Mandatsgeheimnis Beschlagnahmeschutz Zufallsfunde und die Rechte anderer Mandanten: Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mandanten kann bis in die Kanzlei seines Beraters reichen. Dort treffen die Ermittler auf Informationen, deren Vertraulichkeit der Mandant erwarten darf: Gesprächsnotizen, steuerliche Bewertungen, Entwürfe und möglicherweise bereits eine Verteidigungsstrategie. Auf demselben Server liegen regelmäßig die Akten zahlreicher weiterer Mandanten. Ein Zugriff auf diese Bestände betrifft deshalb weit mehr als die Beweisführung gegen einen einzelnen Beschuldigten
von Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –
www.steuerrecht.com
Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mandanten kann bis in die Kanzlei seines Beraters reichen. Dort treffen die Ermittler auf Informationen, deren Vertraulichkeit der Mandant erwarten darf: Gesprächsnotizen, steuerliche Bewertungen, Entwürfe und möglicherweise bereits eine Verteidigungsstrategie. Auf demselben Server liegen regelmäßig die Akten zahlreicher weiterer Mandanten. Ein Zugriff auf diese Bestände betrifft deshalb weit mehr als die Beweisführung gegen einen einzelnen Beschuldigten.
Bereits das Steuerberatungsmandat genießt gesetzlichen Schutz. Eine wirksam übernommene Strafverteidigung kann diesen Schutz verstärken. Entscheidend bleiben jedoch die konkrete berufliche Funktion, der Inhalt und die Herkunft der Unterlagen, das Verfahren, für das sie gesucht werden, sowie ein etwaiger eigener Beteiligungsverdacht gegen den Berater. Die Bezeichnung eines Ordners als Verteidigerakte entscheidet darüber ebenso wenig wie die pauschale Erklärung, sämtliche Kanzleidaten seien Beweismittel.[1],[2]
Der Beitrag untersucht Durchsuchungen im deutschen strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Er unterscheidet die Suche nach Gegenständen, deren vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht, die endgültige Beschlagnahme und die spätere Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse. Die Fallvarianten sind konstruierte Beispiele. Sie veranschaulichen die rechtlichen Maßstäbe und behaupten keine tatsächlichen Mandatsvorgänge.
Inhalt
I. Das Mandatsgeheimnis im Ermittlungsverfahren. 5
1. Vertraulichkeit als Voraussetzung wirksamer Beratung. 5
2. Die Kanzlei und die Rechte ihrer Mandanten. 5
II. Wann eine Durchsuchung in der Kanzlei zulässig ist 6
1. Der nicht beschuldigte Berater als Dritter 6
2. Ein eigener Verdacht gegen den Berater 6
3. Richterliche Anordnung und Verhältnismäßigkeit 7
III. Der Schutz des bestehenden Steuerberatungsmandats. 8
1. Der Schutz beginnt vor der Strafverteidigung. 8
2. Geschützte Beratung und vorhandene Geschäftsunterlagen. 8
3. Selbstanzeige und Aufarbeitung von Fehlern. 9
IV. Welche zusätzliche Bedeutung die Strafverteidigung hat 10
1. Wirksame Wahl genügt grundsätzlich. 10
2. Der Unterschied in § 160a StPO.. 10
3. Beschlagnahme wird vorrangig nach § 97 geprüft 11
4. Die Übergabe alter Beweismittel verändert deren Herkunft nicht 11
V. Wann ein Vorgehen übergriffig ist 12
1. Die Suche überschreitet ihren rechtlichen Zweck. 12
2. Der Beteiligungsverdacht wird erst im geschützten Material gesucht 12
3. Vertrauliche Inhalte werden trotz erkennbaren Schutzes ausgeforscht 13
4. Druck zur freiwilligen Offenlegung. 13
VI. Zufallsfunde und ihre Verwendung. 13
1. Ein Zufallsfund entsteht bei einer erlaubten Suche. 13
2. Auffinden Beschlagnahme und Verwertung sind verschiedene Fragen. 14
3. Rechtswidrigkeit führt nicht stets automatisch zur Unverwertbarkeit 14
VII. Der Schutz anderer Mandanten bei digitalen Durchsuchungen. 15
1. Gemeinsame Speicherung erweitert die Befugnisse nicht 15
2. Vorläufige Sicherung größerer Bestände. 15
3. Ein praktikables Verfahren zur Trennung. 16
4. Die Kanzlei kann Schutz vorbereiten. 16
VIII. Rechtsschutz und Verhalten während der Maßnahme. 17
1. Den konkreten Zugriff festhalten. 17
2. Schutzansprüche ohne pauschale Einwilligung. 17
3. Gerichtliche Entscheidung und Eilrechtsschutz. 18
IX. Vier Fallvarianten für die Beratungspraxis. 18
1. Der Steuerberater besitzt Buchungsbelege und vertrauliche Vermerke. 18
2. Der Steuerberater übernimmt zulässig die Verteidigung. 19
3. Ein Mandantenverfahren soll alle ähnlichen Gestaltungen öffnen. 19
4. Bei der Sichtung taucht ein anderer Mandant auf. 19
X. Eigene Bewertung und Fazit 20
I. Das Mandatsgeheimnis im Ermittlungsverfahren
1. Vertraulichkeit als Voraussetzung wirksamer Beratung
Wer einem Steuerberater eine fehlerhafte Erklärung offenlegt oder einem Strafverteidiger belastende Umstände schildert, benötigt einen geschützten Gesprächsraum. Andernfalls wird fachgerechte Beratung erschwert und Verteidigung auf das beschränkt, was ein Beschuldigter ohnehin den Ermittlern sagen würde. Die Verschwiegenheitspflichten der Berufsträger und die strafrechtliche Sanktion unbefugter Geheimnisoffenbarung schützen diesen Raum. Sie beantworten aber noch nicht abschließend, welche staatlichen Zwangsmaßnahmen zulässig sind.[3]
Für den staatlichen Zugriff enthält die Strafprozessordnung eigenständige Regeln. § 53 StPO betrifft das Zeugnisverweigerungsrecht, § 97 StPO das Beschlagnahmeverbot und § 160a StPO Ermittlungsmaßnahmen bei bestimmten Berufsgeheimnisträgern. Hinzu kommt der Schutz der Verteidigerkommunikation nach § 148 StPO. Diese Vorschriften ergänzen sich, haben jedoch unterschiedliche Voraussetzungen und Reichweiten.[4],[5],[6],[7]
2. Die Kanzlei und die Rechte ihrer Mandanten
Art. 13 GG schützt auch die beruflich genutzten Kanzleiräume. Bei elektronischen Unterlagen treten die Rechte der Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung hinzu. Dass ein Datenbestand technisch gemeinsam gespeichert wird, macht die darin enthaltenen Informationen nicht zu einer rechtlich einheitlichen Masse. Ein Ermittlungsverfahren gegen A schafft keine allgemeine Befugnis, die Beratung von B bis Z auszuwerten.[8],[9]
Die besondere Schutzbedürftigkeit bleibt bestehen, wenn sich ein Verdacht gegen den Berufsträger selbst richtet. Ein solcher Verdacht kann gesetzliche Ausnahmen eröffnen. Er beseitigt weder die Verhältnismäßigkeitsprüfung noch die eigenständigen Rechte unbeteiligter Mandanten. Eine rechtmäßige Durchsuchung muss deshalb schon in ihrer Planung die erwartbare Streubreite berücksichtigen.
