Erweiterung der Ausnahmen vom Steuergeheimnis durch § 30 Abs. 4 Nr. 6 AO
von RA Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, M.I.Tax, MBA, Steuerstrafverteidiger
www.steuerrecht.com
Zum 28. Oktober 2026 wurde § 30 Abs. 4 AO durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 320) um eine weitere Offenbarungsbefugnis ergänzt.
Nach der neuen Nummer 6 ist die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig, soweit sie der Erfüllung der Aufgaben der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1260 dient.
Hintergrund der Änderung
Das Steuergeheimnis nach § 30 AO schützt personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die den Finanzbehörden im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden.
Die Offenbarung solcher Daten ist grundsätzlich nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig.
Mit der neuen Nummer 6 wird der Katalog der Offenbarungsbefugnisse erweitert. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der europäischen Richtlinie zur Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten.
Steuerliche Erkenntnisse können insbesondere bei der Ermittlung wirtschaftlicher Verhältnisse und der Identifizierung von Vermögenswerten für die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen relevant sein.
Bedeutung für die Praxis
Die Änderung schafft eine zusätzliche gesetzliche Grundlage für die Verwendung steuerlich geschützter Informationen im Bereich der Vermögensabschöpfung.
Sie ist insbesondere bei Steuerstrafverfahren und Ermittlungen im Zusammenhang mit Unternehmens- und Privatvermögen von Bedeutung.
Dabei ist zu beachten:
- Die Offenbarung muss den gesetzlichen Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen dienen.
- Eine allgemeine oder uneingeschränkte Weitergabe von Steuerdaten wird dadurch nicht ermöglicht.
- Die Zweckbindung der übermittelten Informationen bleibt zu beachten, insbesondere nach § 30 Abs. 11 AO.
Fazit
Die Ergänzung des § 30 Abs. 4 AO verdeutlicht die zunehmende Verzahnung von Steuerrecht, Strafrecht und Vermögensabschöpfung.
Für die steuerliche Beratung und Strafverteidigung gewinnt damit die Frage an Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen steuerliche Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen übermittelt und dort verwendet werden dürfen.