Korts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.9.2017, XI R 9/16, bekräftigt, dass ein GmbH-Geschäftsführer für Steuerschulden seiner insolventen GmbH nach § 166 AO in Haftung genommen werden kann, wenn diese Steuerforderungen im Insolvenzverfahren nicht bestritten worden sind und daher unbestritten zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind. Der GmbH-Geschäftsführer kann in diesen Fällen seine Haftungsinanspruchnahme nicht dadurch vermeiden, dass er die Höhe der Steuerforderungen bestreitet: Mit der Feststellung der Steuerforderungen zur Insolvenztabelle gelten diese Steuerforderungen als rechtskräftig festgestellt. Um sich gegen die Höhe der Inanspruchnahme zu wehren, muss der GmbH-Geschäftsführer im Vorfeld gegen die Steuerforderungen des Finanzamtes Einspruch einlegen UND im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin (§ 176 InsO) die Steuerforderungen (=Anmeldungen zur Tabelle) bestreiten! Nur in diesem Fall, so der BFH, wird dann das Einspruchsverfahren weitergeführt und die materielle Richtigkeit der Steuerforderungen geprüft. Versäumt der GmbH-Geschäftsführer die Steuerforderungen im Prüfungstermin zu bestreiten, so wird automatisch das Einspruchsverfahren gegenstandslos und erledigt sich.NACHTRAG: Das FG Düsseldorf hat am 25.10.2017 eine gleich lautenden Entscheidung erlassen und vertritt denselben strengen Standpunkt.