Korts

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Gewerbeuntersagung einer Unternehmerin rechtmäßig war, nachdem sie über mehrere Jahre Steuererklärungen nicht abgegeben und Steuern in erheblicher Höhe verkürzt hatte.

Hintergrund

Die Antragstellerin hatte ihr Gewerbe „Friseurhandwerk“ betrieben. Sie war in vier Fällen zwischen 2018 und 2020 wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden und musste insgesamt 36.558,43 € nachzahlen. Ein Strafbefehl des Amtsgerichts Köln führte zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen. Die Vollstreckung der Strafen und Rückstände erfolgte erst unter Druck durch das laufende Verwaltungsverfahren.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bestätigte die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO. Maßgeblich war, dass die Antragstellerin als unzuverlässig im Sinne des Gewerberechts eingestuft wurde. Die Unzuverlässigkeit ergibt sich insbesondere aus:

  • Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung
  • Nichtabgabe von Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen
  • Nur unter Druck erfolgten Zahlungen offener Steuerrückstände und Sozialversicherungsbeiträge

Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Die Gewerbeuntersagung ist nach Ansicht des Gerichts verhältnismäßig, da sie dem Schutz der Allgemeinheit dient. Ein Gewerbetreibender, der als unzuverlässig gilt, darf sein Gewerbe nicht ausüben, um weitere Schäden zu vermeiden. Die Entscheidung berücksichtigt, dass ein nachträgliches korrektes Verhalten während eines laufenden Verwaltungsverfahrens nur begrenzt die Zuverlässigkeit verbessert.

Gewerbeabmeldung

Die Aufforderung zur Abmeldung des Gewerbes wurde ebenfalls als rechtmäßig bestätigt. Ein Gewerbebetrieb muss der zuständigen Behörde gemeldet werden, wenn er endgültig eingestellt wird (§ 14 Abs. 1 GewO). Eine fortwährende Eintragung im Gewerberegister könnte bei Kunden den Eindruck erwecken, dass der Betrieb weiterhin aktiv ist.

Besonderes öffentliches Interesse

Das Gericht betonte, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht: Es soll verhindert werden, dass die Antragstellerin während des Klageverfahrens erneut ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt oder andere öffentliche Verbindlichkeiten vernachlässigt.