Das Verwaltungsgericht Aachen hat in 1. Instanz den Widerruf einer Apothekenbetriebserlaubnis wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung bestätigt. Der Apotheker darf nicht mehr eigenständig eine Apotheke betreiben, möglich ist jedoch weiterhin eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis. Der Apotheker soll über Jahre in seiner Apotheke eine Manipulationssoftware eingesetzt haben und zudem die mit den verschwiegenen Einkünften erzielten Kapitaleinkünfte nicht erklärt haben. Insgesamt soll so ein Steuerschaden in Höhe von ca. EUR 238.000,– entstanden sein. Für die Behörde war dies Anlaß die apothekenrechtliche Zuverlässigkeit des Apothekers zu verneinen und ihm die Betriebserlaubnis für seine Apotheke zu entziehen. Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigte nun den Widerruf. Gegen die Entscheidung ist die Zulassung der Berufung zum OVG Münster möglich. Zugleich hat die Apothekerkammer dem Apotheker die Approbation entzogen – das Klageverfahren gegen diese Entscheidung läuft jedoch noch.