Wenn Baufirmen pleite gehen, dann sind zumeist ein Vielzahl von Bauprojekten noch nicht abgeschlossen. Was passiert mit den Anzahlungen, die die Kunden schon geleistet haben und die eventuell noch nicht „verbraucht“ sind. Nach dem herkömmlichen Prozedere der Insolvenzordnung sind die (nicht verbrauchten) Anzahlungen als Rückforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden. Fraglich ist jedoch, in welche Höhe die Anzahlung noch nicht „verbraucht“ ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Kunden den „nicht verbrauchten“ Teil der Anzahlung schätzen müssen und in dieser Höhe gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen müssen. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Stadium noch nicht verpflichtet, eine genaue Schluss(ab)rechnung zu erstellen. Erst wenn der Insolvenzverwalter der angemeldeten Forderung widersprechen sollte, kann er im Weiteren verpflichtet sein, eine Schlussrechnung zu erstellen.