II. Wann eine Durchsuchung in der Kanzlei zulässig ist
1. Der nicht beschuldigte Berater als Dritter
Wird ausschließlich gegen den Mandanten ermittelt und besteht gegen den Berater kein eigener Tatverdacht, richtet sich die Suche in dessen Räumen grundsätzlich nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es müssen Tatsachen dafür sprechen, dass die gesuchte Person, Spur oder bestimmte Sache dort zu finden ist. Die bloße Vermutung, ein Berater werde schon irgendetwas Interessantes besitzen, genügt nicht.[10]
Die Anordnung muss den Untersuchungsgegenstand so beschreiben, dass sich die Suche begrenzen lässt. Je nach Fall kommen bestimmte Gesellschaften, Geschäftsvorfälle, Besteuerungszeiträume oder Dokumentengruppen in Betracht. Eine Suche ausschließlich nach zweifelsfrei beschlagnahmefreien Beratungs- oder Verteidigungsunterlagen wäre unzulässig. Wo gemischte Bestände vorliegen, muss die Abgrenzung anhand konkreter Unterlagen erfolgen.
Ein Beispiel verdeutlicht die praktische Bedeutung: Gesucht werden Rechnungen einer bestimmten Lieferantin für das Jahr 2023. Ein Durchsuchungsbeschluss, der diesen Vorgang hinreichend bestimmt bezeichnet, erlaubt eine zielgerichtete Suche. Daraus folgt keine Befugnis, sämtliche Beratungsakten der Kanzlei zu denselben steuerlichen Gestaltungsfragen zu lesen. Der Inhalt des Tatvorwurfs begrenzt auch die Durchführung.
2. Ein eigener Verdacht gegen den Berater
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine eigene Straftat oder Beteiligung des Beraters, kommt § 102 StPO in Betracht. Für den Wegfall des Beschlagnahmeschutzes verlangt § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO bestimmte Tatsachen, die den dort beschriebenen Verdacht begründen. Entsprechende Beteiligungsausnahmen enthält § 160a Abs. 4 StPO. Ein Berufsgeheimnisträger erhält keine Immunität für eigene Straftaten.[11],[12],[13]
Die Ausnahme darf jedoch nicht durch eine bloße Umbenennung des Betroffenen zum Beschuldigten erzeugt werden. In der Begründung müssen Tatsachen sichtbar werden, die über die berufliche Befassung mit einem später beanstandeten Sachverhalt hinausweisen. Bei einem Beihilfevorwurf ist insbesondere die tatsächliche Grundlage für das erforderliche Wissen und Wollen zu prüfen.
Daneben enthält § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO eine gegenstandsbezogene Ausnahme. Der Schutz entfällt auch bei Gegenständen, die durch eine Straftat hervorgebracht, zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind oder aus ihr herrühren. Dabei genügt nicht, dass ein Dokument belastenden Inhalt hat. Ein nachträglicher Verteidigungsvermerk über einen früheren Vorgang ist dadurch noch kein Tatmittel. Eine zur Täuschung eingesetzte Scheinrechnung kann dagegen anders einzuordnen sein.
Berufstypische Handlungen können Teil einer strafbaren Unterstützung sein. Sie sind es aber nicht bereits deshalb, weil der Mandant eine Steuerstraftat begangen haben soll. Eine Erklärung aus überlassenen Belegen zu erstellen, eine vertretbare Rechtsauffassung zu vertreten oder ein Schweigerecht zu erläutern, trägt für sich genommen keinen beliebigen Beteiligungsvorwurf. Die Prüfung muss die Handlung und den behaupteten Vorsatz miteinander verbinden.
3. Richterliche Anordnung und Verhältnismäßigkeit
Durchsuchungen stehen grundsätzlich unter Richtervorbehalt. Die Ausnahme wegen Gefahr im Verzug setzt eine konkrete Dringlichkeit voraus. Sie ist kein Ersatz für eine unterlassene rechtzeitige Befassung des Gerichts. Auch ein richterlicher Beschluss berechtigt die Vollzugsbeamten nur zu dem Eingriff, den seine rechtmäßige Auslegung trägt.[14]
Für die Angemessenheit zählen das Gewicht des Vorwurfs, die Stärke des Verdachts, die Wahrscheinlichkeit des Auffindens und die Folgen für das Mandatsgeheimnis. Mildere geeignete Maßnahmen sind einzubeziehen. Daraus folgt allerdings keine allgemeine Voraussetzung, dass alle anderen Ermittlungen aussichtslos sein müssten. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Unterscheidung im Beschluss vom 21. Juli 2025 ausdrücklich hervorgehoben.[15]
Diese Entscheidung ist verfahrensrechtlich sorgfältig einzuordnen: Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen Unzulässigkeit nicht angenommen. Die ergänzenden Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit sind daher nicht als Aufhebung der Durchsuchungsanordnung oder als allgemeines Verbot der Durchsuchung bei einem bestimmten Delikt darzustellen.
