Gewinnanteile der ausländische Gesellschaft an den unbeschränkt Steuerpflichtigen (auch verdeckte Gewinnausschüttungen) unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen, §§ 7 bis 14 AStG berühren ihre Besteuerung nicht. Erfolgen die Ausschüttungen an natürliche Personen, handelt es sich um Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. Abs. 3, § 15 EStG, diese sind von der Besteuerung ausgenommen, § 3 Nr. 41a und b EStG. Bei Ausschüttungen an Kapitalgesellschaften sind diese Einkünfte gemäß § 8b Abs. 1 KStG ohnehin steuerfrei.
Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 AStG.