Korts

Der Bundesfinanzhof hält es grundsätzlich für zulässigt, dass ein Finanzgericht seiner Entscheidung die Feststellungen eines Strafgerichts zu Grunde legt, ohne über diese Feststellungen selbst nochmal Beweis erhoben zu haben. Nach Ansicht des BFH darf sich das Finanzgericht an dem Urteil des Strafgerichts orientieren soweit nicht der Steuerpflichtige subtantiierte Einwendungen gegen das Strafurteil bzw. die dortigen Feststellungen vorbringt und diese ggfls. beweist.