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Mit Beschluss vom 26. Juni 2025 (Az. 1 StR 94/25) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei der Umsatzsteuer entscheidend ist, wer gegenüber den Kunden tatsächlich als Leistender auftritt – und nicht allein, wie die internen Vereinbarungen einer Gesellschaft (z. B. GbR) gestaltet sind.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob Umsätze einer Gesellschaft oder einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen sind. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf, weil die Vorinstanz nicht ausreichend geprüft hatte, wer nach außen als Vertragspartner aufgetreten war. Nur derjenige, der gegenüber Dritten als Leistungserbringer in Erscheinung tritt, ist umsatzsteuerlich verantwortlich – und kann somit auch steuerstrafrechtlich belangt werden.

Damit betont der BGH: Innenverhältnisse zwischen Gesellschaftern reichen nicht aus, um steuerliche Pflichten zu begründen. Maßgeblich ist das tatsächliche Auftreten im Geschäftsverkehr und die objektive Wahrnehmung durch Dritte.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist für Unternehmer, Gesellschaften und ihre Berater von großer Relevanz:

  • Bei gemeinschaftlichen Projekten oder Gesellschaftsstrukturen sollte klar dokumentiert werden, wer die Leistung gegenüber dem Kunden erbringt.
  • Fehlen eindeutige Abrechnungen oder Verträge, kann das Finanzamt im Zweifel falsche Zurechnungen vornehmen – mit erheblichen steuerlichen und strafrechtlichen Folgen.
  • In steuerstrafrechtlichen Verfahren kann die genaue Abgrenzung von Verantwortlichkeiten über Schuld oder Freispruch entscheiden.

Unsere Expertise

Unsere Kanzlei berät seit über 20 Jahren im Steuer- und Gesellschaftsrecht, insbesondere auch im Steuerstrafrecht. Wir unterstützen Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsführer dabei, Gestaltungen rechtssicher umzusetzen und Haftungsrisiken frühzeitig zu vermeiden.

Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Zurechnung von Umsätzen oder zu möglichen steuerstrafrechtlichen Konsequenzen haben, stehen wir Ihnen gerne als erfahrene Berater zur Seite.