Finanzmittel, junge Finanzmittel und Ausschluss ihrer Begünstigung.

[21] R E 13b.23 Abs. 3 ErbStR 2019, amtliche Erbschaftsteuer-Hinweise 2020: Einlagen-/Entnahmensaldo und Begrenzung junger Finanzmittel auf den vorhandenen Finanzmittelbestand; spätere Erlasse zusätzlich beachten.

[22] § 13b Abs. 4 Nr. 5, Abs. 7 und 8 ErbStG: Finanzmittel, junge Finanzmittel und Ausschluss ihrer Begünstigung.

[23] § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG: 85-Prozent-Verschonung, 26-Millionen-Euro-Grenze, Zusammenrechnung und gleitender Abzugsbetrag.

[24] § 13a Abs. 10 ErbStG: unwiderrufliche Optionsverschonung und Verwaltungsvermögensgrenze.

[25] BFH, Urteil vom 26.07.2022 – II R 25/20, BStBl II 2024, 21: Optionsverschonung; bei gescheiterter Option keine Rückkehr zur Regelverschonung im entschiedenen Fall des früheren Rechts.

[26] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.12.2023, S 3812a, BStBl I 2024, 69, insbesondere Rz. 4, 5, 9 und 11. Volltextwiedergabe des Verwaltungserlasses bei NWB.

[27] § 13a Abs. 3 und 10 ErbStG: Beschäftigtenzahl, Lohnsummen und Fünf- beziehungsweise Siebenjahreszeitraum.

[28] § 13a Abs. 9 ErbStG: gesellschaftsvertraglicher Vorwegabschlag und zeitliche Voraussetzungen.

[29] §§ 15, 16 Abs. 1 Nr. 7, 19 und 19a ErbStG: Steuerklasse III, persönlicher Freibetrag, Tarif und Entlastungsbetrag für begünstigtes Betriebsvermögen.

[30] § 19 Abs. 1 und 3 ErbStG: Tarifgrenzen und Härteausgleich.

[31] § 19a ErbStG, insbesondere Abs. 2–4: Tarifentlastung für natürliche Personen der Steuerklassen II und III; eigener Behaltensvorbehalt.

[32] § 13b Abs. 4 Nr. 5, Abs. 7 und 8 ErbStG: Finanzmittel, junge Finanzmittel und Ausschluss ihrer Begünstigung.

[33] § 13a Abs. 10 ErbStG: unwiderrufliche Optionsverschonung und Verwaltungsvermögensgrenze.

[34] § 10 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 ErbStG: Übernahme der Schenkungsteuer und Steuerschuldnerschaft auch des Schenkers.

[35] § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB: andere Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital.

[36] § 7 Abs. 8 ErbStG: Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch Leistungen anderer Personen.

[37] § 20 Abs. 2 und 4 EStG: Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen; verdeckte Einlage als Veräußerungstatbestand.

[38] § 11 Abs. 2 BewG: Bewertung nicht börsennotierter Kapitalgesellschaftsanteile und Substanzwertuntergrenze.

[39] § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG: abschließender Katalog des Verwaltungsvermögens; zur Kupfer-Einordnung eigene Subsumtion.

[40] § 42 AO: Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und beachtliche außersteuerliche Gründe.

[41] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.06.2024, S 3812b, BStBl I 2024, 1081, insbesondere Rz. 3, 4 und 8: Anwendung von II R 49/21; § 42 AO bleibt unberührt. Volltextwiedergabe bei NWB.

[42] § 89 Abs. 2 AO: verbindliche Auskunft über genau bestimmte, noch nicht verwirklichte Sachverhalte.

[43] AEAO zu § 89, Nr. 3.5.4: Zurückhaltung bei verbindlichen Auskünften zu Gestaltungen, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht.

[44] § 13a Abs. 6, 7 und 10 ErbStG: Behaltensregelungen, schädliche Verfügungen, Überentnahmen und Anzeigepflichten.

[45] R E 13b.12 Abs. 2 ErbStR 2019, amtliche Erbschaftsteuer-Hinweise 2020: Stichtagsprinzip und spätere Änderungen der Vermögenszusammensetzung.

[46] § 13a Abs. 6, 7 und 10 ErbStG: Behaltensregelungen, schädliche Verfügungen, Überentnahmen und Anzeigepflichten.

[47] § 19a ErbStG, insbesondere Abs. 2–4: Tarifentlastung für natürliche Personen der Steuerklassen II und III; eigener Behaltensvorbehalt.

