Das Steuerrecht kennt Normen, die rechtlich fortbestehen, deren Anwendung aber aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgesetzt, unterlassen oder jedenfalls in ihrer praktischen Legitimation zweifelhaft wird. Dieses Phänomen ist nicht mit der bloßen politischen Nichtanwendung einer Steuer gleichzusetzen. Es betrifft vielmehr die innere Grenze staatlicher Steuergewalt: Der Gesetzgeber darf steuerliche Belastungen nicht nur abstrakt gleich formulieren, sondern muss sie in einem Erhebungs- und Kontrollsystem anordnen, das den typischen Belastungserfolg gleichheitsgerecht erwarten lässt. [HIER als PDF runterladen]
GmbH-Beteiligung, stille Gesellschaft, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft und Treuhandstruktur – Dieser dritte Teil behandelt Beteiligungsmodelle, bei denen Mitarbeiter nicht nur einen Bonus oder eine schuldrechtliche Erfolgsvergütung erhalten, sondern näher an die Gesellschafterebene herangeführt werden. Der Schwerpunkt liegt auf der echten GmbH-Beteiligung, der stillen Gesellschaft und der Treuhandstruktur als Instrument gebündelter Mitarbeiterbeteiligungen. Steuerliche, gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche und bilanzielle Fragen werden jeweils dort behandelt, wo sie für das einzelne Modell praktisch entstehen [HIER als PDF runterladen]
Dieser zweite Teil behandelt Beteiligungsmodelle, bei denen Arbeitnehmer oder Fremdgeschäftsführer wirtschaftlich am Unternehmenserfolg, an einer Wertsteigerung oder an einem Exit beteiligt werden, ohne bereits Gesellschafter zu sein.
Im Mittelpunkt stehen Mitarbeiterdarlehen, partiarische Darlehen, Genussrechte, Wandelrechte, virtülle Beteiligungen, VSOP-Programme und Phantom Shares. Die rechtliche, steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und bilanzielle Einordnung wird jeweils unmittelbar bei dem einzelnen Modell behandelt.
Der Beitrag grenzt diese Instrumente von echter GmbH-Beteiligung, stiller Gesellschaft und arbeitslohnnahen Bonusmodellen ab und zeigt, weshalb die Bezeichnung des Programms niemals die rechtliche Prüfung ersetzt.
[HIER als PDF runterladen]
Beschlagnahme, Kontenzugriff, Einziehung, Abschöpfung, steuerliche Vollstreckung und Insolvenz: Das Steuerstrafrecht ist in der Praxis häufig ein Strafrecht des Geldes. Das gilt nicht nur, weil der Vorwurf der Steuerhinterziehung regelmäßig auf eine verkürzte Steuer, einen ungerechtfertigten Steuervorteil oder eine nicht abgeführte Steuer bezogen ist. Es gilt vor allem deshalb, weil Geld im Verfahren mehrere rechtliche Rollen einnehmen kann.[Hier als PDF runterladen]
Das Verhältnis zwischen Steuerstrafrecht und Geldwäsche ist in der steueranwaltlichen Praxis kein Randthema mehr, sondern ein zentraler Prüfungsmaßstab für Mandatsannahme, Mandatsführung, Kommunikation mit Banken und Behörden, interne Kanzleiorganisation und Honorarabwicklung. Das Steuerstrafrecht fragt zunächst danach, ob steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig erklärt, pflichtwidrig verschwiegen oder Steuervorteile zu Unrecht erlangt wurden. Die Geldwäsche fragt demgegenüber, ob ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und anschließend verborgen, verwertet, transferiert, verwahrt oder sonst in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt wird. [HIER als PDF runterladen]
Diese Artikelserie behandelt Mitarbeiterbeteiligung als gestaltungsbedürftiges Schnittstellenthema. Sie beginnt bewusst nicht mit der echten gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, sondern mit den Vergütungs- und Erfolgsmodellen, die in der Praxis häufig als erste Stufe einer Beteiligung verstanden werden. Gerade diese Vorstufe ist rechtlich anspruchsvoll, weil sie arbeitsvertraglich zugesagt, lohnsteuerlich erfasst, sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtig und handelsbilanziell abgebildet werden muss. [Hier als PDF runterladen]
