Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich seine Rechtsprechung zur insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit und dem Verhältnis zum HGB-Gewinnauszahlungsanspruch weiterentwickelt/bestätigt: Fraglich war, wann eine natürlichr Person als zahlungsunfähig gilt bzw. ob Zahlungsunfähigkeit auch dann vorliegt, wenn die natürliche Person als Alleingesellschafter Anspruch auf den Jahresgewinn einer GmbH (& Co. KG) hat.
Der BGH bestätigte bzw. präzisierte zu diesen beiden Punkten seine bisherige Rechtsprechung: „Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann.“
Wichtig ist hier insbesondere die Feststellung, dass die Forderungen des Schuldners innerhalb von 3 Wochen zu realisieren sein müssen. Damit scheiden „problembehaftete“ bzw. strittige Forderungen von vornherein aus.
Der zweite wichtige Punkt betrifft in diesem Zusammenhang die Bewertung von (eventuellen) Gewinnausschüttungsansprüchen als Alleingesellschafter einer GmbH (& Co. KG). Der BGH stellt klar, dass solche Ansprüche überhaupt nur berücksichtigt werden können, wenn diese gemäß Gesetz bzw. Satzung bereits entstanden sind: Nach der gesetzliche Regelung des HGB und der Satzung der GmbH & Co. KG entstand ein Gewinnanspruch des Alleingesellschafters jedoch erst mit Aufstellung und Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses–dies war hier jedoch unstrittig noch nicht erfolgt. Die nur „theoretische“ Möglichkeit eines eventuellen Gewinnausschüttungsanspruchs musst daher nicht berücksichtigt werden und der Alleingesellschaft galt damit als zahlungsunfähig.