Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zuschätzungen auf der Basis von Zeitreihenvergleichen zulässig sind, wenn die Führung der Kasse/des Kassenbuchs nicht ordnungsgemäß ist.
Im vorliegenden Fall verwarf das Finanzamt die (Kassen)Buchführung eines Gastwirts, da dieser (nachweislich) nicht alle Barumsätze in seiner elektronischen Kasse erfasst hatte und zudem die Tagesendsummenbonds (Z-Bonds) nicht vollständig bzw. nicht datiert waren. Das Finanzamt schätzte dann den Umsatz und den Gewinn des Gastwirts auf Basis eines Zeitreihenvergleichs, der als Ausgangswert den Wareneinkauf zu Grunde legte.