Dropshipping ist kein bloßes Marketingmodell, sondern eine rechtlich und steuerlich anspruchsvolle Lieferarchitektur. Der Händler verkauft gegenüber dem Kunden regelmäßig im eigenen Namen, besitzt die Ware aber nicht in seinem Lager und lässt sie durch einen Lieferanten, Hersteller oder Fulfillment-Dienstleister unmittelbar an den Endkunden versenden. Damit fallen Verkauf, Transport, Rechnung, Einfuhr, Gewährleistung, Umsatzsteuer und Zahlungsabwicklung auseinander. Genau diese Entkopplung ist der Grund, weshalb der Steueranwalt in diesem Geschäftsmodell nicht erst bei einer Betriebsprüfung, sondern bereits vor dem ersten Verkauf unentbehrlich ist. [Hier als PDF runterladen]
A German criminal tax investigation (steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren) against the managing director (Geschäftsführer) of a limited liability company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH) or against a member of the management board (Vorstandsmitglied) of a stock corporation (Aktiengesellschaft – AG) is not a routine tax matter. It is a criminal proceeding directed at an individual person. The company may be involved, documents may be located at the company, and the underlying tax returns may have been filed in the company’s name. Nevertheless, once the director is treated as an accused person (Beschuldigter), the director’s liberty, professional reputation, immigration position, financial exposure, future directorships and relationship with shareholders or supervisory bodies may be personally affected.[HIER als PDF runterladen/download PDF here]
Ein Kurzüberblick für Mandanten: Der Steueranwalt hilft bei der Begleitung der GmbH in der Krise, indem er wirtschaftliche Sanierung, steuerliche Gestaltung, insolvenzrechtliche Pflichten und strafrechtliche Risikoabwehr zusammenführt. Er hilft nicht dabei, eine Krise zu verdecken. Er hilft vielmehr dabei, sie rechtzeitig zu erkennen, zutreffend einzuordnen und rechtssicher zu bewältigen. [HIER als PDF runterladen]
Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist ein Vorsatzdelikt. Die objektive Steuerverkürzung begründet deshalb für sich genommen noch keine Strafbarkeit, sondern wird erst durch den subjektiven Tatbestand zum strafrechtlichen Vorwurf. Fehlt der Vorsatz, kommt je nach Fallgestaltung allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO oder eine rein steuerliche Korrektur in Betracht. Der Vorsatz entscheidet damit praktisch darüber, ob ein Sachverhalt im Kriminalstrafrecht, im Ordnungswidrigkeitenrecht oder lediglich im Besteuerungsverfahren zu behandeln ist [HIER als PDF runterladen]
Das Agrarrecht ist kein geschlossenes Gesetzbuch. Es ist eine Querschnittsmaterie. Zum Agrarrecht gehören das Grundstücksverkehrsrecht, das Landpachtrecht, das Höferecht, das Landwirtschaftserbrecht, das öffentliche Baurecht im Außenbereich, das Subventionsrecht, Teile des Umwelt- und Wasserrechts, das Jagdrecht, das Gesellschaftsrecht landwirtschaftlicher Betriebe und in besonderer Weise das Steuerrecht. Die steuerliche Seite ist nicht bloßer Annex. Sie bestimmt vielfach, ob eine Gestaltung wirtschaftlich tragfähig ist oder nicht. [Hier als PDF runterladen]
Steuerliche Vollstreckungshilfe ist die behördliche Unterstützung bei der Durchsetzung bereits entstandener oder festgesetzter öffentlich-rechtlicher Abgabenansprüche über die Grenzen des eigenen Verwaltungsraums hinaus. Sie unterscheidet sich von der steuerlichen Auskunftshilfe dadurch, dass nicht die Ermittlung eines steuerlichen Sachverhalts, sondern die Realisierung einer Forderung im Vordergrund steht. Während der Informationsaustausch den Erkenntnisstand der Finanzverwaltung erweitert, richtet sich die Vollstreckungshilfe auf Zugriff, Sicherung, Zustellung, Beitreibung und Weiterleitung vereinnahmter Beträge. [HIER als PDF runterladen]