Praktisch kann etwa die bereits bei einer Behörde vorhandene Steuererklärung einen erneuten Zugriff entbehrlich machen. Ob sie genügt, hängt vom Beweisziel ab. Wird die Entwicklung einer Erklärung oder die Kenntnis einer bestimmten Person untersucht, besitzt die vorhandene Endfassung möglicherweise eine andere Aussagekraft als gesuchte Originalunterlagen. Die Erforderlichkeit muss anhand dieser Unterschiede begründet werden.
III. Der Schutz des bestehenden Steuerberatungsmandats
1. Der Schutz beginnt vor der Strafverteidigung
Steuerberater gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO zu den zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern. Der Schutz erfasst, was ihnen in dieser beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Er setzt keine Beauftragung als Strafverteidiger voraus. Auch Informationen aus einem bereits vor der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bestehenden Beratungsmandat können geschützt sein.[16]
Damit ist die erste Frage beantwortet: Das Steuerberatungsmandat ist bereits besonders schutzwürdig. Es handelt sich nicht lediglich um eine allgemeine Rücksichtnahme auf Geschäftsgeheimnisse. Die Strafprozessordnung schützt ausdrücklich die berufliche Vertrauensbeziehung.
2. Geschützte Beratung und vorhandene Geschäftsunterlagen
§ 97 Abs. 1 StPO schützt unter seinen Voraussetzungen schriftliche Mitteilungen mit dem Beschuldigten, berufliche Aufzeichnungen sowie andere vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasste Gegenstände. Regelmäßig muss der Gegenstand im Gewahrsam des Berechtigten liegen. Typische geschützte Inhalte sind vertrauliche Besprechungsvermerke, rechtliche Bewertungen und die Kommunikation zur Beratung des beschuldigten Mandanten.[17]
Anders liegt es bei bereits vorhandenen Geschäftsunterlagen, die nur zur Buchführung oder Aufbewahrung übergeben wurden. Ihr Schutz ist gerade bei Belegen, Buchführungsunterlagen und fertiggestellten Arbeitsergebnissen differenziert zu beurteilen. Die Finanzverwaltung behandelt solche Bestände nicht umfassend als beschlagnahmefrei. Sie erkennt zugleich den Schutz berufsspezifischer Beratungsunterlagen an. Verwaltungsanweisungen ersetzen dabei weder das Gesetz noch die gerichtliche Prüfung.[18]
Die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer vom Juli 2025 machen die uneinheitliche Beurteilung deutlich. Sie unterscheiden insbesondere zwischen Unterlagen aus dem geschützten Beratungsverhältnis und beschlagnahmefähigen Geschäftsunterlagen. Für die Veröffentlichung ist deshalb die Aussage zu weitgehend, sämtliche beim Steuerberater befindlichen Belege seien geschützt. Ebenso verfehlt wäre die umgekehrte Behauptung, Steuerberatung schütze niemals Buchhaltungsdaten.[19]
Für die Praxis sollte der Schutzanspruch dokumentbezogen begründet werden. Bei einer E-Mail ist der Beratungsinhalt maßgeblich. Bei einer Rechnung sind Herkunft, Überlassungszweck und mögliche eigene Anmerkungen zu prüfen. Bei einer Tabelle kann entscheidend sein, ob sie vorhandene Buchungsdaten wiedergibt oder die vertrauliche rechtliche Aufarbeitung eines Vorwurfs enthält. Ein technischer Dateityp liefert keine Antwort.
3. Selbstanzeige und Aufarbeitung von Fehlern
Die Beratung über die Korrektur steuerlicher Fehler oder eine mögliche Selbstanzeige benötigt besondere Vertraulichkeit. Der Umstand, dass ein Dokument steuerlich belastende Informationen enthält, beseitigt seinen Schutz nicht. Gerade belastende Angaben können Gegenstand des geschützten Mandats sein. Zu prüfen bleiben die konkrete Entstehung, der Beratungszweck und die gesetzlichen Ausnahmen.
Aus dieser Einordnung folgt eine organisatorische Empfehlung: Unterlagen zur laufenden Buchführung, rechtliche Beratung und strafrechtliche Verteidigung sollten nachvollziehbar zugeordnet werden. Diese Trennung erleichtert den Nachweis ihres Zwecks. Sie darf nicht zum nachträglichen Umetikettieren beschlagnahmefähiger Originale benutzt werden. Bestehende Dateien und Metadaten müssen erhalten bleiben.
IV. Welche zusätzliche Bedeutung die Strafverteidigung hat
1. Wirksame Wahl genügt grundsätzlich
Der Schutz eines Verteidigungsverhältnisses setzt grundsätzlich keine gerichtliche Bestellung zum Pflichtverteidiger voraus. Ein wirksam gewählter Verteidiger kann ebenfalls geschützt sein. Maßgeblich ist, dass die Verteidigung tatsächlich und rechtlich wirksam übernommen wurde und die betreffende Information in dieser Funktion anvertraut oder bekannt geworden ist.[20],[21]
Bei Steuerberatern muss zusätzlich die Befugnis zur Verteidigung geprüft werden. § 392 AO erlaubt ihre Wahl als Verteidiger, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig führt. Im Übrigen ist die Verteidigung grundsätzlich nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem entsprechend qualifizierten Rechtslehrer zulässig. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO bleibt bestehen. Ein gewöhnlicher Steuerberatungsvertrag ist noch kein Verteidigungsmandat.[22]
Praktisch sollten Auftrag, Annahme, betroffener Beschuldigter und Verfahren festgehalten werden. Ein Schreiben an die Ermittlungsbehörde erleichtert die Zuordnung. Es ist aber nicht die formelle Bezeichnung allein, die den gesetzlichen Schutz erzeugt. Bei einem Steuerberater müssen auch die gesetzlichen Voraussetzungen seiner Verteidigertätigkeit erfüllt sein.
