Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertritt in einer Entscheidung vom 27.09.2007 (Az.: C-409/04) hinsichtlich unwissend an einem Umsatzsteuerkarussell Beteiligter die gleiche Ansicht, welche kürzlich auch schon der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) geäußert hat: Gutgläubige Händler/Lieferanten, die unwissentlich in ein grenzüberschreitendes Umsatzsteuerkarrussell verwickelt werden haften nicht gegenüber dem Fiskus für die entgangene Umsatzsteuer. Wie der BFH, so verlangt jedoch auch der EuGH, dass der gutgläubige Händler/Lieferant *alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt.*