Grenzüberschreitende Auskunft in Steuersachen ist kein einheitliches Verfahren, sondern ein Bündel verschiedener Kooperationsformen. Die älteste und gedanklich einfachste Form ist das einzelne bilaterale Auskunftsersuchen. Ein Staat benötigt für einen konkreten steuerlichen Sachverhalt eine Information, die sich im Herrschafts- oder Erkenntnisbereich eines anderen Staates befindet. Aus diesem Einzelersuchen haben sich vertragliche, multilaterale und unionsrechtliche Strukturen entwickelt. Der heutige Rechtszustand wird deshalb nur verständlich, wenn man die Entwicklung vom singulären Ersuchen über DBA-Auskunftsklauseln und TIEA bis zu CRS, DAC und DAC8 als Verdichtung staatlicher Kooperationspflichten liest. [Hier als PDF runterladen]
Nicht immer Tagesgeschäft, dann aber existenziell: Das neue BMF-Schreiben vom 29. April 2026 zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG: Die wesentliche Wirkung des Schreibens liegt nicht darin, dass § 8c Abs. 1a KStG neu geschaffen würde. Die Norm existiert seit Jahren und ist nach ihrer beihilferechtlichen Reaktivierung wieder anwendbar. Neu ist vielmehr die bundesweit abgestimmte Verwaltungsarchitektur, nach der Finanzämter künftig beurteilen sollen, ob ein Anteilserwerb als Sanierungserwerb behandelt wird. Das Schreiben ist damit kein Ersatz für die gesetzliche Prüfung, aber es ist der maßgebliche Erwartungshorizont der Betriebsprüfung. [HIER als PDF runterladen]
Die diskutierten Pläne von Lars Klingbeil zur Reform des Steuerstrafrechts betreffen könnten eine der empfindlichsten Stellschrauben im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigem, Berater, Finanzverwaltung und Strafverfolgung: die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO.
Bislang ist die Selbstanzeige kein „Rabatt“ für Steuerhinterziehung, sondern ein verfassungsrechtlich und fiskalisch begründetes Instrument zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit. Sie verbindet Nachdeklaration, vollständige Offenlegung, Zins- und Steuernachzahlung sowie — bei höheren Beträgen — zusätzliche Zahlungen nach § 398a AO mit einem engen gesetzlichen Sperrgrundsystem.
Die politische Debatte zielt nun darauf, die strafbefreiende Wirkung bei größeren Hinterziehungsvolumina einzuschränken und die Selbstanzeige stärker in Richtung bloßer Strafmilderung zu verschieben. Das klingt auf den ersten Blick konsequent. Bei genauerer Betrachtung stellen sich jedoch erhebliche praktische und verfassungsrechtliche Fragen:
Muss jetzt härter gestritten werden? Bindet der höhere Aufwand des Streites mehr Ressourcen bei der Finanzverwaltung?Welche Anreize bleiben für Täter, bislang unbekannte Steuerquellen offenzulegen?
Wie lässt sich eine Reform mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 2 GG und dem nemo-tenetur-Grundsatz vereinbaren?
Und droht am Ende weniger Aufklärung statt mehr Gerechtigkeit? [HIER als PDF runterladen]
Tax Compliance ist längst kein Randthema mehr.
Sie betrifft nicht nur die Steuerabteilung, sondern die gesamte Unternehmensorganisation – von der Geschäftsführung über das Rechnungswesen bis hin zu Aufsichtsrat und operativen Fachbereichen.
Wer steuerliche Prozesse nicht klar strukturiert, Zuständigkeiten nicht sauber zuweist und Kontrollen nicht belastbar dokumentiert, riskiert weit mehr als bloße Mehrsteuern: Im Raum stehen Haftungsfragen, steuerstrafrechtliche Risiken und erhebliche Reputationsschäden.
In meinem aktuellen Beitrag beleuchte ich die rechtlichen Grundlagen der Tax Compliance, die Organisation der Verantwortung im Unternehmen, die Rolle des Compliance Officers, die Grenzen externer Auslagerung, sowie besondere Anforderungen bei Ertragsteuern, Umsatzsteuer/VAT und grenzüberschreitenden Steuersachverhalten. Auch die Haftung von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat, die Darstellung im Bilanzbericht und die Sicht der Wirtschaftsprüfer werden eingeordnet.
