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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Juli 2025 (Az. IX R 25/24) entschieden, dass Steuerpflichtige in aller Regel keinen Anspruch darauf haben, den Inhalt einer anonym beim Finanzamt eingegangenen Anzeige offengelegt zu bekommen. Auch ein Auskunftsverlangen nach der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 15 DSGVO) verschafft hier keine weitergehenden Rechte.

Der entschiedene Fall

Eine Gastronomin war anonym beim Finanzamt angezeigt worden. Die Behörde nahm dies zum Anlass für eine Kassen-Nachschau nach § 146b AO. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten konnte dabei NICHT festgestellt werden. Anschließend beantragte die Steuerpflichtige Akteneinsicht sowie Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO. Ziel war es, über den Inhalt der Anzeige Rückschlüsse auf den Informanten ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte ab – und bekam nun vom BFH recht.

Abwägung von Geheimhaltungs- und Offenbarungsinteressen

Der BFH stellte klar: Ein Anspruch auf Einsicht in den Inhalt einer anonymen Anzeige besteht nicht, wenn – wie regelmäßig – das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen überwiegt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die anonyme Anzeige Grundlage einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung wäre. Dies war hier jedoch nicht der Fall — den ein Strafverfahren gegen die Gastronomin wurde gerade nicht eingeleitet.

Grenzen des DSGVO-Auskunftsanspruchs

Auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO half der Klägerin nicht weiter. Zwar enthalte eine Anzeige personenbezogene Daten, grundsätzlich also auskunftspflichtige Informationen. Allerdings greife die Beschränkung des § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO: Die Offenlegung könne die Aufgabenwahrnehmung der Finanzbehörden – insbesondere die Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung – gefährden. Hinzu komme der Identitätsschutz der Hinweisgeber, der eine Preisgabe regelmäßig ausschließt.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil verdeutlicht, dass anonyme Steueranzeigen ein wirksames Instrument der Finanzverwaltung bleiben und Betroffene nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Einblick in den Inhalt oder die Herkunft der Anzeige verlangen können. Für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet dies, dass sie auch bei anonymen Anzeigen ihre steuerliche Compliance in den Vordergrund stellen und etwaige Prüfungen aktiv begleiten sollten.

Unsere Unterstützung

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