A. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2025 – 1 StR 364/24
Tenor: Der BGH bestätigt die Verurteilung zweier Londoner Fondsmanager wegen Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit Cum‑Ex‑Geschäften; die Revisionen werden verworfen.
Sachverhalt:
- Die Angeklagten, Fondsmanager mit Sitz in London, hatten sich an Cum‑Ex‑Transaktionen beteiligt, bei denen es darum ging, nicht gezahlte Kapitalertragsteuer durch Gestaltung und Handel mit Aktien um einen Dividendenstichtag zu erstattungsfähigen Steueransprüchen zu machen. LTO+1
- Das Landgericht Bonn hatte im Februar 2024 Verurteilungen ausgesprochen. Die Angeklagten legten Revision ein, der BGH verwarf diese.
Kernaussagen:
- Cum‑Ex‑Transaktionen werden weiterhin vom BGH als Steuerhinterziehung bewertet.
- Die Verantwortung betrifft auch internationale Akteure und Fondsmanager außerhalb Deutschlands.
Praxisrelevanz:
- Für Fondsmanager und Investmentgesellschaften im In‑ und Ausland gilt: cum‑ex‑Beteiligungen ziehen erhebliche strafrechts‑ und steuerrichtliche Risiken nach sich. Aktuelle Beratungen sollten Risikobewertungen und Compliance in Bezug auf Kapitalertragsteuer und Dividendenstichtage besonders streng vornehmen.
- Unsicherheit über mögliche Rückforderungs‑ und Einziehungsansprüche bleibt bestehen; Behörden und Gerichte zeigen sich entschlossen, Vermögensabschöpfung durchzusetzen.
B. BGH, Urteil/Beschluss vom 8. Juli 2025 – 1 StR 58/24
Tenor: Der BGH bestätigt die Einziehung von weitergeleitetem Tatlohn im Zusammenhang mit Cum‑Ex‑Geschäften – auch wenn der Empfänger der Weiterleitung nicht selbst als Täter verurteilt wurde.
Sachverhalt:
- Hanno Berger hatte Teile des Tatlohns aus Cum‑Ex‑Aktiengeschäften an einen weiteren Beteiligten verschoben. Dieser weitere Beteiligte war nicht selbst Täter der Steuerhinterziehungen, um die es ging.
- In der Revision dieses dritten Beteiligten überprüfte der BGH die Einziehungsentscheidung des Landgerichts; er fand keine Rechtsfehler und wies die Revision zurück.
Kernaussagen:
- Die Einziehung von Tatlohn ist auch gegenüber Personen möglich, die nicht selbst strafbar sind, aber Vermögensvorteile aus Cum‑Ex‑Transaktionen erhalten haben.
- Der BGH setzt damit einen Präzedenzfall in Bezug auf die Vermögensabschöpfung bei Cum‑Ex: Drittbeteiligte sind nicht automatisch außen vor.
Praxisrelevanz:
- Dritte, die Cum‑Ex‑Vorteile erhalten, sollten frühzeitig prüfen lassen, ob Einziehungsansprüche bestehen – selbst wenn keine strafrechtliche Verurteilung gegen sie vorliegt.
- Mandanten sollten über mögliche Regress‑ oder Erstattungsansprüche informiert werden, insbesondere bei Vermögenswerten, die mittelbar aus Cum‑Ex‑Geschäften stammen.