Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich kürzlich in einem Urteil mit den Anforderungen an eine korrekte strafbefreiende Selbstanzeige befaßt. In dem entschiedenen Fall hatte der Steuerberater eine sogenannte zweistufige Selbstanzeige gestellt, die aus einer Selbstanzeige dem Grunde nach und einer Selbstanzeige der Höhe nach bestand. Wie das Finanzgericht feststellte, hatte der Steuerberater bei der Formulierung des ersten Teils der Selbsanzeige einige Fehler/Unklarheiten begangen.
Die Unklarheiten wurden zu Lasten des Steuerpflichtigen gewertet, mit der Folge, dass der erste Teil der Selbstanzeige als unwirksam angesehen wurde. Der zweite, spätere, Teil der Selbstanzeige war zwar korrekt, jedoch hatte zu diesem Zeitpunkt die Steuerfahndung bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet – mit der Folge, dass keine wirksame Selbstanzeige mehr abgegeben werden konnte (*Sperrwirkung des Ermittlungsverfahrens*). Das Urteil gibt erneut einen Hinweis darauf, wie viel Wert auf die richtige Formulierung einer Selbstanzeige gelegt werden muss – selbst wenn es mal schnell gehen muss. (FG Düsseldof, 16 K 458/05 E,G,U)