2. Der Unterschied in § 160a StPO
Verteidiger fallen hinsichtlich ihrer Verteidigertätigkeit unter § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO und damit grundsätzlich unter § 160a Abs. 1 StPO. Dieser sieht ein Verbot der dort erfassten Ermittlungsmaßnahmen und ein Verwendungsverbot für dennoch erlangte geschützte Erkenntnisse vor. Ein lediglich steuerberatend tätiger Steuerberater unterliegt dem abgestuften Schutz nach § 160a Abs. 2 StPO mit besonderer Verhältnismäßigkeitsprüfung.[23]
Bei Rechtsanwälten ist eine zusätzliche Nuance zu beachten: § 160a Abs. 1 StPO nennt sie ausdrücklich auch unabhängig von einer Verteidigerrolle. Die Behauptung, ein Rechtsanwalt erhalte den dort vorgesehenen stärkeren Schutz erst durch Bestellung zum Strafverteidiger, wäre daher falsch. Für Steuerberater kann der tatsächliche Wechsel in eine zulässige Verteidigerfunktion dagegen gerade insoweit einen Unterschied machen.
3. Beschlagnahme wird vorrangig nach § 97 geprüft
Der unterschiedliche Schutz des § 160a beantwortet die Beschlagnahmefrage nicht vollständig. Nach dessen Absatz 5 bleibt § 97 StPO unberührt. Die Rechtsprechung behandelt § 97 als spezielle Regelung für die Beschlagnahme. Ein zulässiger Zugriff auf nicht geschützte Gegenstände wird deshalb nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass sie bei einem Rechtsanwalt oder Verteidiger liegen.[24]
Für die anwaltliche Beratung vor einem Ermittlungsverfahren ist zudem wichtig, wer Auftraggeber war und in welchem Verfahren die Unterlagen gesucht werden. Die Jones-Day-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 2018 verdeutlicht, dass ein Unternehmensmandat nicht automatisch die geschützte Verteidigung sämtlicher Organmitglieder oder verbundener Gesellschaften umfasst. Die konkrete Beschuldigtenbeziehung muss geprüft werden.
4. Die Übergabe alter Beweismittel verändert deren Herkunft nicht
Eine Verteidigungsstrategie, eine vertrauliche Besprechung und bereits zuvor entstandene Geschäftsunterlagen erfüllen unterschiedliche Funktionen. Wer Originalrechnungen an den Verteidiger übergibt, verwandelt sie dadurch nicht ohne Weiteres in geschützte Verteidigerkommunikation. Das Bundesgerichtshofverfahren 2 ARs 121/18 betraf gerade die Grenzen bei Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot bestand.[25]
Die praktische Folgerung ist eindeutig: Verteidigungsmaterial muss sorgfältig abgegrenzt werden. Für eine rechtliche Analyse kann Schutz bestehen, während das zugrunde liegende Original zugänglich bleibt. Ob eine Kopie mit vertraulichen Anmerkungen anders zu beurteilen ist, hängt von ihrer konkreten Verbindung mit der Beratung ab. Eine pauschale Freigabe oder Sperre des gesamten Ordners wird dem regelmäßig nicht gerecht.
V. Wann ein Vorgehen übergriffig ist
1. Die Suche überschreitet ihren rechtlichen Zweck
Übergriffig im rechtlichen Sinne wird eine Maßnahme, wenn sie die Grenzen ihrer Befugnis oder des zulässigen Vollzugs überschreitet. Besonders deutlich ist dies bei einer Suche nach der Beratung unbeteiligter Mandanten, aus der die Behörde erst Rückschlüsse auf die Beratung des Beschuldigten gewinnen möchte. Eine Kanzlei darf nicht allein wegen eines Mandantenverfahrens flächendeckend nach vergleichbaren Gestaltungen ausgewertet werden.[26]
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 18. März 2009 hierfür konkrete Grenzen gesetzt. Ein flächendeckender Zugriff erfordert gegebenenfalls einen entsprechend tragfähigen Verdacht gegen die Berufsträger selbst und weitere Eingriffsvoraussetzungen. Ein Verfahren gegen einzelne Mandanten trägt eine allgemeine Erforschung des Beratungsbestands nicht.
2. Der Beteiligungsverdacht wird erst im geschützten Material gesucht
Besonders problematisch ist die Argumentation, zunächst müsse man die geschützten Unterlagen auswerten, um festzustellen, ob der Berater beteiligt gewesen sei. Im Beschluss vom 30. November 2021 hat das Bundesverfassungsgericht eine solche Umgehung des Schutzes beanstandet. Die Ausnahme darf nicht erst durch die Maßnahme geschaffen werden, deren Rechtmäßigkeit sie begründen soll.[27]
Das bedeutet nicht, dass jedes später bekannt werdende Beweismittel unbeachtlich wäre. Neue, rechtmäßig erlangte Tatsachen können eine neue Bewertung und gegebenenfalls eine neue Maßnahme tragen. Sie heilen aber nicht rückwirkend einen bereits rechtswidrigen Zugriff. Die zeitliche Reihenfolge der Verdachtsbildung und der Auswertung ist deshalb ein wesentlicher Prüfpunkt.
3. Vertrauliche Inhalte werden trotz erkennbaren Schutzes ausgeforscht
Eine orientierende Zuordnung gemischter Unterlagen kann erforderlich sein. Sie darf nicht als Vorwand dienen, erkennbare Verteidigungsstrategie inhaltlich auszuwerten. Werden Schutzansprüche erhoben, müssen sie anhand der einschlägigen Normen geprüft werden. Der pauschale Hinweis, die Behörde lese zunächst alles und kläre den Schutz später, ist bei identifizierbar geschützten Inhalten unzureichend.
Praktisch sollte dokumentiert werden, welche Dateien geöffnet, welche Suchbegriffe verwendet und welche Einwände erhoben wurden. Dabei genügt es häufig, Aktenzeichen, Ordnerpfad und Dokumentengruppe zu benennen. Die Begründung eines Schutzanspruchs soll nicht selbst mehr vertraulichen Inhalt offenlegen, als für die Prüfung erforderlich ist. Bei drohender Auswertung ist gerichtliche Eilentscheidung wichtiger als eine alleinige nachträgliche Aufsichtsbeschwerde.
