Der Bundesgerichtshof hat in einem heute veröffentlichten Beschluss nochmals betont, dass es für die Frage, ob die EUR-50.000-Schwelle bei einer Vorsteuerhinterziehung überschritten ist, nicht auf den tatsächlichen Auszahlungsbetrag ankommt sondern „nur“ auf die zu Unrecht geltend gemacht Vorsteuer. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag sei das rechnerische Saldo aus wahrheitsgemäßen und falschen Angaben – die wahrheitsgemäßen Angabe könnten jedoch nicht dazu führen, dass in ihrem Umfang die falschen Angaben „aufgehoben“ werden.
Weiter hat der BGH betont, dass die serienmäßige, fortlaufende Begehnung von (Umsatzsteuer)Hinterziehungen nicht per se strafmildernd zu berücksichtigen ist: Bei der Steuerhinterziehung bestimme sich der Unwertgehalt der Tat maßgeblich nach der Höhe des Steuerschadens. Serienmäßige Steuerhinterziehung führe zu einem höheren Steuerschaden und sei daher regelmäßig strafschärfend(!) zu berücksichtigen.
Ab einem Steuerschaden von EUR 50.000,– ist grundsätzlich von einer Steuerhinterziehng in großem Ausmaß gemäß § 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 AO auszugehen. In diesen Fällen verschärft sich der Strafrahmen erheblich.