Korts

Mit einem aktuellen Urteil hat Bundesgerichtshof den Finanzämtern eine ausserordentliche Erleichterung ihrer Zwangsvollstreckungstätigkeiten gewährt:

Finanzämter haften nicht für die Kursverluste, welche ein Wertpapierdepot erleidet, das vom Finanzamt zum Zwecke der Steuereintreibung arrestiert/gepfändet worden ist – auch wenn sich später herausstellt, dass die Steuerforderungen unberechtigt gewesen sind!

 

In dem entschiedenen Fall klagte ein Steuerpflichtiger auf Zahlung von ca. EUR 800.000 Schadensersatz. Ein bayerisches Finanzamt hatte geglaubt eine Steuerhinterziehung in Millionenhöhe aufzudecken zu haben, hatte u.a. das Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen arrestiert und entsprechende Steuer(nachforderungs)bescheide erlassen. Aufgrund der Pfändung konnte der Steuerpflichtige das Wertpapierdepot nicht mehr „aktiv“ verwalten lassen. Aus seiner Sicht trat dadurch ein Schaden in der vorgenannten Höhe ein.

5 Jahre nach der Pfändung entschied der Bundesfinanzhof, dass das Finanzamt die steuerliche Lage falsch beurteilt habe und hob die Steuerbescheide fast vollständig auf.