Der Beitrag richtet sich an Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, CFOs, Steuerverantwortliche und Berater. [HIER als PDF runterladen]
Die Ausarbeitung behandelt die Klagearten im Gesellschafterstreit unter besonderer Berücksichtigung des GmbH-Rechts. Sie geht von der praktischen Erfahrung aus, dass gesellschaftsrechtliche Konflikte selten nur eine einzelne Anspruchsgrundlage betreffen. In der GmbH verdichten sich Streitigkeiten häufig in Beschlussmängelprozessen, Streitigkeiten um die Gesellschafterliste, Ausschluss- und Einziehungsfällen, Auskunfts- und Einsichtsbegehren, Organstreitigkeiten sowie in Leistungsklagen wegen Treuepflichtverletzungen. Die Klageart ist deshalb nicht nur eine prozessuale Kategorie, sondern zugleich ein Mittel der materiell-rechtlichen Konfliktsteuerung. [HIER als PDF runterladen]
Im Gesellschaftsstreit geht es am Anfang oft noch gar nicht um Ferrari, Golfclub, Konkurrenzunternehmen oder falsch geführte Gesellschafterkonten. Die erste und wichtigste Frage lautet viel früher: Wer ist überhaupt Mandant? Wer diese Weichen falsch stellt, riskiert unwirksame Vollmachten, Interessenkonflikte und erhebliche Nachteile im Verfahren. [HIER als PDF runterladen]
Die Verständigungsschwierigkeiten zwischen deutschen und angelsächsischen Juristen beruhen in der Regel nicht auf fehlender Intelligenz, nicht einmal in erster Linie auf mangelnden Sprachkenntnissen, sondern auf verschiedenen Rechtskulturen. Dieselben Wörter haben unterschiedliche Funktionen. Dieselben Vertragsklauseln tragen unterschiedliche Erwartungen. Und dieselben Stilmittel – etwa höfliche Umschreibungen oder knappe Direktheit – werden in dem einen System als professionell, im anderen als unerquicklich wahrgenommen.
Wer den anderen verstehen will, muss also nicht nur seine Sprache lernen, sondern seine juristische Funktion begreifen.
[HIER als PDF runterladen]
Nach der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 13.03.2012 betrafen seinerzeit rund 10 % aller Erbschaften in Europa grenzüberschreitende Abwicklungen, also etwa 450.000 Fälle mit einem jährlichen Gesamtwert von rund 123 Mrd. EUR. Diese – historisch weiterhin aussagekräftige – Ausgangslage war der politische Anlass für eine unionsweite Kollisions- und Zuständigkeitsordnung im Erbrecht. Das Europäische Parlament nahm den Vorschlag für die „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“ am 13.03.2012 an. Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ist am 16.08.2012 in Kraft getreten und gilt – vorbehaltlich einzelner Vorbereitungs- und Verfahrensvorschriften – seit dem 17.08.2015. Der nachfolgende Beitrag erläutert die Verordnung.
Die Besteuerung von Kryptowerten in Deutschland ist inzwischen kein Randthema mehr, sondern ein Querschnittsgebiet zwischen Einkommensteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Bewertung, Erbrecht, Aufsichtsrecht und Verfahrensrecht. Für die steuerberatende Praxis ist dabei kennzeichnend, dass der Gesetzgeber bislang nur punktuell spezielle Normen geschaffen hat. Die eigentliche Systembildung erfolgt weiterhin durch die Rechtsprechung, durch die Verwaltungsauffassung und – zunehmend – durch europäische Regulierungsakte, die zwar nicht unmittelbar das Steuerrecht ändern, aber die wirtschaftliche und rechtliche Einordnung einzelner Token-Typen prägen. Der folgende Beitrag gibt einen umfassenden Überblick. [HIER als PDF runterladen]
Die Genossenschaft ist steuerlich keine exotische Sonderrechtsform, sondern im Kern eine körperschaftsteuerpflichtige Mitgliederkörperschaft mit eigenem Förderzweck. Die steuerliche Musik spielt deshalb nicht bei der Frage, ob besteuert wird, sondern an vier Schnittstellen: bei der Abgrenzung von echter Mitgliederförderung und verdeckter Gewinnausschüttung, bei genossenschaftlichen Rückvergütungen nach § 22 KStG, bei der Besteuerung der Mitglieder- bzw. Anteilseignerebene sowie bei branchenspezifischen Sonderregimen, insbesondere im Wohnungs-, Agrar- und Verbundbereich. Der Beitrag stellt dar: *Gründungsvorgang und Organstruktur *Einordnung nach den wesentlichen Steuerarten *Genossenschaft versus nicht-gemeinnützigen Stiftung. [HIER als PDF runterladen]
Dieser Beitrag erläutert die aktuelle deutsche und europäische Sanktionsarchitektur für Kapitalgesellschaften, wenn leitende Personen wegen Steuerhinterziehung oder Geldwäsche handeln, wenn geldwäscherechtliche Organisationspflichten verletzt werden oder wenn Vermögenswerte aus rechtswidrigen Vorgängen in das Gesellschaftsvermögen fließen. Im Mittelpunkt stehen die praktische Reichweite der Normen, die einschlägige Rechtsprechung, die typischen Umsetzungsmuster in Ermittlungs- und Bußgeldverfahren sowie die Frage, wie Geschäftsführung und Vorstand das Haftungs- und Krisenrisiko wirksam steuern können [Hier als PDF runterladen.]