4. Druck zur freiwilligen Offenlegung
Ein rechtmäßiger Beschlagnahmezugriff ist von freiwilliger Offenlegung zu unterscheiden. § 95 Abs. 2 StPO nimmt zeugnisverweigerungsberechtigte Personen von den dort bezeichneten Ordnungs- und Zwangsmitteln aus. Umfang und Voraussetzungen müssen im konkreten Fall geprüft werden. Der Berater sollte sich jedenfalls nicht durch eine pauschale Strafandrohung zum Verzicht auf nachvollziehbare Schutzansprüche bewegen lassen.[28]
Umgekehrt berechtigt eine Schutzbehauptung nicht zu falschen Angaben über vorhandene Gegenstände. Auch Vernichtung, Verbergen oder Veränderung von Beweismitteln ist keine zulässige Strategie. Rechtmäßiger Widerspruch setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt erhalten und die rechtliche Entscheidung eingefordert wird. Körperlicher Widerstand erschwert die Lage und ersetzt keinen Rechtsbehelf.
VI. Zufallsfunde und ihre Verwendung
1. Ein Zufallsfund entsteht bei einer erlaubten Suche
§ 108 Abs. 1 StPO erfasst Gegenstände, die bei Gelegenheit einer Durchsuchung gefunden werden und auf eine andere Straftat hindeuten. Er erlaubt eine einstweilige Beschlagnahme und verlangt die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft. Die Vorschrift erweitert das ursprüngliche Suchziel nicht zu einer allgemeinen Suche nach weiteren Straftaten.[29]
Der Unterschied ist praktisch erheblich. Wer in einem zulässigerweise durchgesehenen, zum Tatvorwurf gehörenden Rechnungsbestand unerwartet einen Hinweis auf einen anderen Vorgang findet, kann einen Zufallsfund vor sich haben. Wer dagegen gezielt sämtliche anderen Mandate nach belastenden Begriffen durchsucht, betreibt eine zusätzliche Ermittlung. Diese benötigt ihre eigenen Voraussetzungen. Die Bezeichnung als Zufallsfund ändert den tatsächlichen Suchvorgang nicht.
2. Auffinden Beschlagnahme und Verwertung sind verschiedene Fragen
Die einstweilige Sicherung nach § 108 ersetzt weder die Prüfung eines Beschlagnahmeverbots noch die Entscheidung über die spätere Verwendung. Bei Kanzleiunterlagen sind insbesondere § 97 und die Verwendungsregeln des § 160a StPO zu prüfen. Bei einem Steuerberater kann die Abwägung des § 160a Abs. 2 auch die Verwertung betreffen. Bei geschützten anwaltlichen oder Verteidigererkenntnissen kann das Verwendungsverbot des Absatzes 1 eingreifen.
Ein Verwendungsverbot kann über das Verlesen eines Dokuments in der Hauptverhandlung hinausreichen. Für die vom Bundesverfassungsgericht in der Jones-Day-Entscheidung behandelte Konstellation hat das Gericht auch die Verwendung geschützter Erkenntnisse zur Verdachtsbegründung oder als Spurenansatz ausgeschlossen. Das Verschieben einer Erkenntnis in ein anderes Verfahren beseitigt den dort bestehenden Schutz nicht.[30]
Daraus folgt zugleich, dass das Mandatsgeheimnis kein pauschales Verbot jeglicher Zufallsfunde in einer Kanzlei begründet. Ein nicht geschützter Gegenstand kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Bedeutung für ein weiteres Verfahren gewinnen. Entscheidend ist, ob der konkrete Inhalt geschützt ist, wie er aufgefunden wurde und für welches Verfahren er verwendet werden soll.
3. Rechtswidrigkeit führt nicht stets automatisch zur Unverwertbarkeit
Bei einer Verletzung ausdrücklicher Verwendungsverbote ist deren Reichweite maßgeblich. Bei anderen Fehlern der Beweiserhebung muss ein Beweisverwertungsverbot gesondert geprüft werden. Eine pauschale Gleichung, jeder Durchsuchungsfehler mache jedes Ergebnis unverwertbar, ist ebenso unzutreffend wie die Vorstellung, ein gefundener Beweis dürfe stets genutzt werden.
Für eine wirksame Beanstandung sind deshalb zwei Begründungsebenen erforderlich. Zunächst ist zu zeigen, weshalb der Zugriff unzulässig war. Anschließend muss erläutert werden, weshalb gerade die beabsichtigte Nutzung der Erkenntnis verboten ist. Die Dokumentation des Suchwegs, der Kenntnisnahme und der späteren Weitergabe erleichtert diese Prüfung erheblich.
VII. Der Schutz anderer Mandanten bei digitalen Durchsuchungen
1. Gemeinsame Speicherung erweitert die Befugnisse nicht
Server, E-Mail-Postfächer und Sicherungen können Informationen aus vielen Mandaten enthalten. Der Zugriff muss auf den verfahrensbezogenen Umfang begrenzt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 behandelt die besondere Eingriffstiefe beim Zugriff auf die Daten einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei. Sie bildet eine wesentliche Grundlage für die erforderliche Begrenzung.[31]
Die Rechte anderer Mandanten sind jedoch nicht mit einem ausnahmslosen Beschlagnahmeverbot für jede fremde Akte gleichzusetzen. § 97 ist nach der Rechtsprechung auf die konkrete geschützte Beziehung im jeweiligen Verfahren bezogen. Unabhängig davon begrenzen fehlende Verfahrensrelevanz, Verhältnismäßigkeit und informationelle Selbstbestimmung den Zugriff. Diese Begründungen müssen sauber auseinandergehalten werden.
2. Vorläufige Sicherung größerer Bestände
Wenn eine verlässliche Trennung am Ort technisch nicht möglich ist, kann im Einzelfall eine vorläufige Sicherung größerer Bestände zur Durchsicht erforderlich sein. § 110 StPO regelt die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien. Eine solche Sicherung ist kein Freibrief für dauerhafte Speicherung oder uneingeschränkte inhaltliche Auswertung sämtlicher Kanzleidaten.[32]
Der Umfang muss begründet und die Durchsicht zielgerichtet erfolgen. Nicht benötigte Bestände sind nach der maßgeblichen Rechtslage auszusondern und zurückzugeben beziehungsweise Kopien zu löschen. Für nach § 160a Abs. 1 geschützte Erkenntnisse sieht das Gesetz ausdrücklich unverzügliche Löschung und die Dokumentation von Erlangung und Löschung vor. Die Nachvollziehbarkeit dieser Schritte ist Teil des Schutzes.
3. Ein praktikables Verfahren zur Trennung
Aus den gesetzlichen Grenzen lässt sich für die Kanzleipraxis ein abgestuftes Vorgehen entwickeln. Zunächst sollten die betroffenen Mandatsnummern, Zeiträume, Gesellschaften und Dokumentengruppen benannt werden. Danach sollten erkennbar geschützte Bestände gesondert gekennzeichnet und streitige Gruppen für eine gerichtliche Entscheidung abgegrenzt werden. Wo eine forensische Gesamtkopie unumgänglich erscheint, sollte deren Nutzung auf die erforderliche Auswahl begrenzt werden.
Ein solches Vorgehen ist eine praktische Empfehlung, kein bundesweit gesetzlich normiertes Sonderverfahren. Ein separates Sichtungsteam, eine technische Zugriffssperre oder ein vereinbartes Verfahren zur Prüfung von Schutzansprüchen können helfen. Sie ersetzen die rechtliche Zulässigkeit nicht. Insbesondere besitzt die Kanzlei kein allgemeines gesetzliches Vetorecht gegenüber jeder Einsichtnahme, und ein unabhängiger Sonderbeauftragter ist nicht automatisch vorgeschrieben.
Bei streitigen Unterlagen sollte eine versiegelte beziehungsweise technisch gesperrte Behandlung bis zur Klärung beantragt werden. Ob eine bestimmte Versiegelung gesetzlich zwingend ist oder vereinbart werden muss, hängt von der Befugnis zur Durchsicht und dem Verfahrensstand ab. § 110 Abs. 2 StPO enthält eine besondere Versiegelungsregel für Beamte ohne die dort erforderliche Durchsichtsbefugnis. Diese Regel gilt nicht unterschiedslos für jede Maßnahme.
4. Die Kanzlei kann Schutz vorbereiten
Mandatsbezogene Ablage, getrennte Verteidigungsbestände und eine nachvollziehbare Zuordnung der Zugriffsrechte erleichtern eine begrenzte Suche. Sie verhindern zugleich, dass eine Schutzprüfung nur unter Offenlegung weiterer Mandanteninformationen möglich wird. Der Nutzen dieser Organisation liegt in der sachgerechten Auswahl und Begründung, nicht in einer künstlichen Veränderung der Beweislage.
Für größere Kanzleien empfiehlt sich eine vorbereitete Zuständigkeitsregel: Wer nimmt den Beschluss entgegen, wer prüft den Umfang, wer begleitet die technische Sicherung und wer führt das Protokoll? Der IT-Verantwortliche sollte die Speicherstruktur erklären können. Er sollte jedoch nicht ohne rechtliche Prüfung sämtliche Kennwörter oder eine uneingeschränkte Datenfreigabe anbieten. Eine begrenzte Kooperation kann sinnvoll sein, wenn sie Schutzrechte wahrt und dokumentiert wird.
VIII. Rechtsschutz und Verhalten während der Maßnahme
1. Den konkreten Zugriff festhalten
Der Inhaber darf einer Durchsuchung seiner Räume beiwohnen. Bei Abwesenheit sieht § 106 StPO die mögliche Hinzuziehung bestimmter anderer Personen vor. Hieraus entsteht keine allgemeine Pflicht der Ermittler, bis zum Eintreffen eines bestimmten Anwalts zu warten. Ebenso wenig besteht für den Verteidiger des Mandanten allein wegen dieser Funktion ein allgemeines Anwesenheitsrecht bei einer Durchsuchung fremder Räume.[33]
Zu Beginn sollte die Kanzlei die Anordnung und die Funktion der handelnden Personen erfassen. Während der Maßnahme sollten die tatsächlich durchsuchten Räume, geöffneten Bestände und erhobenen Einwände dokumentiert werden. Das nach § 107 StPO auf Verlangen auszuhändigende Verzeichnis sollte Gegenstände und Daten so konkret bezeichnen, dass spätere Streitfragen zugeordnet werden können.[34]
2. Schutzansprüche ohne pauschale Einwilligung
Eine praktikable Erklärung lautet: Die Kanzlei duldet die angeordnete Maßnahme, gibt die benannten geschützten Unterlagen jedoch nicht freiwillig heraus und widerspricht deren Sicherstellung und Auswertung. Der Schutzanspruch sollte anschließend mit konkreten Dokumentengruppen und der einschlägigen Norm verbunden werden. Eine solche Erklärung ist keine Garantie für die Zulässigkeit des Einwands, schafft aber eine klare Grundlage für seine Prüfung.
Die Zustimmung des Kanzleiinhabers zur technischen Durchführung bedeutet nicht automatisch eine Entbindung durch sämtliche betroffenen Mandanten. Umgekehrt kann eine wirksame Entbindung vom Berufsgeheimnis das Zeugnisverweigerungsrecht und damit den darauf aufbauenden Schutz beeinflussen. Eine pauschale Freigabe sollte deshalb nicht beiläufig in einem unterschriebenen Sicherstellungsformular enthalten sein.
3. Gerichtliche Entscheidung und Eilrechtsschutz
Gegen richterliche Entscheidungen kommt die Beschwerde nach § 304 StPO in Betracht. Für nicht richterlich angeordnete Beschlagnahmen eröffnet § 98 Abs. 2 StPO den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Bei der vorläufigen Sicherung zur Durchsicht verweist § 110 Abs. 4 StPO ebenfalls auf § 98 Abs. 2. Welcher Antrag passt, hängt davon ab, ob Anordnung, Vollzug, fortdauernde Sicherung oder konkrete Auswertung angegriffen werden.[35],[36],[37]
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug nicht automatisch. § 307 Abs. 2 StPO ermöglicht eine Aussetzung. Bei drohender Kenntnisnahme von Verteidigungsstrategie sollte deshalb zusätzlich eine vorläufige Unterbindung der Auswertung beantragt und konkret begründet werden. Nach einmaliger Kenntnisnahme lässt sich Vertraulichkeit faktisch nur eingeschränkt wiederherstellen.[38]
Die in § 98 Abs. 2 bezeichnete Dreitagesregel betrifft unter ihren Voraussetzungen den Antrag des Beamten auf gerichtliche Bestätigung. Sie ist keine allgemeine dreitägige Ausschlussfrist für den Betroffenen. Dieser kann nach der Vorschrift jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Gleichwohl spricht die praktische Dringlichkeit für ein unverzügliches Vorgehen.
