Korts

BGH zur mündlichen und konkludenten Beschlussfassung außerhalb der GmbH-Gesellschafterversammlung

von
Petra Korts
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidigerin
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –
zertifizierte Mediatorin

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Executive Summary

  • Der BGH stellt klar: Enthält die GmbH-Satzung eine eigene Regelung, nach der bei allseitigem Einverständnis fernmündlich außerhalb einer Versammlung abgestimmt werden darf, ist diese Satzungsregel objektiv auszulegen und kann im Zweifel auch mündliches oder konkludentes Einverständnis sowie entsprechende Stimmabgabe erfassen.
  • Die Entscheidung ist keine generelle Freigabe formloser GmbH-Beschlüsse. Ohne abweichende Satzungsregel verlangt § 48 Abs. 2 GmbHG für Beschlüsse ohne Versammlung grundsätzlich Textform.
  • Bei der Auslegung korporativer Satzungsbestimmungen kommt es nicht auf die subjektive Vorstellung einzelner Gesellschafter an. Maßgeblich sind Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der systematische Zusammenhang der Satzung.
  • Das Urteil unterscheidet praktisch zwischen der Zustimmung zur Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung und der eigentlichen Stimmabgabe. Auch ein nicht stimmberechtigter Gesellschafter kann für die Wahl des Beschlussverfahrens relevant bleiben.
  • Für die Praxis ist die Entscheidung zugleich Chance und Warnung: Flexible Satzungsklauseln können schnelle Beschlussfassung ermöglichen; unpräzise Klauseln und rein mündliche Abläufe schaffen aber erhebliche Beweis- und Haftungsrisiken.

Inhalt

Executive Summary. 1

A. Der Fall: Grundschuld, unwirksam bestellter Geschäftsführer und die Frage nach einem Gesellschafterbeschluss. 4

B. Gesetzlicher Ausgangspunkt: § 48 GmbHG.. 4

C. Die Satzung kann von § 48 Abs. 2 GmbHG abweichen. 5

D. Objektive Auslegung korporativer Satzungsbestimmungen. 5

E. Der eigentliche Leitsatz: Telefonisch erlaubt bedeutet im Zweifel auch mündlich und konkludent 6

F. Konkludente Beschlussfassung – was bedeutet das praktisch?. 6

G. Verfahrenseinverständnis und Stimmabgabe sind zu trennen. 6

H. Keine allgemeine Abkehr von der Textform.. 7

I. Formelle Wirksamkeit und materielle Rechtmäßigkeit sind verschiedene Fragen. 7

J. Dokumentation bleibt trotz Formfreiheit sinnvoll 8

K. Satzungsgestaltung nach II ZR 13/25. 8

L. Bedeutung für Transaktionen, Finanzierung und Immobilien. 8

M. Prozessstrategie: Beweis statt bloßer Formdiskussion. 9

N. Praxisfälle. 9

Fall 1: Telefonischer Umlaufbeschluss. 9

Fall 2: Zustimmung durch Vollzug. 9

Fall 3: Satzung schweigt 10

O. Fazit 10

Rechtsprechungs- und Quellenhinweise. 10

  •  

A. Der Fall: Grundschuld, unwirksam bestellter Geschäftsführer und die Frage nach einem Gesellschafterbeschluss

II ZR 13/25 wirkt auf den ersten Blick wie ein Grundbuchfall. Im Kern entscheidet der II. Zivilsenat jedoch eine gesellschaftsrechtlich hochpraktische Frage: Wann kann eine GmbH außerhalb einer Gesellschafterversammlung wirksam beschließen, wenn ihre Satzung von § 48 Abs. 2 GmbHG abweicht?

Eine GmbH hatte zugunsten einer Gesellschafterin eine Grundschuld bestellt. Der handelnde Geschäftsführer war allerdings aufgrund eines später rechtskräftig für nichtig erklärten Bestellungsbeschlusses nicht wirksam im Amt. Ein weiterer Geschäftsführer hatte der Grundschuldbestellung in der notariellen Urkunde zugestimmt.

Die Satzung verlangte für die Belastung von Grundbesitz die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Zugleich erlaubte sie, Beschlüsse schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch zu fassen und bei Einverständnis aller Gesellschafter auf die Abhaltung einer Versammlung zu verzichten.

Das Kammergericht hielt eine mündliche Stimmabgabe außerhalb einer Versammlung für nicht von der Satzung gedeckt und verlangte Textform. Der BGH hob diese Entscheidung auf: Die Satzung sei weiter auszulegen. Wenn sie fernmündliche Stimmabgabe außerhalb einer Versammlung bei entsprechendem allseitigem Einverständnis zulässt, gilt dies im Zweifel auch für mündliche Erklärungen oder schlüssiges Verhalten.