§ 15 AStG begründet eine besondere Form der Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen und vergleichbare Strukturen. Die Norm durchbricht die zivilrechtliche Abschirmwirkung der Stiftung, indem Einkünfte der Stiftung steuerlich so behandelt werden, als wären sie den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftern beziehungsweise Bezugs- oder Anfallsberechtigten zugeflossen, auch wenn tatsächlich keine Ausschüttung erfolgt. Diese Konstruktion führt in der Praxis häufig zu einer Besteuerung von „Dry Income“ und damit zu Liquiditäts- und Finanzierungsproblemen auf Ebene der Betroffenen.[5][11]
Der BFH hat sich in mehreren Urteilen kritisch mit der Reichweite des Entlastungsnachweises nach § 15 Abs. 6 AStG a. F. befasst.
Vor diesem Hintergrund hat das BMF am 18.11.2025 im Rahmen einer Verbändeanhörung einen Diskussionsentwurf für eine vollständige Neufassung des § 15 AStG vorgelegt.
Mit der vorliegende Abhandlung erfolgt eine erste Bewertung des BMF-Diskussionsentwurfs. [HIER als PDF runterladen]
Die Besteuerung von Exchange Traded Funds ist in Deutschland seit 2018 ein eigenständiger Regelungsbereich mit eigener Systematik, eigener Terminologie und eigenständigen Belastungswirkungen. Die vorliegende Ausarbeitung behandelt den Standardfall der ETF-Besteuerung in Deutschland, arbeitet die abweichenden Konsequenzen in der Altersversorgung von Geschäftsführern heraus und vergleicht die Investition in ETF mit der unmittelbaren Anlage in Aktien. Dabei wird sowohl zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen als auch zwischen natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften differenziert. Im Zentrum steht vor allem die praktische Frage, in welcher Vermögenssphäre und in welcher Haltestruktur der ETF steuerlich vorteilhaft oder nachteilig ist. [HIER als PDF runterladen]
Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 12. November 2025 markieren die erste höchstrichterliche Hauptsacheentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Bundesmodells der Grundsteuer für Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren. Der BFH hat sowohl die formelle Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Reformgesetzes als auch die materielle Verfassungsmäßigkeit der §§ 252 bis 257 BewG für diese Fallgruppe bejaht. Die nachfolgende Abhandlung von Rechtsanwalt Dr. Sebastian KORTS gibt einen ausführlichen Einblick in die Entscheidung und die Grundlagen des umstrittenen Gesetzes. [HIER als PDF runterladen]
Die Frage, ob eine gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße im Innenverhältnis als „Schaden“ gegenüber Vorstand oder Geschäftsführer regressiert werden kann, zählt zu den umstrittensten Themen an der Schnittstelle von Unternehmenssanktionsrecht und Gesellschaftsrecht. Darf die Gesellschaft eine Verbandsgeldbuße auf ihre Leitungspersonen abwälzen – oder würde dies den Sanktionszweck unterlaufen? Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, aktuelle Rechtsprechung und die praktischen Konsequenzen für Organhaftung und Compliance. [HIER als PDF]
