Die Haftung des GmbH-Geschäftsführer für steuerliche Versäumnisse bei der GmbH sorgt immer wieder für Ungemach. Das Finanzgericht München hat kürzlich entschieden, dass ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer (auch dann) haftet, wenn der vorherige, abberufene Geschäftsführer faktisch weiter die Geschäfte leitet. Der „offizielle“ Geschäftsführer entgeht der Haftung nicht dadurch, dass tatsächlich der sogenannte „faktische Geschäftsführer“ in der GmbH das Sagen hatte. Allein aufgrund seiner Eintragung im Handelsregister hat der „offizielle“ Geschäftsführer für die Pflichtversäumnisse der GmbH einzustehen.
Erinnert werden kann in diesem Zusammenhang aber auch an die Haftung der Gesellschafter der GmbH, die einen ungeeigneten Geschäftsführer einsetzen. Ungeeigent meint in diesem Zusammenhang, dass der Geschäftsführer aufgrund des Vorliegens eines Ausschlusskriteriums im Sinne des § 6 Abs. 2 GmbHG (z.B. Vorstrafen von über 1 Jahr).