Das Finanzgericht Münster hat einem Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass auch für die Zeiträume vor 2015 der gesetzliche Zinssatz des §§ 233a, 238 AO (6% p.a.) zum Teil verfassungswidrig ist. Ausgehend von dem allgemeinen Zinsniveau hält das Gericht selbst bei typisierender Betrachtung einen Zinssatz in Höhe von 6% p.a. für außerhalb einer dem Gesetzgeber zuzustehenden Bandbreite. Allerdings kann sich das FG Münster nicht zu einer vollständigen Verwerfung der Norm bzw. des Zinssatzes entschließen: Das FG Münster geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht (welchem allein die Kompetenz zur Verwerfung eines Gesetzes zusteht) dem Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen wird Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß zu gestalten. Nach Ansicht des FG Münster könnte in diesem Fall ein neuer Zinssatz von 3% p.a. für angemessen erachtet werden.