In der steuerstrafrechtlichen Beratungspraxis begegnet die Figur des faktischen Geschäftsführers in einer Vielzahl von Konstellationen: vom klassischen Strohmannmodell über familiengeführte Betriebe bis hin zu vorübergehenden Krisen-
und Restrukturierungsmandaten. Praktisch brisant ist das Konstrukt, weil es die übliche Trennlinie zwischen formeller Organstellung und tatsächlicher Leitungsmacht verwischt und damit eine Haftungs- und Strafbarkeitszuschreibung jenseits des Handelsregisters
ermöglicht. Der nachfolgende Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über dieses „Konstrukt“. [HIER als PDF runterladen]
Unsere Tätigkeit als Steuerstrafverteidiger führt immer wieder zum Umsatzsteuergesetz. Dabei zieht eine besondere Norm unsere Aufmerksamkeit auf sich. § 14c UStG begründet eine eigenständige Steuerschuld kraft (unrichtigen oder unberechtigten) Steuerausweises und wirkt damit als umsatzsteuerliches Gefährdungsinstrument. In der Praxis kumulieren § 14c-Fälle häufig mit Berichtigungs- und Erklärungspflichten, die im Grenzbereich zum Steuerstrafrecht liegen. Der Beitrag stellt die Tatbestände, die Berichtigungsmechanik, typische Konzernkonstellationen sowie die Schnittstellen zu § 153 AO und § 371 AO dar und leitet daraus praxisorientierte Vorgehensmodelle ab. [Hier als PDF]
Liechtensteinische Stiftung als „Leasingvehikel“: Gestaltung oder Gewinnverlagerung?
Ein deutscher Unternehmer dotiert eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht, die anschließend Betriebsvermögen an das deutsche Unternehmen vermietet. Die Leasingraten mindern den Gewinn in Deutschland – während die Stiftungserträge im Ausland niedrig oder gar nicht besteuert werden.
Was auf den ersten Blick wie ein internationales Steuermodell erscheint, wirft bei näherer Betrachtung grundlegende Fragen auf: Wer beherrscht die Stiftung tatsächlich? Wo ist sie steuerlich ansässig? Greifen § 42 AO, Zurechnungsgrundsätze oder Verrechnungspreisregeln? Und welche steuerstrafrechtlichen Risiken entstehen bei fehlender oder unzureichender Offenlegung?
Der Beitrag ordnet die Struktur zivilrechtlich, steuerlich und strafrechtlich ein – und zeigt, wo die Grenze zwischen zulässiger Gestaltung und angreifbarer Gewinnverlagerung verläuft.
Diese Abhandlung stellt die rechtsfähige Stiftung in ihrer privatnützigen Ausprägung dar. Schwerpunkt ist die Familienstiftung als Instrument der Vermögens- und Unternehmensnachfolge sowie als Holding. Die Darstellung ist auf eine praxisnahe, aber norm- und rechtsprechungsbasierte Aufbereitung ausgelegt. Das Zivilrecht, das Umwandlungsrecht (UmwG) und das Steuerrecht (UmwStG) werden ausführlich berücksichtigt, weil Stiftungen in der Unternehmensnachfolge regelmäßig nicht nur „errichtet“, sondern zugleich durch die Übertragung von Unternehmen, Teilbetrieben oder Beteiligungen ausgestaltet werden. Hier als PDF runterladen.
Dieses Dokument ist als praxisorientierter Leitfaden zur Rechtsformwahl aus gesellschaftsrechtlicher Streit- und Governance-Sicht konzipiert. Steuerliche Aspekte werden bewusst nur dort angesprochen, wo sie unmittelbar mit Konfliktmechanik, Informationsrechten oder Organstatus (insbesondere Sozialversicherung) verzahnt sind. Hier das Dokument als PDF herunterladen.
