Der Europäische Gerichtshof (-EuGH-) hat entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 ff. EG nur im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedsstaaten gilt und nicht im Verhältnis zu Drittstaaten. Daher kann man sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen, wenn eine nationale Vorschrift die Aufnahme geschäftlicher Aktivitäten in einem Drittland behindert. Im vorliegenden Fall ging es um eine deutsche Firma, an der eine schweizer Gesellschaft beteiligt war.
Die schweizer Gesellschaft konnte sich nicht auf die EU-Niederlassungsfreiheit berufen und musste daher steuerlich nachteilige Folgen aktzeptieren.