Korts

BGH-Beschluss v.30.April2025 (1 StR 39/25)

Selbstständige Taten bei Feststellungs‑ und Einkommensteuererklärungen

Unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 AO) und solche in einer denselben Veranlagungszeitraum betreffenden Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 1 EStG, § 56 EStDV) sind auch dann eigenständige Taten im materiellen wie im prozessualen Sinn, wenn die unrichtigen Angaben in beiden Erklärungen dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen und der nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ergangene Grundlagenbescheid gemäß § 182 Abs. 1 – 2 – Satz 1 AO Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung entfaltet. Dasselbe gilt für das Verhältnis der Taten zueinander, wenn Erklärungen pflichtwidrig nicht abgegeben worden sind.

Sachverhalt: Steuerpflichtiger reichte in mehreren Veranlagungszeiträumen Feststellungs‑ und Einkommensteuererklärungen mit falschen Angaben bzw. gar nicht ab.

Kernaussagen:

  • Die Erklärungen begründen jeweils separate Straftatbestände – keine Bewertungseinheit.
  • Bindungswirkung des Feststellungsbescheids führt nicht zur Verschmelzung.

Praxisrelevanz: Potenzielle Erhöhung der Strafaggregate bei mehreren Erklärungsverstößen. Sorgfalt bei Mitunternehmerschaften dringend erforderlich.