Korts

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.02.2013 entschieden, dass die Hinterziehung von Mehrwertsteuer steuerliche UND strafrechtliche Folgen nach sich ziehen darf. In dieser doppelten „Ahndung“ einer Steuerhinterziehung liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Doppelbestrafung (ne bis in idem, Art. 50 der Charta der Grundrecht der Europäische Union). Es ist insbesondere nicht verboten, dass dem Täter im STEUERverfahren neben der Nachzahlung der Steuer auch noch Steuerzuschläge aufzubürden – allerdings darf diesen Zuschlägen kein strafrechtlicher Sanktionscharakter zukommen.