[48] London Metal Exchange, LME Copper Contract Specifications: Grade A, 25 Tonnen je Kontrakt, physische Erfüllung und Warrant-Toleranz von ±2 Prozent; abgerufen am 16.10.2026.

[49] Aurubis, Copper Cathodes: Reinheit von mindestens 99,99 Prozent und Produktbeschreibung; abgerufen am 16.10.2026.

[50] LME, Access the Market: Marktzugang über Mitglieder; abgerufen am 16.10.2026.

[51] LME, LME Warrants: Dokumentation der in zugelassenen Lagern gehaltenen Metalle; abgerufen am 16.10.2026.

[52] LME, Notice 25/210 vom 27.11.2025, Warehouse Rent and FOT Charges, Anlage 2026/27, S. 3: deutsche Kupfer-Lagermietobergrenze 47 US-Cent je Tonne und Tag, gültig 01.04.2026–31.03.2027. Obergrenze, kein konkretes Kundenangebot.

[53] § 23 Abs. 1 KStG: Körperschaftsteuersatz 15 Prozent bis 2027, anschließend stufenweise Absenkung bis auf 10 Prozent ab 2032.

[54] §§ 11 Abs. 2 und 16 GewStG sowie § 4 SolzG 1995: Gewerbesteuermesszahl, Hebesatz und Solidaritätszuschlag.

[55] § 4 SolzG 1995: Zuschlagsatz von 5,5 Prozent auf die maßgebliche Körperschaftsteuer.

[56] § 12 Abs. 1 UStG: allgemeiner Umsatzsteuersatz von 19 Prozent; § 25c UStG betrifft Anlagegold, nicht Kupfer.

[57] § 13b Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 5 UStG: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei bestimmten Metalllieferungen und 5.000-Euro-Grenze.

[58] Anlage 4 Nr. 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG: Kupfer der Zolltarifpositionen 7402, 7403, 7405 und 7406.

[59] § 14a Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG: Rechnungsvermerk und Vorsteuerabzug bei § 13b-Umsätzen.

[60] BMF, Schreiben vom 13.03.2015 – IV D 3 – S 7279/13/10003, BStBl I 2015, 234: Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen; Änderung des UStAE. Volltextwiedergabe bei NWB.

[61] Abschnitt 13b.7a UStAE, amtliche konsolidierte Fassung zum 31.12.2025, S. 509 ff.: Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets; mit geltendem § 13b UStG und Anlage 4 abgeglichen.

[62] §§ 1, 1a, 2, 3 Abs. 6 und 7, 3d, 4 Nr. 1, 6a, 15 und 21 UStG: Unternehmereigenschaft, Lieferort, EU-Handel, Einfuhr und Vorsteuer.

[63] § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG: notarielle Form bei Abtretung und Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen.

[64] §§ 90, 153, 370 und 378 AO: Mitwirkung, Berichtigung, Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung.

[65] §§ 30, 31 und 34 ErbStG: Erwerbsanzeige, Steuererklärung und Mitteilungen; Ausnahme für notariell beurkundete Schenkungen in § 30 Abs. 3 Satz 2.

[66] § 13a Abs. 6, 7 und 10 ErbStG: Behaltensregelungen, schädliche Verfügungen, Überentnahmen und Anzeigepflichten.

[67] §§ 90, 153, 370 und 378 AO: Mitwirkung, Berichtigung, Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung.

[68] § 43 GmbHG: Sorgfalt und Haftung der Geschäftsführung; Abs. 3 verweist auf die Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG.

[69] § 13b Abs. 5 ErbStG: besondere Investitionsklausel beim Erwerb von Todes wegen, insbesondere vorgefasster Plan des Erblassers.

[70] ErbStR 2019 vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer 1/2019, S. 2; ErbStH 2019 vom 16.12.2019, ebenda S. 151; amtliche Zusammenstellung ErbStH 2020.

[71] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.12.2023, S 3812a, BStBl I 2024, 69, insbesondere Rz. 4, 5, 9 und 11. Volltextwiedergabe des Verwaltungserlasses bei NWB.

[72] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 06.03.2024, S 3812b, BStBl I 2024, 382: Anwendung von II R 36/20; Änderung der Behandlung geleisteter Anzahlungen. Volltextwiedergabe bei NWB.

[73] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.06.2024, S 3812b, BStBl I 2024, 1081, insbesondere Rz. 3, 4 und 8: Anwendung von II R 49/21; § 42 AO bleibt unberührt. Volltextwiedergabe bei NWB.