Kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht eine Grundrechtsbeschwerde eines Cum-Ex-Angeklagten verworfen. Dieser hatte moniert, dass die Strafrichter des Landgerichts Bonn in seinem Verfahren befangen gewesen sein, da sie über dieselben Cum-Ex-Taten schon in anderen Strafverfahren ge- bzw. verurteilt hätten. Kern der Verfassungsbeschwerde waren also „formale“ Punkte und nicht die („Kern“)Frage, ob bzw. ab wann Cum-Ex-Gestaltungen strafbar waren. Trotzdem gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht einen weiteren Fingerzeig bezüglich einer möglicher Verteidigungstaktik in den noch über 1000 anhängigen Cum-Ex-Ermittlungsverfahren: Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde mit Recht ausführlicher, aber in der Sache entschiedener Argumentation zurück. Beschuldigte in Cum-Ex-Verfahren sollten sich bei ihrer Verteidigung darauf einstellen, dass diese Verteidigungsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist. Für Beratungen in diesem Bereich stehen Ihnen unsere erfahrenen Steuerstrafrechtler jederzeit zur Verfügung.