B. Gesetzlicher Ausgangspunkt: § 48 GmbHG

Nach § 48 Abs. 1 GmbHG werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich in Versammlungen gefasst. Seit der Modernisierung des GmbH-Rechts können Versammlungen bei allseitigem Einverständnis in Textform auch fernmündlich oder per Videokommunikation durchgeführt werden.

§ 48 Abs. 2 GmbHG erlaubt Beschlussfassung ohne Versammlung, wenn sämtliche Gesellschafter sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abgabe der Stimmen in Textform einverstanden erklären.

Der gesetzliche Regelfall ist damit bewusst dokumentationsfreundlich. Wer außerhalb einer Versammlung beschließt, soll grundsätzlich einen in Textform nachvollziehbaren Konsens über das Verfahren oder die Entscheidung haben.

Diese gesetzliche Regelung ist allerdings dispositiv. Die Satzung kann für die interne Beschlussfassung eigene Verfahren vorsehen, soweit zwingende gesetzliche Grenzen und Minderheitenschutz gewahrt bleiben. Genau an dieser Stelle setzt II ZR 13/25 an.

C. Die Satzung kann von § 48 Abs. 2 GmbHG abweichen

Die im Streitfall maßgebliche Satzung erlaubte schriftliche, fernmündliche oder telegrafische Beschlussfassung und verzichtete unter bestimmten Voraussetzungen auf die Versammlung. Der BGH behandelt diese Regelung als eigenständige satzungsmäßige Beschlussordnung.

Das ist für die Praxis wichtig: Wer eine ältere Satzung mit Telefon-, Fax- oder Telegrammregelungen besitzt, muss nicht automatisch auf den heutigen Wortlaut des § 48 Abs. 2 GmbHG zurückfallen. Zunächst ist die konkrete Satzung auszulegen.

Gleichzeitig bedeutet die Abdingbarkeit des § 48 GmbHG nicht, dass jede informelle Abstimmung genügt. Die Satzung muss eine tragfähige Grundlage bieten. Fehlt sie, gilt der gesetzliche Rahmen.

D. Objektive Auslegung korporativer Satzungsbestimmungen

Der BGH wiederholt einen zentralen Grundsatz des GmbH-Rechts: Satzungsbestimmungen über die Beschlussfassung sind mitgliedschaftlicher Natur und haben korporativen Charakter. Sie binden auch künftige Gesellschafter.

Deshalb werden sie objektiv ausgelegt. Maßgeblich ist allein der in der Satzung zum Ausdruck kommende Gesellschafterwille. Zu berücksichtigen sind Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der systematische Zusammenhang mit anderen Satzungsbestimmungen.

Subjektive Vorstellungen der damaligen Gründungsgesellschafter, informelle Nebenabreden oder eine nicht dokumentierte Entstehungsgeschichte haben demgegenüber regelmäßig geringeres Gewicht.

Für die Vertragsgestaltung folgt daraus: Satzungsregeln zur Beschlussfassung müssen aus sich heraus funktionieren. Wer Flexibilität will, muss sie im Wortlaut sichtbar machen.

E. Der eigentliche Leitsatz: Telefonisch erlaubt bedeutet im Zweifel auch mündlich und konkludent

Die Kernaussage des Urteils ist überraschend praxisnah. Erlaubt die Satzung den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und eine fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten.

Der BGH wendet sich damit gegen eine formalistische Lesart, die ‚fernmündlich‘ nur als telefonische Äußerung in einem versammlungsähnlichen Setting verstanden hatte. Nach Sinn und Systematik der konkreten Klausel sollte gerade Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung ermöglicht werden.

Wenn die Satzung bereits fernmündliche Erklärungen zulässt, besteht nach Auffassung des BGH kein sachlicher Grund, eine unmittelbar mündlich erklärte Zustimmung strenger zu behandeln. Gleiches kann für konkludentes Verhalten gelten.

F. Konkludente Beschlussfassung – was bedeutet das praktisch?

Konkludentes Verhalten bedeutet, dass der Erklärungswert nicht ausdrücklich ausgesprochen oder niedergeschrieben wird, sondern sich aus den Umständen ergibt. Im Streitfall konnte die gemeinsame Beteiligung beider Gesellschafter an der Grundschuldbestellung auf ein Einverständnis mit der Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung und auf eine entsprechende Stimmabgabe hindeuten.

Der BGH entscheidet nicht abschließend, dass ein wirksamer Beschluss tatsächlich vorlag. Er verweist die Sache zurück, damit das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen einer mündlichen oder konkludenten Zustimmung aufklärt.