IX. Vier Fallvarianten für die Beratungspraxis
1. Der Steuerberater besitzt Buchungsbelege und vertrauliche Vermerke
Gegen einen Geschäftsführer wird wegen Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt. Beim Steuerberater liegen die Originalrechnungen und eine Besprechungsnotiz darüber, wie der Geschäftsführer mögliche Fehler erklärt hat. Die Behörde verlangt den gesamten Mandatsordner.
Die Dokumente sind getrennt zu prüfen. Bei den Originalrechnungen können Zugriffsvoraussetzungen bestehen. Die vertrauliche Besprechungsnotiz kann vom Beschlagnahmeschutz erfasst sein. Eine allgemeine Zustimmung zur Mitnahme des gesamten Ordners verwischt diese Unterscheidung. Praktisch sollte die Kanzlei die Bestandteile genau benennen und eine gesonderte Entscheidung über die streitigen Unterlagen verlangen.
2. Der Steuerberater übernimmt zulässig die Verteidigung
Die Bußgeld- und Strafsachenstelle führt das Steuerstrafverfahren selbständig. Der Mandant beauftragt seinen Steuerberater ausdrücklich mit der Verteidigung. Dieser erstellt einen Vermerk zur Einlassungsstrategie. Daneben besitzt er Rechnungen aus der bisherigen Buchhaltung.
Die Verteidigungsbefugnis folgt unter den Voraussetzungen des § 392 AO. Der neue Vermerk ist seiner Funktion nach Verteidigungsmaterial. Die alten Rechnungen werden dagegen nicht allein durch den neuen Auftrag geschützt. Wird das Verfahren später von der Staatsanwaltschaft geführt, muss die weitere Verteidigung den dann geltenden Anforderungen entsprechen. Der Funktionswechsel ist kein Anlass, Herkunft und Zweck der Altunterlagen zu verschleiern.
3. Ein Mandantenverfahren soll alle ähnlichen Gestaltungen öffnen
Eine Kanzlei hat mehrere Unternehmen bei einer bestimmten steuerlichen Gestaltung beraten. Gegen eines davon besteht ein Ermittlungsverfahren. Die Ermittler möchten sämtliche vergleichbaren Mandate auswerten, um die allgemeine Beratungspraxis zu rekonstruieren.
Ein Verfahren gegen einen einzelnen Mandanten genügt hierfür nicht. Die Behörde muss die zusätzliche Eingriffsbefugnis und einen tragfähigen Verfahrensbezug darlegen. Soll eine flächendeckende Beteiligung der Berater aufgeklärt werden, bedarf es entsprechender tatsächlicher Grundlagen. Eine allgemeine Vermutung, ähnliche Beratung müsse ähnliche Straftaten bedeuten, trägt den Zugriff nicht.
4. Bei der Sichtung taucht ein anderer Mandant auf
Eine rechtmäßige Suche betrifft Unterlagen des Mandanten A. In einem gemischten Bestand findet ein Beamter eine Datei zu B. Ihr Dateiname allein sagt nichts über eine Straftat aus. Er liest die gesamte Akte, weil möglicherweise etwas Belastendes darin stehen könnte.
Dieser Vorgang ist kein durch den bloßen Dateinamen gerechtfertigter Zufallsfund. Vor einer zusätzlichen inhaltlichen Ermittlung müssen deren Voraussetzungen geprüft werden. Anders kann die Lage sein, wenn bei der erlaubten Sichtung eines einschlägigen Dokuments tatsächlich ein strafrechtlich relevanter Hinweis erkennbar wird. Selbst dann sind Schutzansprüche und die spätere Verwendung gesondert zu beurteilen. Die Kanzlei sollte deshalb den ursprünglichen Suchauftrag und die konkrete Erweiterung dokumentieren.
X. Eigene Bewertung und Fazit
Das geltende Recht schützt das Steuerberatungsmandat bereits vor Übernahme einer Strafverteidigung. Die Unterschiede im Schutzsystem sind dennoch praktisch erheblich. Ein wirksam als Verteidiger tätiger Steuerberater kann für seine Verteidigungstätigkeit einen stärkeren Schutz genießen. Bei Rechtsanwälten greift § 160a Abs. 1 grundsätzlich auch außerhalb der Verteidigung. Für Beschlagnahmen bleibt die besondere Prüfung nach § 97 unverzichtbar.
Aus rechtspolitischer Sicht verdient vor allem die Durchsicht digitaler Bestände Aufmerksamkeit. Ein Verwendungsverbot, das erst nach vollständiger Kenntnisnahme durchgesetzt wird, bewahrt die Vertraulichkeit nur eingeschränkt. Deshalb sollten Schutzansprüche möglichst vor inhaltlicher Auswertung geklärt und die Auswahl, Zugriffsbeschränkung und Löschung nachvollziehbar dokumentiert werden. Diese Forderung ist eine Bewertung des bestehenden Schutzsystems und keine Behauptung eines bereits vorgeschriebenen einheitlichen Sonderverfahrens.
Für die Praxis lautet die entscheidende Frage bei jeder Datei und jedem Ordner: Welcher zulässige Ermittlungszweck trägt den Zugriff, und welche konkrete Schutzregel begrenzt ihn? Wer diese Prüfung auf die Aussage reduziert, beim Berater sei alles geschützt oder alles zugänglich, verliert die rechtlich entscheidenden Unterschiede. Vertraulichkeit wird durch eine begrenzte Anordnung, sachgerechte Durchführung und rechtzeitigen gerichtlichen Rechtsschutz gesichert.
