Der Bundesfinanzhof hat eine Klage abgewiesen, mit welcher die im Jahre 2000 vorgenommene Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10% auf 1% als verfassungswidrig angegriffen worden war. Nach dieser Fassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war.
Der BFH folgte keinem Argument des Klägers: Die Entscheidung, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, sei eine politische. Die Wahl der Untergrenze von 1 % sei (noch) von der Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des Steuergesetzgebers umfasst.
Der Kläger hat nun noch die Möglichkeit, gegen das Urteil vor dem Bundesverfassungsgericht vorzugehen.