Genau hierin liegt die praktische Grenze: Formfreiheit erleichtert den Beschluss, erschwert aber möglicherweise seinen späteren Beweis. Wer nur auf konkludentes Verhalten vertraut, gewinnt Flexibilität und verliert Dokumentationssicherheit.

G. Verfahrenseinverständnis und Stimmabgabe sind zu trennen

§ 48 Abs. 2 GmbHG und vergleichbare Satzungsregeln betreffen zwei verschiedene Ebenen. Zunächst müssen die Gesellschafter mit einer Beschlussfassung außerhalb der Versammlung beziehungsweise mit der gewählten Art der Stimmabgabe einverstanden sein. Erst danach stellt sich die Frage, wie die Stimmen in der Sache abgegeben werden.

Diese Unterscheidung ist besonders relevant, wenn ein Gesellschafter materiell von der Abstimmung ausgeschlossen ist. Auch ein nicht stimmberechtigter Gesellschafter bleibt Gesellschafter und kann deshalb bei der Wahl des Beschlussverfahrens zu berücksichtigen sein.

Im Streitfall war die Klägerin wegen der eigenen Betroffenheit möglicherweise nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen. Gleichwohl war ihre Beteiligung an der Verfahrenswahl nicht bedeutungslos.

H. Keine allgemeine Abkehr von der Textform

Die Entscheidung darf nicht missverstanden werden. Der BGH sagt nicht, GmbH-Gesellschafter könnten künftig beliebig mündlich oder per Handschlag Beschlüsse außerhalb einer Versammlung fassen.

Ohne abweichende Satzung gilt § 48 Abs. 2 GmbHG. Danach ist für Beschlussfassung ohne Versammlung Textform vorgesehen.

II ZR 13/25 ist ein Satzungsauslegungsurteil. Die Flexibilität entstand deshalb, weil die konkrete Satzung selbst fernmündliche Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung erlaubte. Wer eine solche Öffnung nicht in der Satzung hat, kann sich nicht ohne Weiteres auf den BGH berufen.

I. Formelle Wirksamkeit und materielle Rechtmäßigkeit sind verschiedene Fragen

Ein formell ordnungsgemäß zustande gekommener Beschluss kann materiell rechtswidrig sein. Umgekehrt kann eine inhaltlich sinnvolle Entscheidung an formellen Fehlern scheitern.

II ZR 13/25 betrifft primär die formelle Beschlussbildung und die Auslegung des satzungsmäßigen Verfahrens. Nicht entschieden wird damit, ob der jeweilige Beschlussgegenstand materiell zulässig ist, ob Stimmverbote richtig behandelt wurden oder ob andere Satzungs- und Gesetzesvorgaben eingehalten sind.

Für die Praxis sollte deshalb jeder Beschluss in zwei Schritten geprüft werden: Erstens Verfahren, Form, Zuständigkeit und Mehrheit. Zweitens materielle Rechtmäßigkeit.

J. Dokumentation bleibt trotz Formfreiheit sinnvoll

Die vielleicht wichtigste praktische Lehre lautet: Was formfrei möglich ist, sollte trotzdem dokumentiert werden.

Ein kurzes Beschlussprotokoll, eine Bestätigungs-E-Mail oder ein Umlaufvermerk kann später entscheidend sein. Gerade bei Darlehen, Grundstücksgeschäften, Geschäftsführermaßnahmen, Ausschüttungen oder Geschäften mit Gesellschaftern hängen erhebliche Vermögenswerte an der Frage, ob eine Zustimmung tatsächlich vorlag.

Die Entscheidung zeigt, wie teuer ein Dokumentationsdefizit werden kann: Aus einer vermeintlich selbstverständlichen Zustimmung entwickelte sich ein jahrelanger Grundbuch- und Gesellschaftsrechtsstreit.

K. Satzungsgestaltung nach II ZR 13/25

  • Explizit regeln, ob Präsenz-, Video-, Telefon- und Umlaufbeschlüsse zulässig sind.
  • Klarstellen, ob Einverständnis mit dem Verfahren und Stimmabgabe mündlich, in Textform oder in Schriftform erfolgen dürfen.
  • Definieren, ob Messenger, E-Mail, Videokonferenz und sonstige elektronische Kommunikationswege genügen.
  • Für besonders gewichtige Beschlüsse strengere Formen vorsehen, wenn Dokumentationssicherheit wichtiger ist als Geschwindigkeit.
  • Bestimmen, wer das Beschlussergebnis feststellt und wie es dokumentiert wird.
  • Regeln, wie nicht stimmberechtigte Gesellschafter beim Verfahrenseinverständnis behandelt werden.
  • Alte Satzungen mit Begriffen wie ‚fernmündlich‘ oder ‚telegrafisch‘ modernisieren, um Auslegungsstreit zu vermeiden.

