Korts

Bei der Beratung von internationalen Konzernstrukturen ist zentrales Thema die Steuerung von Konzerngewinnen und Verlusten dorthin, wo es sich steuerlich lohnt. Internationale Verlustverrechnung ist ein Stichwort, welches den Finanzministern der Hochsteuerländer Sorge bereitet. Diese ist durch die zu erwartende Entscheidung in Sachen Marks & Spencer im Herbst 2005 nun nicht ganz so drückend. In dem differenzierten Schlussantrag vor dem EuGH sind die wesentlichen Leitlinien nun zu lesen. Danach sind, grob gesagt, nur solche Verluste im Inland anrechenbar, die im Ausland nicht mehr anrechenbar sind. Damit kommt es bei der Konzernsteuerplanung noch mehr auf die Beratung im Vorfeld an, um die unterschiedlichen ausländischen Steurrechtsordnungen zu verküpfen.

Die Schlussanträge des Generalanwaltes Poiares Maduro in der Rechtssache Marks & Spencer plc/ David Halsey (HM Inspector of Taxes) sind unter folgender Internetadresse http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de unter der Rechtssache C-446/03 zu finden.