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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. Juli 2024 (Az.: II ZR 206/22) eine Entscheidung gefällt, die die Haftung von GmbH-Geschäftsführern ganz deutlich verschärft: Auch ausgeschiedene Geschäftsführer können für Schäden von NEUgläubigern haftbar gemacht werden, wenn sie während ihrer Amtszeit die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung verletzt haben.

Hintergrund: Insolvenzverschleppung und Geschäftsführerhaftung

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Geschäftsführer trotz bestehender Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt. Nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft schloss eine (neue) Anlegerin neue Verträge, die später infolge der Insolvenz wertlos wurden. Der BGH stellte klar: Die frühere Pflichtverletzung wirkt fort, sodass der ehemalige Geschäftsführer auch für Schäden von Neugläubigern einstehen muss.

Kernaussagen des BGH

  • Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer.
  • Ein Geschäftsführer haftet auch nach seinem Rücktritt, wenn die unterlassene Antragstellung ursächlich für Schäden späterer Gläubiger ist.
  • Eine Haftungsbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn das durch die Pflichtverletzung geschaffene Risiko vollständig entfällt – etwa durch eine nachhaltige Sanierung der Gesellschaft.

Praxisrelevanz für GmbH-Geschäftsführer

Das Urteil verdeutlicht: Wer die Insolvenzantragspflicht verletzt, setzt sich einem erheblichen persönlichen Haftungsrisiko aus – selbst noch Jahre nach dem Ausscheiden. Geschäftsführer einer GmbH müssen daher die finanzielle Lage ihres Unternehmens jederzeit im Blick behalten und im Zweifel unverzüglich handeln. Andernfalls drohen Haftungsansprüche wegen Insolvenzverschleppung. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers reicht nicht mehr aus, um sich vor Haftungsansprüchen zu schützen!

Fazit: Rechtssichere Beratung schützt vor Haftung

Mit dieser Entscheidung verschärft der BGH die Geschäftsführerhaftung im Gesellschaftsrecht ganz erheblich. Umso wichtiger ist es, in Krisensituationen einer GmbH rechtzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Unsere Kanzlei berät seit über 20 Jahren im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Insbesondere in wirtschaftlichen Schieflagen unterstützen wir Geschäftsführer dabei, rechtssicher zu handeln und persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen als erfahrene Kanzlei im Gesellschaftsrecht zuverlässig zur Seite.