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Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Damit werden verschiedene steuerliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, die insbesondere die Gastronomiebranche, Berufspendler sowie ehrenamtlich Tätige entlasten sollen:

1. Änderungen im Umsatzsteuerrecht

  • Dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG):
    Ab dem 1. Januar 2026 soll die Abgabe von Speisen in Restaurants und vergleichbaren Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Getränke bleiben ausgenommen.
    Die Regelung galt bereits befristet von Juli 2020 bis Ende 2023 als Krisenmaßnahme. Seit 2024 wurde wieder der Regelsteuersatz angewandt. Mit der Neuregelung soll die Wettbewerbsgleichheit zwischen verzehrten und mitgenommenen Speisen hergestellt sowie die Gastronomiebranche wirtschaftlich gestärkt werden.
  • Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18g Satz 5 UStG):
    Künftig erfolgt die elektronische Bekanntgabe einer Entscheidung des BZSt über nicht weitergeleitete Anträge auf Vorsteuervergütung standardmäßig elektronisch, ohne dass eine Zustimmung des inländischen Unternehmers erforderlich ist.
  • Zentrale Zollabwicklung (§ 21b UStG):
    Durch eine neue Vorschrift wird die mitgliedstaatenübergreifende zentrale Zollabwicklung in das Umsatzsteuerrecht integriert. Unternehmer ohne Sitz im Inland, die über eine UZK-Bewilligung verfügen, werden verpflichtet, in Deutschland Einfuhrumsatzsteuer abzuführen, wenn sie hier steuerpflichtige Umsätze erbringen.

Alle Änderungen im Umsatzsteuerrecht treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

2. Änderungen im Einkommensteuerrecht 

  • Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG):
    Ab dem VZ 2026 wird die Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einheitlich auf 38 Cent je Entfernungskilometer festgesetzt – und zwar ab dem ersten Kilometer. Bisher waren bis zum 20. Kilometer lediglich 30 Cent abziehbar, erst ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Durch die Vereinheitlichung werden insbesondere Fernpendler spürbar entlastet. Die Regelung gilt auch für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung.
  • Mobilitätsprämie (§ 101 Satz 1 EStG):
    Die bisher befristete Mobilitätsprämie für Geringverdiener, die keine oder nur geringe Einkommensteuer zahlen, wird unbefristet verlängert. Damit wird sichergestellt, dass auch nach 2026 diese Steuerentlastung greift.

3. Regelungen zur Gemeinnützigkeit

  • E-Sport als gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO):
    Erstmals soll auch der E-Sport steuerlich als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um einen sportlich geprägten digitalen Wettkampf handelt, bei dem motorische Fähigkeiten und Teamarbeit entscheidend sind. Nicht gemeinnützig sind hingegen Spiele ohne USK-Freigabe, mit realitätsnaher Gewaltdarstellung oder mit Glücksspiel-Elementen.
    E-Sport-Vereine sollen zudem aktiv Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz ergreifen.
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO):
    Steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 € (bisher 45.000 €) sind künftig von der Pflicht befreit, Mittel zeitnah zu verwenden. Dadurch entfällt diese Nachweispflicht für rund 90 % der gemeinnützigen Organisationen.
  • Photovoltaikanlagen (§ 58 Nr. 11 AO):
    Die Finanzierung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen EEG-Anlagen wird als steuerlich unschädliche Betätigung anerkannt, sofern diese nicht Hauptzweck der Körperschaft sind.
  • Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs. 3 AO):
    Die Steuerfreigrenze für nicht begünstigte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt von 45.000 € auf 50.000 €. Damit werden kleinere Vereine und Organisationen entlastet und von zusätzlichem Verwaltungsaufwand befreit.

Inkrafttreten

Die meisten Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Einige Regelungen, insbesondere im Einkommensteuerrecht (z. B. Sonderabschreibungen), gelten bereits ab dem Tag nach der Verkündung.