Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil (nochmals) klargestellt, dass auch ein „unwissender“ oder „unfähiger“ GmbH-Geschäftsführer für Steuerschulden haftet: Im vorliegenden Fall hatte der im Handelsregister eingetragene GmbH-Geschäftsführer das „Tagesgeschäft“ der GmbH vollständig seinem Enkel überlassen. Der Enkel ließ Scheinrechnungen verbuchen und es kam mehrfach zur Steuerhinterziehung. Der Enkel wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt, der GmbH-Geschäftsführer musste „nur“ eine Geldauflage zahlen. Das Finanzamt nahm den GmbH-Geschäftsführer allerdings voll in Haftung für die Steuer(hinterziehungs)schulden der GmbH. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. Der BFH verwarf auch die Verteidigung des GmbH-Geschäftsführers, dass ihn keine Schuld treffe, da er persönlich/intellektuell nicht in der Lage gewesen wäre, die Machenschaften seines Enkels zu erkennen. Der BFH erwiderte hierauf: „Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.“ Das Urteil zeigt: Wer als GmbH-Geschäftsführer vor einer persönlichen Haftung sicher sein möchte, der muss sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen, denn es gibt natürlich Wege, um das Haftungsrisiko zu vermeiden!