L. Bedeutung für Transaktionen, Finanzierung und Immobilien

Der zugrunde liegende Fall zeigt, dass gesellschaftsrechtliche Beschlussform nicht nur ein internes Organisationsproblem ist. Die Wirksamkeit von Geschäftsführerhandlungen kann gegenüber Vertragspartnern, Banken, Grundstückserwerbern oder Insolvenzverwaltern erheblich sein.

Enthält die Satzung Zustimmungsvorbehalte für Grundstücksbelastungen, Unternehmenskäufe, Finanzierungen oder Garantien, muss der Transaktionsberater die Beschlussfassung mitprüfen.

Bei bedeutenden Transaktionen sollte ein Erwerber oder Kreditgeber sich nicht darauf verlassen, dass eine konkludente Beschlusslage später schon bewiesen werden könne. Hier ist ein dokumentierter, formell zweifelsfreier Gesellschafterbeschluss regelmäßig die bessere Lösung.

M. Prozessstrategie: Beweis statt bloßer Formdiskussion

Nach II ZR 13/25 verschiebt sich der Schwerpunkt in vielen Streitfällen von der abstrakten Formfrage auf die Tatsachenfrage: Was haben die Gesellschafter tatsächlich erklärt oder durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht?

Wer sich auf eine mündliche oder konkludente Beschlussfassung beruft, sollte deshalb Gesprächsnotizen, E-Mails, Kalender, Entwürfe, notarielle Unterlagen, Teilnahmehandlungen und spätere Durchführungshandlungen sichern.

Die Gegenseite wird demgegenüber versuchen, die Mehrdeutigkeit des Verhaltens herauszuarbeiten. Gerade konkludente Erklärungen müssen einen hinreichend eindeutigen Erklärungswert besitzen.

N. Praxisfälle

Fall 1: Telefonischer Umlaufbeschluss

Die Satzung erlaubt fernmündliche Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung bei allseitigem Einverständnis. Beide Gesellschafter telefonieren miteinander und stimmen einer Finanzierung zu.

Nach II ZR 13/25 spricht viel dafür, dass das Verfahren formell von der Satzung gedeckt ist. Aus Beweisgründen sollte das Ergebnis trotzdem unmittelbar per E-Mail bestätigt werden.

Fall 2: Zustimmung durch Vollzug

Beide Gesellschafter wirken an einem Vertragsvollzug mit, der nach der Satzung einen Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Ein förmliches Protokoll fehlt.

Konkludentes Einverständnis und konkludente Stimmabgabe können in Betracht kommen, wenn die Satzung entsprechende Formfreiheit eröffnet. Die Eindeutigkeit des Verhaltens muss aber festgestellt werden.

Fall 3: Satzung schweigt

Die Satzung enthält keine Sonderregel; ein Gesellschafter schlägt in einer WhatsApp-Gruppe einen Beschluss vor, der andere antwortet lediglich mit einem Daumen-Symbol.

Hier hilft II ZR 13/25 nicht ohne Weiteres. Maßgeblich bleibt § 48 Abs. 2 GmbHG und die Frage, ob die gesetzlichen Textformanforderungen und das allseitige Einverständnis erfüllt sind.

O. Fazit

II ZR 13/25 stärkt die Satzungsautonomie der GmbH und verhindert eine unnötig formale Auslegung älterer Beschlussklauseln. Wer fernmündliche Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung erlaubt, muss damit rechnen, dass diese Öffnung weit verstanden wird.

Die Entscheidung ist aber kein Plädoyer gegen Dokumentation. Gerade weil mündliche und konkludente Erklärungen wirksam sein können, steigt im Streit die Bedeutung des Beweises.

Für die Vertragsgestaltung lautet die Konsequenz deshalb nicht ‚weniger Form‘, sondern ‚klarere Form‘. Moderne Satzungen sollten ausdrücklich bestimmen, welche Beschlusswege zulässig sind und wie das Ergebnis dokumentiert wird.

Rechtsprechungs- und Quellenhinweise

  • BGH, Versäumnisurteil vom 16.06.2026 – II ZR 13/25, ECLI:DE:BGH:2026:160626UIIZR13.25.0.
  • §§ 47, 48 GmbHG; im Ausgangsfall zusätzlich §§ 177, 185, 873, 894 BGB.
  • BGH, Urteil vom 25.03.2025 – II ZR 208/22, BGHZ 243, 253 – objektive Auslegung korporativer Satzungsbestimmungen.
  • BGH, Urteil vom 27.09.2011 – II ZR 279/09, ZIP 2011, 2357 – Auslegung korporativer Satzungsbestimmungen.
  • BGH, Urteil vom 01.12.1954 – II ZR 285/53, BGHZ 15, 324 – konkludente gesellschaftsrechtliche Erklärungen.