[1] § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 StPO; Verteidiger, Rechtsanwälte und Steuerberater.
[2] § 97 Abs. 1 und 2 StPO; geschützte Gegenstände, Gewahrsam sowie Beteiligungs- und gegenstandsbezogene Ausnahmen.
[3] § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB; daneben § 43a Abs. 2 BRAO und § 57 Abs. 1 StBerG. Quelle
[4] § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 StPO; Verteidiger, Rechtsanwälte und Steuerberater. Quelle
[5] § 97 Abs. 1 und 2 StPO; geschützte Gegenstände, Gewahrsam sowie Beteiligungs- und gegenstandsbezogene Ausnahmen. Quelle
[6] § 160a Abs. 1, 2, 4 und 5 StPO; unterschiedliche Schutzstufen, Verwendungsregeln und Vorrang besonderer Vorschriften. Quelle
[7] § 148 StPO; Kommunikation des Beschuldigten mit seinem Verteidiger und gesetzliche Sonderregelungen. Quelle
[8] Art. 13 GG; Unverletzlichkeit der Wohnung und Richtervorbehalt. Zur informationellen Selbstbestimmung BVerfGE 113, 29. Quelle
[9] BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29–63, insbesondere Rn. 113–118; Datenzugriff und Trennung. Quelle
[10] § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO; Durchsuchung beim nichtverdächtigen Dritten und tatsächliche Auffindegrundlage. Quelle
[11] § 102 StPO; Durchsuchung beim Verdächtigen. Die gesetzlichen Schutzregeln sind zusätzlich zu prüfen. Quelle
[12] § 97 Abs. 1 und 2 StPO; geschützte Gegenstände, Gewahrsam sowie Beteiligungs- und gegenstandsbezogene Ausnahmen. Quelle
[13] § 160a Abs. 1, 2, 4 und 5 StPO; unterschiedliche Schutzstufen, Verwendungsregeln und Vorrang besonderer Vorschriften. Quelle
[14] § 105 Abs. 1 und 2 StPO; Anordnung und Verfahren der Durchsuchung. Quelle
[15] BVerfG, Beschluss vom 21.07.2025 – 1 BvR 398/24, insbesondere Rn. 19–21 und 29 ff.; Nichtannahme wegen Unzulässigkeit, ergänzende materielle Ausführungen. Quelle
[16] § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 StPO; Verteidiger, Rechtsanwälte und Steuerberater. Quelle
[17] § 97 Abs. 1 und 2 StPO; geschützte Gegenstände, Gewahrsam sowie Beteiligungs- und gegenstandsbezogene Ausnahmen. Quelle
[18] AStBV (St) 2026, gleich lautende Erlasse vom 23.10.2025, BStBl I 1858, Nr. 58 Abs. 1; Verwaltungsauffassung mit ausdrücklichem Hinweis auf uneinheitliche Rechtsprechung. Quelle
[19] Bundessteuerberaterkammer, Hinweise zur Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen beim Steuerberater, beschlossen am 02.07.2025, Stand 05.06.2025, insbesondere S. 4–6; berufsständische Hinweise ohne verbindlichen Charakter. Quelle
[20] § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 StPO; Verteidiger, Rechtsanwälte und Steuerberater. Quelle
[21] § 392 Abs. 1 und 2 AO; Verteidigungsbefugnis der Steuerberater. Daneben § 138 Abs. 1 und 2 StPO. Quelle
[22] § 392 Abs. 1 und 2 AO; Verteidigungsbefugnis der Steuerberater. Daneben § 138 Abs. 1 und 2 StPO. Quelle
[23] § 160a Abs. 1, 2, 4 und 5 StPO; unterschiedliche Schutzstufen, Verwendungsregeln und Vorrang besonderer Vorschriften. Quelle
[24] BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, insbesondere Rn. 73 ff. und 101; § 97 als Spezialregelung und Verwendungsverbot im anderen Verfahren. Quelle
[25] BGH, Beschluss vom 08.08.2018 – 2 ARs 121/18, 2 AR 69/18; ECLI:DE:BGH:2018:080818B2ARS121.18.0; Geschäftsunterlagen und Grenzen zulässiger Verteidigung. Quelle
[26] BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 – 2 BvR 1036/08; Verfahrensbezug, Beratung unbeteiligter Mandanten und Grenzen flächendeckender Suche. Quelle
[27] BVerfG, Beschluss vom 30.11.2021 – 2 BvR 2038/18, insbesondere Rn. 46–51; § 97, Durchsicht und erforderlicher Verdacht zum Entscheidungszeitpunkt. Quelle
[28] § 95 Abs. 1 und 2 StPO; Herausgabeverlangen und Ausnahme von den bezeichneten Ordnungs- und Zwangsmitteln. Quelle
[29] § 108 Abs. 1 StPO; einstweilige Beschlagnahme von Zufallsfunden. Keine allgemeine Ermächtigung zur zusätzlichen Suche. Quelle
[30] BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, insbesondere Rn. 73 ff. und 101; § 97 als Spezialregelung und Verwendungsverbot im anderen Verfahren. Quelle
[31] BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29–63, insbesondere Rn. 113–118; Datenzugriff und Trennung. Quelle
[32] § 110 Abs. 1–4 StPO; Durchsicht, elektronische Speichermedien und gerichtliche Kontrolle. Für größere vorläufige Sicherungen ergänzend BVerfG 2 BvR 1027/02. Quelle
[33] § 106 Abs. 1 und 2 StPO; Anwesenheit des Inhabers und Bekanntgabe des Zwecks. Quelle
[34] § 107 StPO; Bescheinigung und Verzeichnis auf Verlangen. Quelle
[35] § 304 StPO; Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Quelle
[36] § 98 Abs. 2 StPO; Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Bestätigungsantrag des Beamten. Quelle
[37] § 110 Abs. 1–4 StPO; Durchsicht, elektronische Speichermedien und gerichtliche Kontrolle. Für größere vorläufige Sicherungen ergänzend BVerfG 2 BvR 1027/02. Quelle
[38] § 307 Abs. 1 und 2 StPO; fehlende automatische Vollzugshemmung und Möglichkeit der Aussetzung. Quelle