Wie greifen Zolldelikte und Umsatzsteuerstrafrecht ineinander? Welche Ermittlungszuständigkeiten gibt es und wie sehen typische Deliktskonstellationen aus? Was ist ein Umsatzsteuer-Karussell? Welche Bedeutung kommt dem EU-Recht zu? Mit all diesen Fragen rund um das Umsatzsteuer- und Zollrecht beschäftigt sich der folgende Artikel und gibt umfangreiche Auskunft. [Hier als PDF]
Der Haftungsbescheid des Finanzamtes stellt einen erheblichen Eingriff in die Vermögenssphäre des Betroffenen dar, denn naturgemäß handelt es sich nicht um den Steuerpflichtigen, sondern um einen Dritten, der für die Steuer eines anderen haften soll. Nicht nur die inhaltliche Richtigkeit, sondern die formalen Anforderungen und Vorgehensweisen des Finanzamtes müssen intensiv auf ihre Richtigkeit überprüft werden, will man sich erfolgreich gegen einen Haftungsbescheid wehren. [HIER als PDF]
Die GmbH-Holding gilt in sozialen Medien als steuerliches Wundermodell – von nahezu steuerfreien Dividenden bis zum angeblich steuerlosen Vermögensaufbau. Die Realität ist deutlich nüchterner. Diese Ausarbeitung prüft gängige Influencer-Thesen anhand der tatsächlichen steuerlichen Belastungswirkungen. Fazit: Die Holding ist kein Steuersparmodell für den privaten Konsum, sondern ein Instrument zur steuerlich begünstigten Thesaurierung und Reinvestition. [HIER als PDF runterladen]
Grenzüberschreitende Steuerstrafverfahren bergen ein erhebliches Risiko doppelter Strafverfolgung. Wenn mehrere Staaten zugleich das Besteuerungsrecht beanspruchen, geraten Betroffene schnell in parallele Ermittlungen mit gravierenden Grundrechtseingriffen. Doppelbesteuerungsabkommen wirken dabei faktisch als Steuerstrafrecht. Der folgende Beitrag zeigt, warum die aktuelle Rechtslage rechtsstaatliche Defizite aufweist und den Einzelnen unzureichend schützt. Hier als PDF runterladen.
Wie hoch fällt die Strafe bei Steuerdelikten tatsächlich aus? Gesetze geben darauf kaum Antworten, Erfahrungsberichte helfen wenig, und unveröffentlichte Rechtsprechung schafft zusätzliche Unsicherheit. Verlässliche Prognosen sind selten – weder für Mandanten noch für Berater. Orientierung kann nur eine systematische Auswertung der bekannten Rechtsprechung geben. Sie ersetzt keine Gewissheit, schafft aber belastbare Anhaltspunkte für das reale Strafmaß. Dies haben wir nachfolgend versucht: Hier als PDF runterladen.
Wie lange kann das Finanzamt Erbschaftsteuer noch festsetzen – und wie lange droht strafrechtliche Verfolgung? Steuerliche und strafrechtliche Verjährung folgen unterschiedlichen Regeln und laufen häufig auseinander. Gerade in der Erb- und Schenkungsteuer entstehen daraus erhebliche Risiken. Diese Ausarbeitung ordnet die Verjährungssysteme und zeigt anhand typischer Praxisfälle, wann wirklich „Ruhe“ eintritt – und wann gerade nicht! Hier als PDF herunterladen.
Um die leeren Staatskassen zu füllen, erhob Kaiser Vespaian auf öffentliche Toiletten eine spezielle Latrinensteuer. Aus seiner Rechtfertigung gegenüber seinem Sohn Titu wurde die spätere Redewendung -Pecunia non olet-! „Geld stinkt nicht“. Im Rahmen von Steuerstrafverfahren wird die Benutzung von Bargeld oft als Indikator für einen Verdacht gesehen. Dieser Betrachtungsweise schließen sich Strafverteidiger nicht immer an. Die Gefühlslage in der Bevölkerung ist von einer hohen Bandbreite geprägt: Von “ ich habe doch nichts zu verbergen“ bis “ Bargeld ist eine grundgesetzlich gesicherte Freiheit der privaten Lebensausübung“ ist vieles vertretbar. Wir haben einen groben Überblick zusammengetragen. Hier als PDF runterladen.
Was als steuerlicher Streit über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen beginnt, endet nicht selten in einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung – und mitunter im Steuerstrafrecht. Zwischen Gesetz, BMF-Schreiben und Missbrauchsvorwurf geraten anerkannte Verluste plötzlich erneut unter Beschuss. Warum solche Fälle rechtlich komplex und für Mandanten riskant werden können, zeigen die folgenden Überlegungen. Hier als PDF runterladen.