Korts

Zu einem „Dauerbrenner“  im deutschen Steuerrecht, nämlich der Absetzbarkeit von Geschäftsessen, hat sich kürzlich (wieder einmal) der BFH geäußert und Folgendes festgehalten:

+Bei einer Bewirtung in einer Gaststätte ist zwingend eine Rechnung vorzulegen – ein selbst erstellter Belege (sog. Eigenbeleg) oder nur eine EC-/Kreditkartenabrechnung sind bei einer Gaststättenbewirtung nicht ausreichend.

+Liegt der Gesamtbetrag der Bewirtungskosten in der Gaststätte über EUR 150,– (früher: DM 200), so muss zusätzlich (neben den Angabe über Teilnehmer und Anlass der Bewirtung) der Name der bewirtenden Person/des Einladenden auf der Rechnung vermerkt sein und dieser Vermerk muss von dem Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten vorgenommen werden.