§ 12 Abs. 1 StGB definiert Verbrechen als solche Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind, nach § 12 Abs. 2 StGB sind Vergehen solche Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Diese Einteilung erlaubt es, bestimmte Anknüpfungen nur einmal zu definieren. Der Versuch eines Verbrechens ist gemäß § 23 StGB immer strafbar, der Versuch eines Vergehens hingegen nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Die Anstiftung zu einem Verbrechen ist gemäß § 30 Abs. 1 StGB stets strafbar, die zu einem Vergehen regelmäßig nicht. Hinzuweisen ist, dass § 261 StGB (Geldwäsche) an die Begehung eines Verbrechens anknüpft. Für die Strafverfolgung von Vergehen ist der gemäß § 25 GVG zuständige Richter am Amtsgericht in Strafsachen zuständig, um die Strafverfolgung von Verbrechen kümmert sich gemäß § 74 Abs. 1 GVG das Landgericht.