1.6 Was ist der Unterschied zwischen Täterschaft und Teilnahme?

Nach § 369 Abs. 2 AO gelten die strafrechtlichen Regelungen über Täterschaft und Teilnahme auch im Steuerstrafrecht. Der dritte Teil des StGB verwendet als Oberbegriff die Formulierung „Beteiligte“, worunter nach § 28 Abs. 2 StGB sowohl die Täterschaft als auch die Teilnahme zu verstehen ist.

Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst (unmittelbare Täterschaft) oder durch einen anderen (mittelbare Täterschaft) begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, wird jeder als Täter (Mittäter) bestraft (§ 25 Abs. 2 StGB). Hinzu kommt die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Nebentäterschaft.

Als Teilnehmer wird bestraft, wer einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat vorsätzlich bestimmt (Anstiftung § 26 StGB) oder ihm zu einer solchen Tat vorsätzlich Hilfe leistet (Beihilfe § 27 StGB).