Sachverhalt
Der Angeklagte (ehemaliger Geheimagent) wird vor dem LG Bochum wegen Steuerhinterziehung (in 10 Fällen) und versuchter Steuerhinterziehung (in 2 Fällen) angeklagt. Er behauptet, die fraglichen Gelder stammten aus einem Treuhandfonds westlicher Sicherheitsbehörden, verwaltet vom Auslandsgeheimdienst eines fremden Staates, und dienten der Finanzierung seiner Einsätze. Parallel anhängig ist ein Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf zur Klärung der steuerlichen Rechtsfragen. Das LG Bochum setzte das Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des FG‑Verfahrens aus. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Hamm
Das OLG Hamm verwarf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Es ließ offen, ob die Beschwerde formal zulässig war, verneinte aber jedenfalls ihre Begründetheit. Der Beschluss des LG Bochum sei rechtlich nicht zu beanstanden, die Aussetzung sei gerechtfertigt. Begründung: Es bestehe ein Konflikt zwischen staatlichen Geheimhaltungsinteressen und dem Steueranspruch. Die Frage, ob eine steuerliche Erklärungspflicht bei geheimdienstlicher Tätigkeit überhaupt besteht, sei für das Strafverfahren vorgreiflich und müsse erst durch das Finanzgericht entschieden werden.
Rechtsfrage, Bedeutung, Grenzen
Normbezug: § 396 AO (Aussetzung des Strafverfahrens wegen steuerrechtlicher Vorfragen). Das OLG stellte klar, dass eine Aussetzung gerechtfertigt ist, wenn die strafrechtliche Beurteilung direkt von steuerrechtlichen Grundsatzfragen abhängt. Die Entscheidung zeigt die Schnittstelle zwischen Steuerstrafrecht und Geheimschutz. Sie hat Bedeutung für Verfahren, in denen verdeckte staatliche