Diese Übersicht fasst die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Steuerstrafrecht (§ 370 AO) zusammen.
1) BGH, Urteil vom 8.07.2025 – 1 StR 58/24
Tenor: Einziehung von weitergeleitetem „Tatlohn“ aus Cum-Ex-Geschäften auch gegenüber einem
Dritten bestätigt.
Sachverhalt: Aus Cum-Ex stammende Vorteile wurden vom verurteilten Haupttäter an einen
Einziehungsbeteiligten weitergeleitet; dieser wehrte sich gegen die Einziehung – ohne Erfolg.
Kernaussagen: Einziehung kann über Täter hinaus auf Einziehungsbeteiligte zugreifen;
maßgeblich ist der erkennbare Zusammenhang zwischen Vorteil und Vortat.
Praxisrelevanz: Verteidigung muss Vermögensflüsse frühzeitig nachvollziehbar aufarbeiten;
Behörden können Einziehung breit geltend machen.
2) BGH, Beschluss vom 27.05.2025 – 1 StR 364/24
Tenor: Revisionen zweier Angeklagter im Cum-Ex-Komplex verworfen; Verurteilungen wegen
Steuerhinterziehung bestätigt.
Sachverhalt: Fondsmanager beteiligten sich an Cum-Ex-Transaktionen; das LG Bonn hatte
verurteilt, der BGH bestätigt.
Kernaussagen: Klarer Fortgang der Cum-Ex-Rechtsprechung: strafbare Steuerhinterziehung;
internationale Tatbeiträge stehen der Verurteilung nicht entgegen.
Praxisrelevanz: Hohe Hürden für Revisionen; Compliance-Pflichten in Finanz-/Fondsstrukturen
erneut bekräftigt.
3) BGH, Beschluss vom 30.04.2025 – 1 StR (Tatmehrheit bei
Erklärungen)
Tenor: Feststellungs- und Einkommensteuererklärung sind materiell wie prozessual eigenständige
Taten; keine Bewertungseinheit.
Sachverhalt: Fehlerhafte/unterlassene Feststellungs- und ESt-Erklärungen in denselben
Veranlagungszeiträumen.
Kernaussagen: Formale Tatmehrheit bei getrennten Erklärungspflichten; wirtschaftliche Einheit
wirkt nur strafzumessend, nicht tatbestandlich.
Praxisrelevanz: Jede Erklärung separat prüfen und verteidigen; Auswirkungen auf Verjährung,
Strafzumessung und Selbstanzeige.