Korts

Der Bundesgerichtshof hat bekräftigt (Urteil des VIII. Zivilsenats vom 26.9.2018 – VIII ZR 187/17), dass seine Rechtsprechung zur Gewährleistung bei Unternehmenskäufen auch auf das neue Schuldrecht anwendbar ist (Reform im Jahr 2001): Bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als solcher ein Rechtskauf
gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, sind im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen
Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn
Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an
dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien
als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens
selbst und damit als Sachkauf darstellt. Ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen liegt aber
NICHT vor, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH
hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwirbt.