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Diese Übersicht fasst die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Steuerstrafrecht (§ 370 AO) zusammen.

 

1) BGH, Urteil vom 8.07.2025 – 1 StR 58/24

Tenor: Einziehung von weitergeleitetem „Tatlohn“ aus Cum-Ex-Geschäften auch gegenüber einem

Dritten bestätigt.

Sachverhalt: Aus Cum-Ex stammende Vorteile wurden vom verurteilten Haupttäter an einen

Einziehungsbeteiligten weitergeleitet; dieser wehrte sich gegen die Einziehung – ohne Erfolg.

Kernaussagen: Einziehung kann über Täter hinaus auf Einziehungsbeteiligte zugreifen;

maßgeblich ist der erkennbare Zusammenhang zwischen Vorteil und Vortat.

Praxisrelevanz: Verteidigung muss Vermögensflüsse frühzeitig nachvollziehbar aufarbeiten;

Behörden können Einziehung breit geltend machen.

 

2) BGH, Beschluss vom 27.05.2025 – 1 StR 364/24

Tenor: Revisionen zweier Angeklagter im Cum-Ex-Komplex verworfen; Verurteilungen wegen

Steuerhinterziehung bestätigt.

Sachverhalt: Fondsmanager beteiligten sich an Cum-Ex-Transaktionen; das LG Bonn hatte

verurteilt, der BGH bestätigt.

Kernaussagen: Klarer Fortgang der Cum-Ex-Rechtsprechung: strafbare Steuerhinterziehung;

internationale Tatbeiträge stehen der Verurteilung nicht entgegen.

Praxisrelevanz: Hohe Hürden für Revisionen; Compliance-Pflichten in Finanz-/Fondsstrukturen

erneut bekräftigt.

 

3) BGH, Beschluss vom 30.04.2025 – 1 StR (Tatmehrheit bei

Erklärungen)

Tenor: Feststellungs- und Einkommensteuererklärung sind materiell wie prozessual eigenständige

Taten; keine Bewertungseinheit.

Sachverhalt: Fehlerhafte/unterlassene Feststellungs- und ESt-Erklärungen in denselben

Veranlagungszeiträumen.

Kernaussagen: Formale Tatmehrheit bei getrennten Erklärungspflichten; wirtschaftliche Einheit

wirkt nur strafzumessend, nicht tatbestandlich.

Praxisrelevanz: Jede Erklärung separat prüfen und verteidigen; Auswirkungen auf Verjährung,

Strafzumessung und Selbstanzeige.