BGH-Entscheidung v. 8. Juli 2025 (1 StR 58/24)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2025 in der Sitzung am 8. Juli 2025, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Allgayer, Richterin am Bundesgerichtshof Munk und Richterin am Bundesgerichtshof Welnhofer-Zeitler, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 13. Mai 2025 – als Vertreter des Einziehungsbeteiligten, Justizangestellte – in der Verhandlung vom 13. Mai 2025 –, Justizangestellte – bei der Verkündung am 8. Juli 2025 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Einziehungsbeteiligte als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen
Als verkürzter Tenor ist anzumerken, dass die Einziehung des übergeleiteten Tatlohns in Höhe von rund 1,1 Mio. € rechtskräftig bleibt, obwohl der Einziehungsbeteiligte selbst nicht Täter war.
Sachverhalt:
Cum‑Ex-Verurteilung, Einziehung von Mitteln an einen Dritten weitergeleitet – dieser legte Revision ein, ohne Erfolg.
Kernaussagen:
Einziehung ist unabhängig von der Täterrolle rechtlich zulässig und bestätigt.
Praxisrelevanz:
Auch Dritte können in Cum‑Ex-Kontext in die Einziehung einbezogen werden – weitreichende Implikationen für Vermögensabschöpfung in komplexen Steuerfällen.